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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. HH, Rechtsanwalt in W, gegen den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend die Gewährung einer Zusatzpension, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 6. September 2002 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 27. August 2002, als unbegründet abgewiesen:
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 auf Gewährung einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2002 stattgegeben: Die Altersrente beträgt im Jahr der Antragstellung monatlich brutto EUR 216,10 und wird nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt.
Anpassungen dieser Altersrente erfolgen auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres gemäß Pkt. 5.3. des Geschäftsplanes mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B Zusatzpension, und der für die Zusatzpension gemäß § 18 der Satzung erstellte Geschäftsplan (beides kundgemacht im Intranet der Rechtsanwaltskammer Wien unter der Web-Adresse: www.vakwien.at/intranet).
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. Mai 2002 (eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 23. Mai 2002) beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B "Zusatzpension neu".
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 27. August 2002 wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Juni 2002 stattgegeben. Die Altersrente betrage brutto EUR 3.025,38 p.a. / S 41.630,14 p.a., die in 14 Teilbeträgen zu EUR 216,10 / S 2.973,60 ausbezahlt werde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, die Beschlussfassung sei antragsgemäß in Übereinstimmung mit der geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B erfolgt. Die festgestellte Altersrente sei von der W AG auf Basis des auf dem Konto des Beschwerdeführers verbuchten Guthabens und des erfolgten Nachkaufes von zehn Versicherungsjahren mit der Variante der Maximalen Altersrente mit Stand zum 30. Juni 2002 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung sowie unter Berücksichtigung der in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten errechnet worden.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum ) wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 5. November 2002 ab. Die festgesetzte Altersrente sei von der W AG auf Basis des auf dem Konto des Beschwerdeführers verbuchten Guthabens und des erfolgten Nachkaufes von 10 Versicherungsjahren in der Variante der maximalen Altersrente mit dem Stand per 30. Juni 2002 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung sowie unter Berücksichtigung der in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten errechnet worden. Die Höhe der Rente sei daher rechnerisch richtig und entspreche der Rechtslage.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den angeführten Bescheid vom 5. November 2002 mit dem Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom 5. November 2002 nicht den Anforderungen genüge, die sich gemäß § 58 Abs. 2, § 60 i.V.m. § 67 AVG für die Begründung von Berufungsbescheiden ergebe. Der bekämpfte Bescheid bleibe unüberprüfbar, wenn sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich auf die rechnerische Richtigkeit der von der W AG errechneten Beträge und auf die "Berücksichtigung" der "in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten" berufe, ohne im Einzelnen darzulegen, aus welchen zahlenmäßig konkreten Positionen sich das Endergebnis zusammensetze.
Mit dem am 10. November 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 8. November 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, da über seine Vorstellung vom 6. September 2002 nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, bisher nicht entschieden worden sei.
In der Folge legte die belangte Behörde den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 24. Jänner 2005 vor, mit dem neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 auf Gewährung einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, entschieden und eine Altersrente im Jahr der Antragstellung von monatlich brutto EUR 216,10 festgesetzt wurde. Die Rente wurde nach diesem Bescheid von der mit der Verwaltung betrauten C AG auf der Basis des auf dem Konto des Beschwerdeführers verbuchten Guthabens am 31. Mai 2002 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung und unter Berücksichtigung der gemäß der geltenden Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten, wie dies in der Anlage A näher dargestellt wurde, errechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Schriftsatz an die belangte Behörde vom 16. April 2005, Zl. 2004/06/0182-5, darauf hin, dass Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung vom 6. September 2002 in dem anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersrente gemäß der Satzung "Zusatzpension neu" sei. Dem gegenüber sei mit dem vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 24. Jänner 2005, R 103176, neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 entschieden worden.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 hob der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Plenum) den Bescheid der Abteilung Ib des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 24. Jänner 2005 auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers (vom 1. März 2005; eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 2. März 2005) ersatzlos auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 5. November 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. März 2004 das Verwaltungsverfahren in das Stadium vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides getreten sei. Die Abteilung Ib des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien sei daher zur Entscheidung nicht zuständig gewesen, sodass der Bescheid vom 24. Jänner 2005 in Stattgebung der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 zu beheben gewesen sei. Die Erlassung eines neuerlichen Bescheides durch die Behörde zweiter Instanz habe auf Grund der zwischenzeitig durch den Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Säumnisbeschwerde zu unterbleiben, da die Entscheidungsbefugnis auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 und BGBl. I Nr. 158/98, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz über den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Besteht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer aus mindestens 10 Mitgliedern, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung, RGBL. Nr. 96/1868 (RAO) i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973, u.a. die Zuerkennung von Leistungen aus den Versorgungseinrichtungen in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus fünf Ausschussmitgliedern. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
Gemäß § 26 Abs. 5 RAO kann gegen den Beschluss einer Abteilung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuss.
