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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AS in G, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen die Datenschutzkommission betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2003 gemäß § 31 Abs. 2 DSG mit dem aufrechterhaltenen Antrag,
festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme der Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 bezüglich der konventionell verarbeiteten Daten, die Ermittlungen im Zusammenhang mit § 209 StGB betrafen, in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden ist,
wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 4 DSG 2000 i.V.m.
§ 42 Abs. 4 VwGG zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurde im Februar 1999 durch die Bundespolizeidirektion Graz Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz wegen Verdachts nach § 209 StGB erstattet. § 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2000 außer Kraft getreten (BGBl. I Nr. 134/2002).
Mit Antrag vom 2. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Graz sämtliche zu seiner Person (automationsunterstützt oder konventionell) im Zusammenhang mit § 209 StGB, insbesondere - aber nicht nur - zu dem angeführten Vorfall bzw. den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz verarbeitete Daten, insbesondere auch die in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zu seiner Person hinsichtlich § 209 StGB verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch ihn, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 (eingelangt beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002) teilte die Bundespolizeidirektion Graz mit, dass dem Antrag hinsichtlich der in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten nicht entsprochen werden könne, weil die gegenständlichen Daten noch benötigt würden. An die Stelle des aufgehobenen § 209 StGB sei § 207b StGB getreten, was bedeutete, dass für die Sicherheitsbehörden die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach wie vor benötigt würden.
Gegen die "Nichtvornahme der beantragten Löschung und
Verständigungen" erhob der Beschwerdeführer bei der belangten
Behörde Beschwerde vom 15. Dezember 2002 (eingelangt bei der
belangte Behörde am 16. Dezember 2002) und beantragte,
"1.a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme der vom Bf
beantragten Löschung zu überprüfen,
b. festzustellen, dass der Bf durch die
Verweigerung der Löschung in seinem Recht auf Löschung dieser
Daten verletzt worden ist und
c. der bB mit Bescheid die Löschung dieser
Daten sowie die beantragten Verständigungen aufzutragen.
2. über sämtliche Anträge bescheidmäßig abzusprechen."
In diesem Antrag wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die im Schreiben der Bundspolizeidirektion Graz vom 9. Dezember 2002 angeführten Gründe, dass dem Löschungsantrag betreffend die Zentrale Informationssammlung nicht entsprochen werden könne.
Mit der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 3. Jänner 2003 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) bezog sich der Beschwerdeführer wiederum auf seinen Antrag vom 2. November 2002, dass sämtliche zu seiner Person (automationsunterstützt oder konventionell) im Zusammenhang mit § 209 StGB verarbeitete Daten zu löschen seien und u.a. er davon zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zu verständigen sei.
Er führte weiters das Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 9. Dezember 2002 an, mit dem die Bundespolizeidirektion Graz diesem Antrag hinsichtlich der in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten nicht entsprochen habe, und stellte fest, dass er gegen die Verweigerung der Löschung dieser Daten bei der belangten Behörde bereits Beschwerde erhoben hätte.
Weiters führte der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde aus, dass er entgegen § 27 Abs. 4 DSG 2000 von der Bundespolizeidirektion Graz keine Mitteilung von der erfolgten Löschung der konventionell verarbeiteten Daten erhalten habe und diese Behörde auch nicht begründet habe, warum die verlangte Löschung allenfalls nicht durchgeführt werde. Es sei dem Beschwerdeführer auch keine Mitteilung gemäß § 27 Abs. 5 DSG zugekommen.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 31 DSG 2000,
"1. die Gesetzmäßig der Unterlassung der Mitteilung gem. § 27 (4) DSG 2000 bezüglich der konventionell verarbeiteten Daten zu überprüfen,
2. festzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. § 27 (4) DSG 2000 bezüglich der konventionell verarbeiteten Daten in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden ist und
3. der belangten Behörde mit Bescheid die Mitteilung gem. § 27 Abs. 4 DSG 2000 bezüglich der konventionell verarbeiteten Daten aufzutragen,
4. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen."
Mit der am 28. Oktober 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Bezug auf seine Beschwerde vom 3. Jänner 2003 gemäß Art. 132 B-VG geltend.
Nach mündlicher Auskunft der belangten Behörde habe diese die Beschwerde zur Zahl K 120.845 protokolliert und sei der Ansicht, die Beschwerde mit dem in diesem Verfahren ergangenen Bescheid vom 12. September 2003 erledigt zu haben. (Zu diesem Bescheid ist beim Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren zur Zl. 2006/06/0050 anhängig.) Mit dem in dem angeführten Verfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 sei nach Ansicht des Beschwerdeführers über eine andere Beschwerde, nämlich die vom 15. Dezember 2002 abgesprochen worden, die nicht konventionell verarbeitete Daten des Beschwerdeführers betroffen habe. Die nunmehr gegenständliche Beschwerde vom 2. Jänner 2003 habe jedoch konventionell verarbeitete Daten betroffen.
