TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2004/11/0194

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §107 Abs2;
KAG Wr 1987 §36 Abs4;
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
KAG Wr 1987 §52 Abs3;
KAG Wr 1987 §54 Abs1;
KAG Wr 1987 §54;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 2004, Zl. MA 15-II-W 25/2000, betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Mai 2004 wies die Wiener Landesregierung die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderungen des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Juni 2000, mit der er zur Bezahlung der Pflegegebühren in der Höhe von S 559.480,-- (entspricht EUR 40.659,--) aufgefordert wurde, gemäß den §§ 52 und 54 des Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 25. Februar 1999 bis 28. Februar 1999, vom 16. März 1999 bis 25. März 1999, vom 27. März 1999 bis 5. April 1999, vom 14. April 1999 bis 29. April 1999, vom 4. Mai 1999 bis 10. Mai 1999, vom 11. Mai 1999 bis 24. Mai 1999, vom 25. Mai 1999 bis 30. Mai 1999, vom 31. Mai 1999 bis 27. Juli 1999 und vom 28. Juli 1999 bis 13. August 1999 in stationärer Pflege des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe befunden. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe eine Kostenübernahme mit der Begründung "nur bis 31. Dezember 1997 versichert" abgelehnt. Mit den Zahlungsaufforderungen vom 27. Juni 2000 sei dem Beschwerdeführer die Entrichtung der aushaftenden Pflegegebühren vorgeschrieben worden. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte die Wiener Landesregierung aus, gemäß § 52 Abs. 1 Wr. KAG sei der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge verpflichtet. Sei der Patient sozialversichert, sei er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur so weit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger nicht auf Grund des ASVG oder anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt Ersatz leiste. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wären den Zahlungsaufforderungen weder die Dauer des Aufenthaltes noch die Höhe der Pflegegebühren zu entnehmen, gehe ins Leere, da auch bei bloß oberflächlichem Durchlesen der Zahlungsaufforderungen diese Daten nicht zu übersehen seien. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte nicht nachgewiesen, dass er nicht sozialversichert sei, gehe ins Leere. Tatsache sei, dass die Wiener Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme mehrmals mit der Begründung "nur bis 31. Dezember 1997 versichert" abgelehnt habe. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung zu Recht bejaht worden seien und die Verweigerung der Kostenübernahme zu Recht erfolgt sei, müsse vom Patienten in einem Leistungsstreitverfahren mit dem Träger der Sozialversicherung ausgetragen werden, nicht jedoch im Verfahren zur Vorschreibung der Pflegegebühren. Auch das Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen erbracht worden seien, sei nicht zielführend, da sich die Höhe der Pflegegebühren nach der Anzahl der in stationärer Pflege verbrachten Tage richte. Der Pflegegebührensatz für einen Tag werde jährlich von der Wiener Landesregierung festgesetzt. Eine leistungsorientierte Berechnung der Höhe der Pflegegebühren sei im Wr. KAG nicht vorgesehen. Daher müsse auch kein Nachweis darüber erfolgen, welche Leistungen erbracht worden seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor jeder stationären Aufnahme vom Anstaltsarzt untersucht und als unabweisbar gemäß § 36 Abs. 4 Wr. KAG eingestuft worden sei. Aus der Aktenlage sei weiters ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der stationären Aufnahmen kein Sachwalter bestellt gewesen sei. Die Bestellung eines Sachwalters sei (erst) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. März 2000 erfolgt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Wr. KAG lauten (auszugsweise):

"§ 36. ...

(4) Unabweisbar sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.

...

§ 52. (1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.

...

(3) Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54.

...

§ 54. (1) Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen; der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(2) Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen. ...

(3) Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Abs. 2) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.

(4) Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. ..."