Gemäß § 54 RAO i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2004 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung zu entscheiden.
Der Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. November 2002, mit dem über die verfahrensgegenständliche Vorstellung entschieden wurde, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 29. April 2004 zugestellt worden. Mit 29. Juli 2004 war die in § 54 RAO vorgesehene dreimonatige Frist abgelaufen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 10. November 2004 ein. Die belangte Behörde war gemäß § 26 Abs. 5 RAO die oberste Behörde im vorliegenden Verwaltungsverfahren im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG. Ein Devolutionsantrag an eine allfällige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG kam schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, da für Organe der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gemäß Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG u. a. das AVG nicht zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062).
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 54 RAO zulässig.
Gemäß § 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden: Satzung/Zusatzpension) werden im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A) festgelegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Satzung/Zusatzpension ist eine der Zusatzleistungen die Altersrente.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satzung/Zusatzpension werden Altersrenten über Antrag Rechtsanwälten oder emeritierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension errechnet sich die Altersrente wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln.
Gemäß § 11 Satzung/Zusatzpension erfolgt die Finanzierung der Zusatzleistung nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festzuhalten.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension erfolgt die Veranlagung des Vermögens gemäß § 25 Pensionskassengesetz in der jeweiligen Fassung.
Gemäß § 15 Satzung/Zusatzpension kann der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (die belangte Behörde) für die administrative Abwicklung der Zusatzleistung einen Managementvertrag mit einer für die Durchführung derartiger Geschäfte geeigneten Gesellschaft abschließen. Die Gesellschaft wird namens der Rechtsanwaltskammer tätig. Weiters kann die belangte Behörde nach dieser Bestimmung mit einer Versicherungsgesellschaft (Rückversicherer) einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abschließen.
Gemäß § 18 Satzung/Zusatzpension ist für die Zusatzpension ein Geschäftsplan im Sinne des § 20 Pensionskassengesetz zu erstellen und ein Prüfaktuar zu bestellen, der den Geschäftsplan und allfällige Änderungen zu genehmigen hat. Darüber hinaus hat der Prüfaktuar zumindest einmal jährlich bis 30. April eines jeden Jahres über die Verwaltung der Zusatzpension, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen und der versicherungsmathematischen Grundsätze zu berichten sowie den Jahresabschluss zu prüfen.
Gemäß Punkt 1 (Rechnungsgrundlagen) des Geschäftsplanes zur Zusatzpension neu der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien wird der unterschiedlichen Lebenserwartung der einzelnen Generationen durch Altersverschiebung Rechnung getragen. Die Altersverschiebung beträgt (gemäß der Empfehlung der Aktuarvereinigung Österreichs) für Männer, die vor 1944 geboren sind: +1.
Gemäß Punkt 4.2. des Geschäftsplanes ergibt sich im Beitragsstatut die Höhe der zugesagten Alterspension aus
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der Art der Beitragszahlung
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der Höhe der Beiträge und
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den zu Grunde gelegten Anwartschaftsbarwerten.
Gemäß Punkt 5.1.1. (Altersberechnung - Rentenbarwerte für die Risikokapitalia) wird das technische Alter zum 1.1. des Rechnungsjahres nach der Semestermethode ermittelt. Als Barwert wird der gemittelte Barwert zum Alter x + T + 0,5 herangezogen. T steht für die Altersverschiebung nach Jahrgang wie in "Punkt 1 Rechnungsgrundlagen" beschrieben.
Gemäß Punkt 5.1.4. (Altersberechnung - Verrentungsfaktoren zum Pensionsantritt (Alter und BU)) wird als technisches Alter das interpolierte, auf zwei Nachkommastellen gerundete Alter zum Berechnungsstichtag verschoben um die Altersverschiebung gemäß "Punkt 1 Rechnungsgrundlagen" herangezogen. Die Monate werden in der Berechnung generell mit 30 Tagen angesetzt.
Gemäß Punkt 5.4 des Geschäftsplanes werden Anpassungen wegen Änderungen von vereinbarten Leistungs- und Beitragshöhen zu jedem Zeitpunkt durchgeführt. Die Anpassung der Leistungen auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres erfolgt mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.
Die konkreten Formeln zur Berechnung der Barwerte bzw. zur Leistungsberechnung sind in Punkt 12.3 und 12.6 des Geschäftsplanes enthalten (die Definitionen der dabei verwendeten Abkürzungen in Punkt 12.1).
