TE Vwgh Beschluss 2006/4/25 AW 2006/03/0023

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §8;
KflG 1999 §19;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Februar 2006, Zl VwSen-600033/28/KI/Hu, betreffend Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie erteilt, wobei als Auflage eine Fahrplanabsprache mit der beschwerdeführenden Partei - die als Betreiberin einer Gleichlaufstrecke Partei des Verwaltungsverfahrens war - vorgeschrieben wurde.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat mitgeteilt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus ihrer Sicht keine zwingenden öffentlichen Interesse entgegenstehen.

Die beschwerdeführende Partei macht als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, dass Fahrplanabsprachen mit der mitbeteiligten Partei vorzunehmen wären und eine Anpassung von Fahrplänen erforderlich wäre. Die vorzunehmenden Leistungsänderungen würden "zu einem gewissen Unverständnis und entsprechender Verwirrung" bei den Fahrgästen führen und müssten im Fall des Obsiegens wiederum rückgängig gemacht werden, was neuerlich erhebliche Aufwendungen erfordern und Kundenunzufriedenheit mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die beschwerdeführende Partei auslösen würde.

Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie bringt dazu vor, dass letztlich offen sei, ob das Ergebnis der Fahrplanabsprache überhaupt zu Veränderungen im Fahrplan der beschwerdeführende Partei führen werde; diese habe sich zudem seit Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mit der mitbeteiligten Partei ins Einvernehmen gesetzt, um "zumindest für die Dauer des VwGH-Verfahrens eine Fahrplanabsprache abzustimmen, die Änderungen des Fahrplanes der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich machen würde." Dies zeige, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei kein unabwendbarer Nachteil verbunden sei. Hingegen entstehe der mitbeteiligten Partei ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, wenn sie - nach Fahrplanabsprache mit der beschwerdeführenden Partei - die Kraftfahrlinie im Rahmen der erteilten Konzession nicht ausüben dürfe.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Darlegung der mitbeteiligten Partei die vorzunehmende Fahrplanabsprache nicht zwingend zu einer Fahrplanänderung der beschwerdeführenden Partei führen müsse, sowie des in der Äußerung der mitbeteiligten Partei geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses an der Ausübung der ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein die beschwerdeführende Partei treffender unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Unverhältnismäßiger Nachteil öffentlicher Verkehr Kraftfahrlinien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030023.A00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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