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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AS in I, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen die Datenschutzkommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 27 Abs. 4 DSG 2000, wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2003 gemäß § 31 DSG mit dem letztlich eingeschränkt aufrechterhaltenen Antrag,
"festzustellen, dass der Bf durch die Verweigerung der Löschung der ihn betreffenden nicht automationsunterstützten Daten, die Ermittlungen im Zusammenhang mit § 209 StGB betrafen, durch die Bundespolizeidirektion Graz in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt worden ist",
zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/06/0167, verwiesen werden. Daraus kann zusammengefasst werden, dass gegen den Beschwerdeführer im Februar 1999 durch die Bundespolizeidirektion Graz Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachtes nach § 209 StGB erstattet wurde. Mit Schreiben vom 2. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Graz sämtliche zu seiner Person (automationsunterstützt oder konventionell) im Zusammenhang mit § 209 StGB, verarbeitete Daten zu löschen und u. a. ihn, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen.
Auf Grund der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Dezember 2002, dass dem Antrag hinsichtlich der in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten nicht entsprochen werden könne, weil die gegenständlichen Daten noch benötigt würden, erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Beschwerde vom 15. Dezember 2002 (eingelangt bei der belangte Behörde am 16. Dezember 2002; zu dem dazu ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 ist das zu Zl. 2006/06/0050 protokollierte Beschwerdeverfahren anhängig).
Mit der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 3. Jänner 2003 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag; die Gegenstand des zu Zl. 2004/06/0167 anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens ist) rügte der Beschwerdeführer die Nichtlöschung der konventionell verarbeiteten Daten und die diesbezüglich nicht erfolgte Mitteilung über die Gründe, dass keine Löschung vorgenommen werde.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2003 teilte die Bundespolizeidirektion Graz dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag auch hinsichtlich der konventionell verarbeiteten - Steckzettel und Protokollbuch - nicht entsprochen werden könne, weil die diesbezüglichen Daten noch benötigt würden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 20. Jänner 2003 (bei der belangten Behörde eingelangt am 5. Februar 2003). Der Beschwerdeführer ging in dieser Beschwerde auf die Argumente der Bundespolizeidirektion Graz, warum die bezogenen Daten in Verbindung mit § 207b StGB und § 27 Abs. 3 DSG 2000 weiter aufbewahrt werden müssten, ein und bestritt sie. Letztendlich beantragte er insbesondere unter Punkt 1. Folgendes:
"1. a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme
der vom Bf beantragten Löschung der konventionell verarbeiteten
Daten zu überprüfen,
b. festzustellen, dass der Bf durch die
Verweigerung der Löschung in seinem Recht auf Löschung dieser
Daten verletzt worden ist und
c. der bB mit Bescheid die Löschung dieser
Daten sowie die beantragten Verständigungen aufzutragen."
In eventu beantragte er u.a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme der Anmerkung des Außerkrafttretens des § 209 StGB und der mittlerweiligen Legalität des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs. 3 zweier Satz DSG 2000 zu überprüfen, genauso wie die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung der Richtigstellung durch Anmerkung gemäß § 27 Abs. 4 i. V.m. § 27 Abs. 3 DSG 2000 bezüglich der konventionell verarbeiteten Daten zu überprüfen.
Die belangte Behörde vertrat auch zu dieser Beschwerde die Ansicht, dass über diese Beschwerde bereits mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003 entschieden worden sei.
Da diese Ansicht der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in dem angeführten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag), hielt der Verwaltungsgerichtshof auch diese Beschwerde der Bundespolizeidirektion Graz vor.
Auch zu dieser Beschwerde teilte die Bundespolizeidirektion Graz mit Schriftsatz vom 16. März 2006 mit, dass bereits auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers bei der Behörde vom 16. Februar 2006 alle konventionell verarbeiteten Daten im Zusammenhang mit § 209 StGB (alt) gelöscht worden seien.
Auch dazu teilte der Beschwerdeführer mit, die Bundespolizeidirektion Graz habe ihm auch mitgeteilt, dass sie die konventionell verarbeiteten Daten mittlerweile gelöscht habe.
An der Tatsache der Verletzung seiner Rechte auf Mitteilung und Löschung durch die gerügte Unterlassung und die gerügte Weigerung der belangten Behörde könne seiner Ansicht nach die (verspätete) Löschung (über drei lange Jahre) nach Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde nichts ändern. Der Beschwerdeführer schränkte auch zu dieser Beschwerde seine Anträge auf den ursprünglich in Pkt. 1.b. geltend gemachten Antrag ein, nämlich
"festzustellen,
2. dass der Bf durch die Verweigerung der Löschung der ihn betreffenden nicht automationsunterstützten Daten, die Ermittlungen im Zusammenhang mit § 209 StGB betrafen, durch die Bundespolizeidirektion Graz in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt worden ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 20. Jänner 2003 gemäß § 31 Abs. 2 DSG ist bei der belangen Behörde am 5. Februar 2003 eingelangt, die vorliegende Säumnisbeschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Oktober 2004 ein. Die Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 VwGG zulässig (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag).
Der Verwaltungsgerichtshof kann die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass u.a. über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 vom 20. Jänner 2003 bereits mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003 entschieden worden wäre, nicht folgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
In dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass das Recht auf Löschung von Daten gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 ausschließlich zum Ziel hat, den Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der belangten Behörde und ihre "Vollstreckung" zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 28. März 2006 und das dazu angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, VfSlg. Nr. 12.768). Es besteht kein Recht auf Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Löschung durch eine mittlerweile erfolgte Löschung verletzt worden zu sein.
Die Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Löschung der konventionell im Zusammenhang mit §209 StGB verarbeiteten Daten durch die Bundespolizeidirektion Graz verletzt wurde, war daher gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000, da die beantragte Löschung mittlerweile erfolgt ist, als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. April 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060168.X00Im RIS seit
30.05.2006