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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des JK in N, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 2001, Zl. Ve1-550-2945/1-1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks auf dem Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juni 2000 wurde ihm die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schafstalles erteilt. Nach den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplänen beträgt die talseitige Wandhöhe des beantragten Schafstalles 7 m.
Nachdem der Beschwerdeführer das Bauvorhaben abweichend von dieser Bewilligung mit einer talseitigen Wandhöhe von 10,45 m ausgeführt hatte, suchte er dafür mit Eingabe vom 9. November 2000 nachträglich um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an. Dieses Bauansuchen wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Dezember 2000 gemäß § 26 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998) abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass in dem vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 5. September 2000 beschlossenen ergänzenden Bebauungsplan gemäß § 62 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (TROG 1997) die talseitige Wandhöhe eines Objektes auf der betroffenen Teilfläche mit einem Höchstmaß von 7 m festgelegt worden sei. Die beantragte Änderung weise jedoch eine talseitige Wandhöhe von 10,45 m auf und widerspreche daher dem ergänzenden Bebauungsplan.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2001 wurde die dagegen erhobene Vorstellung gemäß § 26 Abs. 3 lit. a TBO 1998 als unbegründet abgewiesen. Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, dass das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn bereits auf Grund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspreche. Der Gemeindevorstand habe seiner Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei, habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seiner Sitzung vom 5. September 2000 für die vom Bauvorhaben betroffene Teilfläche einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan beschlossen. Dieser Bebauungsplan sei vom 7. September 2000 bis zum 6. Oktober 2000 zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufgelegen. Nach Durchführung des Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß § 114 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO 1966) sei der Bebauungsplan vom 14. Oktober 2000 bis zum 30. Oktober 2000 kundgemacht worden. Im ergänzenden Bebauungsplan sei eine talseitige Wandhöhe von 7 Metern festgelegt. Vom Beschwerdeführer sei nicht bestritten worden, dass das nachträglich eingereichte Projekt dem ergänzenden Bebauungsplan hinsichtlich der festgelegten Höhe widerspreche. Die Gemeindebehörden seien ebenso wie die Vorstellungsbehörde an rechtskräftige Verordnungen gebunden. Das nachträglich eingereichte Bauvorhaben sei daher zutreffenderweise auf Grund des offenkundigen Widerspruchs zum rechtskräftigen ergänzenden Bebauungsplan ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen.
Dagegen wendet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1088/01-8, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 9. Februar 2004, B 1088/01-10, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Antrag diesen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung - TBO 1998, (LGBl. Nr. 15/1998), ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits auf Grund des Ansuchens offenkundig ist, dass es dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach Verbesserung seiner Beschwerde in seinem Recht auf Bewilligung der Bauführung dadurch verletzt, dass die belangte Behörde die den Bescheid tragendenden Normen unzutreffend beurteilt und unrichtig angewendet hätte. Er beantragt einerseits, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, den zu Grunde liegenden Bebauungsplan AEBP/30/00 der mitbeteiligten Gemeinde als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben, andererseits, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bebauungsplan keine rechtliche Wirksamkeit entfalte. Beim Bebauungsplan handle es sich um einen Bescheid, andernfalls wäre dieser vom Verfassungsgerichtshof behoben worden. Er sei gesetzwidrig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 65 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 von der Auflegung des Entwurfes des Bebauungsplanes nicht schriftlich verständigt worden sei.
Ungeachtet des Umstandes, dass der vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Bebauungsplan offensichtlich nur das Grundstück des Beschwerdeführers betreffen dürfte, handelt es sich dabei - wie aus dem Wortlaut und dem Kontext des § 66 TROG 1997 klar zu ersehen ist - um keinen Bescheid sondern um eine Verordnung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0107, betreffend einen Flächenwidmungsplan). Die Unterlassung einer schriftlichen Verständigung des Beschwerdeführers von der Auflage des Bebauungsplanes entgegen § 65 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 des TROG 1997 hätte angesichts des § 65 Abs. 2 letzter Satz TROG nicht die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes zur Folge. In dieser Bestimmung ist nämlich ausdrücklich normiert, dass Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht berühren.
Ein (sonstiger) Kundmachungsfehler oder eine andere Rechtswidrigkeit, die die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes in Frage stellen würde, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, eine Prüfung des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen.
Die talseitige Wandhöhe des Projekts des Beschwerdeführers überschreitet unbestritten die im Bebauungsplan mit höchstens 7 m festgesetzte Höhe und steht daher im Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines nachträglichen Bauantrages nicht in Rechten verletzt worden sei.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. April 2006
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060019.X00Im RIS seit
19.05.2006