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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der M und der mj. N, beide vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 2003, Zl. 1132.403/7- II/3/03, betreffend Visum, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen zitierten Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, auf Erteilung von "Visa D" gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) angegeben hätten, bei ihrem Ehemann bzw. Vater, einem rechtmäßig im Inland aufhältigen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, längerfristig aufhältig sein zu wollen, weil ihnen mangels Quotenplätzen Niederlassungsbewilligungen in den nächsten Jahren nicht erteilt werden würden. Da die Österreichische Botschaft Belgrad über die Visaanträge nicht fristgerecht entschieden habe, sei den Devolutionsanträgen stattzugeben gewesen. In der Sache müsse aber zu Recht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigten und begründete Zweifel an ihrer Wiederausreise bestünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrten die Beschwerdeführerinnen die (mehrmalige) Erteilung eines Aufenthaltsvisums (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 FrG. Die belangte Behörde begründete die Antragsabweisung nur mit dem - ihrer Ansicht nach gegebenen - Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 2 Z 5 FrG. Danach kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2 FrG) versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
Ein Grund für eine derartige Annahme liegt nur dann vor, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Fremde die Absicht hat, seinen Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0029). Selbst die im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Ausdruck gebrachte Absicht eines "längerfristigen Aufenthaltes" vermag für sich genommen eine solche Schlussfolgerung nicht zu rechtfertigen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 2004 mwN).
Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für diese vom Gesetz geforderte "Annahme" ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Die belangte Behörde hat nicht unterstellt, dass die Beschwerdeführerinnen keinen Wohnsitz in ihrem Heimatland Serbien und Montenegro hätten und sie hat auch kein relevantes (fremdenrechtliches) Fehlverhalten der Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit festgestellt, das die Schlussfolgerung der belangten Behörde rechtfertigen könnte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen zutreffend darauf hingewiesen, dass ein bloßer "Zweifel" an der Nichtausreise nach Ablauf des Visums den genannten Tatbestand nicht erfülle. (Vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2005/21/0017, 0018.)
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG für die gemeinsame Beschwerde gegen einen Bescheid beträgt lediglich EUR 180,--.
Wien, am 25. April 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210024.X00Im RIS seit
24.05.2006