TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2004/11/0138

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. März 2004, Zl. uvs-2003/23/245-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (21. September 2003). Weiters wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenfahrzeuges verboten. Schließlich wurden begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Fall des Beschwerdeführers liege auf Grund des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. März 2004 eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 vor. Danach habe der Beschwerdeführer am 21. September 2003 von 1.55 Uhr bis 2.05 Uhr an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan einen Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Auf Grund dieser rechtskräftigen Bestrafung stehe fest, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliege, wobei die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur für die gesetzlich festgelegte Mindestdauer entzogen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 546/04-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit dem hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2004/02/0344, war der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Diese Aufhebung hat im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG zur Folge, dass eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0159). Die belangte Behörde hat sich - wie dargestellt - zur Begründung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG bloß auf die Bindung entfaltende rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers gestützt. Wegen der Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc Wirkung gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ist der Beschwerdefall nunmehr so zu beurteilen, als wäre keine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des genannten Deliktes erfolgt. Davon ausgehend besteht keine Bindungswirkung des genannten Bescheides vom 2. März 2004.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110138.X00

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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