Punkt 12.5 des Geschäftsplanes sieht zur Beitragsberechnung Folgendes vor:
"Die Höhe des Bruttobeitrages (Bruttoeinmalbeitrages) ergibt sich aus der Satzung der Versorgungseinrichtung der Kammer.
Die Höhe des Nettobeitrages (Nettoeinmalbeitrages) ergibt sich aus dem Bruttobeitrag nach Abzug der allgemeinen Verwaltungskosten.
Nach Abzug der einjährigen Risikobeiträge gemäß 14.5.1 und 14.5.2 verbleibt der Sparbeitrag, welcher der Deckungsrückstellung gutgeschrieben wird."
Regelungen betreffend die allgemeinen Verwaltungskosten enthält Punkt 6 des Geschäftsplanes.
Der Beschwerdeführer macht in der Vorstellung geltend, zu den Zahlungen für die Zusatzpension neu sei es gekommen, weil er im Vertrauen auf die Zusicherungen der Rechtsanwaltskammer im Zusammenhang mit der W AG nach verschiedenen Informationsgesprächen und Beratungen seit 1997 zu der Überzeugung gelangt sei, dass er im Fall eines einmaligen Nachkaufes von Versicherungszeiten durch Leistung eines einmaligen Betrages von S 400.000,-- mit einer jährlichen Altersrente von S 52.799,-- (wertgesichert) zu rechnen hätte (er verweist dabei auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Jänner 1998: In diesem wird unter dem Punkt maximale Altersrente ausgeführt, dass sich im Falle einer einmaligen Einzahlung von S 400.000,--, welcher Betrag ausschließlich dem Deckungskapital für die Altersrente gutgeschrieben werde, unter Anwendung der im Geschäftsplan festgelegten Verrentungsfaktoren eine prognostizierte Altersrente zum 65. Lebensjahr in der Höhe von S 52.799,--, p.a. ergebe. In diesem Schreiben ist weiters ausgeführt, dass die "dargestellten Altersrenten ... Hochrechnungsergebnisse auf der Basis eines über die gesamte Laufzeit gleich bleibenden, laufenden Beitrages von ATS 40.000,-- p. a. und eines durchschnittlichen Veranlagungsergebnisses von 7,5 % p.a." seien. Da zukünftige Erhöhungen des Beitrages nicht prognostiziert werden könnten, weil dies jeweils von der Entscheidung der Vollversammlung abhänge, würden sie bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.)
In der Folge habe der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Zahlungen (insgesamt in der Höhe von S 581.456,58) für die Zusatzpension geleistet. Mit Schreiben der W AG vom 12. August 1999 sei ihm immerhin noch eine jährliche Zusatzpension von S 52.022,-- nach Erreichung seines 65. Lebensjahres in Aussicht gestellt worden (der Beschwerdeführer legt als Beilage 2 dieses Schreiben gleichfalls vor: Auch in diesem Schreiben heißt es, dass die hochgerechnete Altersrente auf Grund des Kontostandes zum 31. Dezember 1998, des künftigen Beitrages zum jeweiligen Stichtag (ohne Valorisierung) und der Verzinsung mit dem prognostizierten Ergebnis (7,5 %) ermittelt worden sei und sich als Bruttojahresleistung verstehe.).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die bekämpfte Entscheidung schon deshalb mangelhaft, weil ihr jede inhaltliche Begründung fehle. Es werde nicht darauf Bezug genommen, dass von ihm seit dem Jahre 1998 Zahlungen in der Höhe von S 581.456,58 geleistet worden seien. Es werde nicht darauf Bezug genommen, dass ihm auf Grund der im Jahre 1998 geleisteten Zahlungen mit Schreiben vom 12. August 1999 ein prognostizierter Kapitalbetrag von S 745.676,-- bekannt gegeben worden sei, sodass sich aus diesem Kapitalbetrag eine Altersrente zum 65. Lebensjahr mit jährlich S 52.022,-- ergebe. Mit der bekämpften Entscheidung werde lediglich ein Betrag festgesetzt, es fehle jede Art der Begründung. Es sei nicht zu ersehen, von welchem Kapitalbetrag die nunmehr zugestandene Altersrente berechnet werden solle und wie diese Berechnung durchgeführt worden sei. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides der Betrag von EUR 3.025,38 pro Jahr "unter Berücksichtigung der in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten" errechnet worden sei. Wenn jedoch die Verwaltung dazu führe, dass statt einer jährlichen Rente von S 52.022,-- lediglich eine jährliche Rente von S 41.630,14 bezahlt werden solle, so sei die Verwaltung völlig ineffizient.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß dem bereits angeführten § 3 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension ist die Altersrente aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen über den Verrentungsfaktor gemäß dem Geschäftsplan zum Pensionsantrittsalter zu ermitteln. Nach der von der mit der Verwaltung betrauten C AG vorgelegten Rentenberechnung (Beilage A), die bereits dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Jänner 2005 angeschlossen war und so dem Beschwerdeführer auch entsprechend zur Kenntnis gekommen ist, ergibt sich Folgendes:
Das Pensionskonto des Beschwerdeführers wies zum 1. Juni 2002 ein Guthaben von EUR 44.530,72 auf. Dieses Guthaben setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:
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dem Guthaben am Pensionskonto des Beschwerdeführers zum 31. Dezember 2001 von EUR 42.791,37,
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den Beitragszahlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 in Höhe von EUR 1.043,33, abzüglich von Kosten für das Jahr 2002 in der Höhe von EUR 38,77, also in Höhe von EUR 1.004,56 (als Sparbeitrag bezeichnet),
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Zinsen für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 1. Juni 2002 in Höhe von EUR 726,44 und
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eine Ertragskorrektur für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 8,35.