Die belangte Behörde nahm zu dieser Säumnisbeschwerde in der Weise Stellung, dass sich die Begründung der Beschwerde vom 15. Dezember 2002 zwar im Wesentlichen auf die Nichtlöschung von Daten aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) bezogen habe, der darin enthaltene Antrag (Punkt 1.a.) habe jedoch darauf gelautet, die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme "der vom Beschwerdeführer beantragten Löschung" zu überprüfen und der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid die Löschung dieser Daten sowie "die beantragten Verständigungen" aufzutragen (Punkt 1.c.). Diese Beschwerde habe also nicht nur die automationsunterstützten Daten des Beschwerdeführers, sondern alle zur Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ermittlungen nach § 209 StGB verarbeitete Daten betroffen. Das Begehren habe sich nicht nur auf die Löschung aller dieser Daten, sondern auch auf entsprechende Mitteilungen (nach § 27 Abs. 4 DSG 2000) bezogen.
Die belangte Behörde habe daher die Beschwerde vom 3. Jänner 2003 nicht als neue Beschwerde, sondern lediglich als weiteres Vorbringen, somit als nicht wesensändernde Erweiterung der Beschwerde vom 15. Dezember 2002, gedeutet. Dies sei in der Begründung des Bescheides vom 12. September 2003, mit dem die Beschwerde vom 15. Dezember 2002 zur Gänze abgewiesen worden sei, auch ausdrücklich festgehalten.
Von Bedeutung sei sodann, dass der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehöres vom 30. Juli 2003 sein - nach dem dargelegten Verständnis durch die "Beschwerde" vom 3. Jänner 2003 - ergänztes Beschwerdebegehren vom 15. Dezember 2002 insofern eingeschränkt habe, als er fortan lediglich die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung durch die Verweigerung der Löschung von ihn betreffenden Eintragungen im "EKIS-KPA" (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres - Kriminalpolizeilicher Aktenindex - siehe § 57 SPG), die Ermittlungen im Zusammenhang mit § 209 StGB betroffen hätten, begehrt habe. Daher habe sich der Bescheid vom 12. September 2003 nur mehr auf - zu diesem Zeitpunkt bereits gelöschte - Eintragungen im KPA bezogen und sei über sonstige Datenanwendungen bzw. manuelle Dateien und damit in Verbindung stehende Mitteilungen von Löschungen mangels Vorliegens einer Beschwerde nicht mehr abzusprechen gewesen. Diese Deutung der Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde sei auch in der Begründung des Bescheides vom 12. September 2003 durch die folgende Formulierung zum Ausdruck gekommen:
"Nach zwei Erweiterungen des Beschwerdebegehrens am 3. bzw. 20. Jänner 2003 schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 nach Vorhalt der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sein Begehren schließlich darauf ein, die Datenschutzkommission möge feststellen ...".
Dem Beschwerdeführer stehe nach Ansicht der belangten Behörde auch die Möglichkeit offen, gegen den angeführten Bescheid vom 12. September 2003 diese Auslegung der belangten Behörde zu bekämpfen. Die von der belangten Behörde angenommene Antragseinschränkung sei letztlich eine Frage der richtigen Anwendung von Verfahrensvorschriften, die nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG überprüfbar sei. Diese Überprüfung könne nicht durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde substituiert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Ansicht der belangten Behörde, es sei mit ihrem Bescheid vom 12. September 2003 auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2003 abgesprochen worden, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Dies ergibt sich vor allem schon aus dem Spruch des Bescheides vom 12. September 2003. Dieser lautete:
"Die Beschwerde des AS (Beschwerdeführer) vom 15. Dezember 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Graz (belangtes Organ) wegen Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z. 2, 27 Abs. 1 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2002 (DSG 2000), als unbegründet abgewiesen."