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorschreibung der Pflegegebühren nicht wie im § 54 Wr. KAG vorgesehen unverzüglich erfolgt sei, sondern erst Monate danach. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die krankenanstaltenrechtlichen Regelungen bezüglich der hier in Rede stehenden Ansprüche keine Verjährungsbestimmungen enthalten. Auch aus § 54 Abs. 1 erster Satz Wr. KAG, wonach der Zahlungspflichtige "unverzüglich" zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern ist, kann nicht abgeleitet werden, dass eine nicht unverzügliche Aufforderung den Anspruchsverlust zur Folge hätte (siehe hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2000/11/0232).

Der Beschwerdeführer bringt weiters in seiner Beschwerde vor, dass die Krankenanstalt bei der Aufnahme von psychisch kranken Personen besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten treffe. Für ihn sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. Oktober 1999 zunächst ein einstweiliger Sachwalter und schließlich, nach Vorliegen der entsprechenden Gutachten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. März 2000 der Beschwerdevertreter "endgültig" als Sachwalter bestellt worden. Die Krankenanstalt habe viel zu spät die Bestellung eines Sachwalters angeregt, welcher sich in weiterer Folge um die Sozialversicherung des Beschwerdeführers habe kümmern können.

Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Es ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, warum der Beschwerdeführer nicht krankenversichert war und ob er durch die frühere Bestellung eines Sachwalters wieder hätte krankenversichert sein können. Ausschlaggebend ist nämlich der unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Krankenhausaufenthalte im Jahr 1999 nicht krankenversichert war und sein Sozialversicherungsträger die Bezahlung abgelehnt und tatsächlich keinen Ersatz geleistet hat, weil der Beschwerdeführer nur bis 31. Dezember 1997 versichert gewesen sei. Dieser Umstand allein macht den Beschwerdeführer zahlungspflichtig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1997, Zl. 95/11/0351, mwH). Insbesondere ist es nicht so, dass ein nicht krankenversicherter Patient erst dann zur Kostentragung herangezogen werden dürfte, wenn von Seiten der Krankenanstalt in die Wege geleitete Schritte zur Herstellung eines Sozialversicherungsschutzes erfolglos geblieben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0331). Aus diesem Grund ist auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel, der darin zu sehen sei, dass er zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme geschäftsunfähig gewesen sei, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass weder dem Bescheid noch den Krankengeschichten noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen sei, dass er tatsächlich bei den jeweiligen Aufnahmen als unabweisbar gemäß § 36 Abs. 4 Wr. KAG eingestuft worden sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht der Aktenlage. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor jeder stationären Aufnahme vom Arzt untersucht und als unabweisbar gemäß § 36 Abs. 4 Wr. KAG eingestuft wurde. Ein Fall des § 36 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit., nämlich die "Einweisung von einer Behörde auf Grund besonderer Vorschriften" ist nicht vorgelegen. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, dass es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegebühren um einen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne des Art. 6 MRK handle, und zitiert das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2003, Zl. B 184/03 (Slg. Nr. 17086). Entsprechend Art. 6 MRK habe über "zivilrechtliche Ansprüche" ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht zu entscheiden. Die belangte Behörde entspreche nicht diesen Anforderungen. Das Wr. KAG sei in weiterer Folge dahin geändert worden, dass nunmehr über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde der UVS Wien entscheide. Entsprechend Art. III dieser Novelle (LGBl. Nr. 43/2002) sei diese Regelung mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren (wie im vorliegenden Fall) seien jedoch nach der am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen, weshalb auf den Beschwerdeführer die seiner Meinung nach verfassungswidrige alte Fassung anzuwenden war.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren um eine öffentlichrechtliche Schuld handelt, zu deren Einbringung § 54 Wr. KAG den Verwaltungsweg bestimmt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2000/11/0232). Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2003 ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen: Es bezieht sich auf Streitigkeiten über die Höhe der von den Krankenversicherungsträgern an die Träger öffentlicher Krankenanstalten zu leistenden Pflegegebührensätze und ist mit dem hier zu beurteilenden Fall (in dem es um die Zahlungsverpflichtung des Patienten gegenüber dem Träger der Krankenanstalt geht), nicht vergleichbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110194.X00

Im RIS seit

16.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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