Daraus ergibt sich durch Verrentung des Kapitaldeckungsbetrages (zum 1. Juni 2002) mittels Division des Kapitals durch den Barwert (siehe § 3 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension und die wiedergegebenen Punkte 5.1.1., 5.1.4. und 12.3 (u.a. mit der für die Berechnung des Barwertes für eine Alterspension maßgeblichen Formel) des Geschäftsplanes) unter Heranziehung der in Punkt 12.6 enthaltenen Formel zur Berechnung der Leistung für die Alterspension eine Rente p.a. nach dem Geschäftsplan in Höhe von EUR 3.061,41, von der weiters Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung in Höhe von EUR 36,01 abzurechnen sind. Es ergibt sich somit eine Rente p.a. in der Höhe von EUR 3.025,40, was im Jahr der Antragstellung zu einer Altersrente ab 1. Juni 2002 von monatlich brutto EUR 216,10 führt.
Diese Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers nach der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, war dem Beschwerdeführer bereits mit dem mittlerweile aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid der Abteilung Ib des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. Jänner 2005 übermittelt worden.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung machte er dazu geltend, dass für seinen Pensionsanspruch die Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2001, respektive der Abschluss für das Rumpfjahr Jänner bis Mai 2002 von Bedeutung seien. Derartige Unterlagen seien jedoch nicht veröffentlicht. Allerdings hätten die Rechnungsprüfer in Ansehung des Jahresabschlusses 2003 mit Schreiben vom 4. Mai 2004, gerichtet an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien festgestellt, dass zum Stichtag 31. Dezember 2003 auch Zahlen über das Vermögen der Versorgungseinrichtung Teil B vorlägen. Ein Vergleich zum Vorjahr sei den Rechnungsprüfern "- mangels Zahlenmaterials erstmals zum 31. Dezember 2002 - nicht möglich". Zum Ende des abgelaufenen Jahres hätten die Aktiva der Versorgungseinrichtung Teil B rund EUR 37,700.000,-- betragen. Darin seien jedoch Rückstände von EUR 771.000,-- enthalten. Die Beitragsrückstände in der Versorgungseinrichtung Teil B seien damit bereits höher als die rückständigen Umlagen für die Versorgungseinrichtung Teil A (rund EUR 703.000,--), dies obwohl auf Grund von Befreiungen weniger Kammermitglieder Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B zu leisten hätten. Diese Entwicklung scheine den Rechnungsprüfern sehr bedenklich. Nach ihren Informationen sei dies zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen, dass die W ihren Aufgaben bisher nur unzureichend nachgekommen sei, sodass die Einmahnung rückständiger Beiträge durch längere Zeit gar nicht möglich gewesen und erst mit erheblicher Verzögerung angelaufen sei. Die Rechnungsprüfer würden dringend empfehlen, diesbezüglich auf eine Verbesserung hinzuwirken und möglichst kurzfristig zumindest einen Teil der rückständigen Beträge einbringlich zu machen.
Nach diesem Prüfbericht gebe es nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Zeit von 1998 bis einschließlich 2002 keine prüfbaren Unterlagen. Diese Umstände dürften sich aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Die im Anhang A des Beschlusses vom 24. Jänner 2005 angeführten Ziffern seien im Sinne der Ausführungen der Rechnungsprüfer diesen trotz Nachfrage nicht vorgelegt worden. Diese Ziffern seien demnach nicht geeignet, ursprünglich gemachte Prognoserechnungen außer Kraft zu setzen.