Nach diesem Spruch wurde allein über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2002 abgesprochen. Wenn in der Begründung dieses Bescheides angeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach zwei Erweiterungen des Beschwerdebegehrens am 3. bzw. 20. Jänner 2003 sein Begehren nach Vorhalt der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 eingeschränkt hätte, ändert dies an dem vom Spruch erfassten Gegenstand nichts. Der von der belangten Behörde erwähnte Vorhalt betraf die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz vom 4. Juni 2003 über die erfolgte Löschung von Daten im Kriminalpolizeilichen Aktenindex. Diese Äußerung der belangten Behörde erfolgte im Verfahren vor der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2002, die allein der Bundespolizeidirektion Graz in diesem Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde vorgehalten wurde.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Einschränkung der Anträge des Beschwerdeführers konnte sich daher nur auf seine Beschwerde vom 15. Dezember 2002 beziehen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren zur Beschwerde vom 15. Dezember 2002 nie mit der Ansicht der belangten Behörde konfrontiert wurde, dass seine beiden weiteren Beschwerden vom 3. Jänner 2003 und vom 20. Jänner 2003 nur als Ergänzung der Beschwerde vom 15. Dezember 2002 verstanden wurden.
§ 27 Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. Nr. 158/1998 lautet:
"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."
Da die belangte Behörde mit dem angeführten Bescheid vom 12. September 2003 über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2003 nicht entschieden hat und nach dem Einlangen dieser Beschwerde bei der belangten Behörde am 3. Jänner 2003 bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Oktober 2004 mehr als sechs Monate vergangen sind und die Datenschutzkommission eine in oberster Instanz entscheidende Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ist (vgl. § 38 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 133 Z. 4 B-VG), ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG zulässig.
Zu der im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren zur Stellungnahme übermittelten Beschwerde vom 3. Jänner 2003 teilte die Bundespolizeidirektion Graz mit Schriftsatz vom 16. März 2006 mit, dass sie erst in diesem Säumnisbeschwerdeverfahren von dieser Beschwerde Kenntnis erlangt hätte. Es sei bei ihr bereits am 24. Februar 2006 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2006 eingelangt, in dem die Löschung aller Daten im Zusammenhang mit § 209 StGB beantragt werde (gemeint seien die konventionell verarbeiteten, da die automationsunterstützt verarbeiteten Daten bereits gelöscht worden seien). Im Hinblick auf diesen Antrag seien nach Prüfung mit 13. März 2006 sämtliche konventionellen Datenbestände im Zusammenhang mit § 209 StGB (alt), wie insbesondere Kartei, Protokollbuch und Vorakt, gelöscht oder unkenntlich gemacht worden. Somit bestünden seit 13. März 2006 bei der Bundespolizeidirektion Graz keine Datenbestände hinsichtlich des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit § 209 StGB mehr.
Diese Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. Dieser äußerte sich dazu in einem Schriftsatz vom 3. April 2006 dahin, dass die Bundespolizeidirektion Graz dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt habe, dass sie die konventionell verarbeiteten Daten mittlerweile gelöscht habe. Der Beschwerdeführer könne diese Angaben nicht überprüfen, habe aber auch keinen konkreten Anlass, daran zu zweifeln. An der Tatsache der Verletzung seiner Rechte auf Mitteilung und Löschung durch die gerügte Unterlassung und die gerügte Weigerung der belangten Behörde könne die (verspätete) Löschung (über drei Jahre lang) nach Beschwerdeerhebung bei der belangten Behörde nichts ändern, weshalb die Beschwerde insoweit aufrecht erhalten werde. Der Beschwerdeführer beantragt, modifiziert im Sinne des ursprünglichen Punktes 2.
"festzustellen,
1. dass der Bf durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. § 27 (4) DSG 2000 bezüglich der ihn betreffenden nicht automationsunterstützten Daten, die Ermittlungen im Zusammenhang mit § 209 StGB betrafen, durch die Bundespolizeidirektion Graz in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden ist".
In dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das in § 27 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumte Recht auf Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, wie das Recht auf Löschung selbst, auf die Erbringung einer Leistung der jeweiligen Behörde gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet ist. Aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, dass sich diese Bestimmung auf Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten und damit auf aktuelle Verletzungen bezieht und nicht auf Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u. a. die Löschung der in Frage stehenden Daten bzw. die Mitteilung über die Löschung, mittlerweile eingetreten ist. Es kommt nach diesem Erkenntnis eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (vgl. auch die in dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte - wie dargelegt - die Löschung der vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bezogenen konventionell verarbeiteten Daten und die Mitteilung über diese Löschung. Ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung bzw. Mitteilung von der Löschung bzw. Mitteilung der Gründe für die Nichtlöschung ergibt sich aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2003 (eingelangt bei der belangten Behörde am 3. Jänner 2003) in der Modifikation gemäß dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. April 2006 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. April 2006) war daher, da die beantragte Mitteilung über die auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführte Löschung durch die Bundespolizeidirektion Graz bereits erfolgt ist, als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. April 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060167.X00Im RIS seit
30.05.2006