Zentrales Anliegen der verfahrensgegenständlichen Vorstellung, wie auch der Vorstellung zu dem in der Folge neuerlich ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 2005, ist die im Rahmen der Versorgungseinrichtung betreffend die Zusatzpension Teil B erfolgte Veranlagung. Wenn der Beschwerdeführer meint, er könne im Rahmen des Bescheides betreffend die Festsetzung der Altersrente gemäß der Satzung/Zusatzpension die im Rahmen dieser Versicherung vorgenommene Veranlagung überprüfen lassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Satzung/Zusatzpension sieht in § 18 (der den Geschäftsplan betrifft) diesbezüglich Kontrollmechanismen vor. Für den für die Zusatzpension erstellten Geschäftsplan im Sinne des § 20 Pensionskassengesetzes ist ein Prüfaktuar zu bestellen, der den Geschäftsplan und allfällige Änderungen zu genehmigen hat. Darüber hinaus hat der Prüfaktuar zumindest einmal jährlich bis 30. April eines jeden Jahres über die Verwaltung der Zusatzpension, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen und der versicherungsmatematischen Grundsätze zu berichten sowie den Jahresabschluss zu überprüfen. Weiters ist im § 20 Satzung/Zusatzpension für die Kontrolle der Verwaltung der Zusatzpension und der Veranlagung der Beiträge ein Beirat vorgesehen, dem ein Mitglied des Ausschusses jeder Rechtsanwaltskammer angehört, die dem Verwaltungsübereinkommen vom 26. September 1997 beigetreten ist. Der Beirat hat zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres den einzelnen Rechtsanwaltskammern, die der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, über seine Prüfungshandlungen und deren Ergebnis zu berichten.
Der Beschwerdeführer ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die in den vorgelegten Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Jänner 1998 und der W vom 12. August 1999 errechneten Kapitalbeträge und die sich daraus ergebende Altersrente, wie dies in diesen Schreiben deutlich zum Ausdruck kam, prognostizierte Werte waren, die insbesondere auch davon ausgegangen sind, dass ein durchschnittliches Veranlagungsergebnis von 7,5 % der veranlagten Beiträge erreicht werden kann. Für den vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Altersrente in der prognostizierten Höhe besteht keine Rechtsgrundlage und auch keine Grundlage in der Satzung/Zusatzpension. Wie der Satzung (§ 11) zu entnehmen ist, erfolgt die Finanzierung dieser Zusatzversicherung nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Für die Berechnung der Leistung nach dem Geschäftsplan ist daher auch das jeweils zu erzielende Veranlagungsergebnis betreffend das Vermögen dieser Versorgungseinrichtung maßgeblich. Gemäß Punkt 5.3. des Geschäftsplanes erfolgen die Anpassungen der Leistungen auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.
Der Beschwerdeführer meint in der verfahrensgegenständlichen Vorstellung weiters, die Rechtsanwaltskammer Wien habe sich ehemals dafür ausgesprochen, eine Versicherungsgesellschaft beizuziehen, damit die Beiträge für die Zusatzpension entsprechend gesichert veranlagt würden. Es sei zu prüfen, ob nicht nunmehr auf Grund dieser Versicherung die volle, mit Schreiben vom 12. August 1999 in Aussicht gestellte Rente, respektive zumindest eine höhere als die mit Beschluss vom 27. August 2002 festgesetzte Rente, zu bezahlen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass der Satzung und dem Geschäftsplan keine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Versicherungsverträge entnommen werden kann. § 15 zweiter Satz Satzung/Zusatzpension sieht nur eine Ermächtigung der belangten Behörde vor, einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abzuschließen. Dass eine derartige Versicherung dennoch abgeschlossen wurde, ist nicht hervorgekommen.
Der Satzung/Zusatzpension ist auch nicht zu entnehmen, dass die in Aussicht gestellte Altersrente nach der Zusatzpension neu Teil B wertgesichert zuzuerkennen ist.
Es war daher dem Beschwerdeführer eine Altersrente im Rahmen der Versorgungseinrichtung Zusatzpension neu (Teil B) in der im Spruch angeführten Höhe zuzuerkennen.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß Punkt 5.3. des Geschäftsplanes Anpassungen wegen Änderungen von vereinbarten Leistungs- bzw. Beitragshöhen zu jedem Zeitpunkt durchgeführt werden können. Die Anpassung der Leistungen auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres erfolgt mit Wirkung zum 1. Jänner des Folgejahres.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. April 2006
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060182.X00Im RIS seit
07.06.2006