TE Vwgh Beschluss 2006/4/25 2006/06/0062

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des RK in G, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. Jänner 2006, Zl. BMJ- 5000253/0011-V 4/2005, und einen Vermerk vom 27. Jänner 2006 (auf der vorgenannten Erledigung der Bundesministerin), betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. Jänner 2006 wurde dem Leiter der Justizanstalt G mitgeteilt, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 "mit dem Ersuchen um Entscheidung bzw. weitere Verfügung im eigenen Wirkungsbereich" übersendet werde. Der Beschwerdeführer sei von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen.

Auf dieser Erledigung scheint folgender Vermerk auf: "alle bisherigen Aktivitäten Krammerhofers lassen keinen Hinweis auf eine konstruktive Zusammenarbeit erkennen." Dieser Vermerk ist mit einer nicht leserlichen Unterschrift versehen und mit 27. Jänner 2006 datiert. Der Beschwerdeführer ordnet diesen Vermerk dem Leiter der Justizanstalt G zu.

Mit der am 27. Februar 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde vom 21. Februar 2006 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeführte Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. Jänner 2006 und den auf dieser Erledigung vorgenommenen Vermerk vom 27. Jänner 2006.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Eine Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9.458/A, zur Frage der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten verwaltungsbehördlichen Erledigung ausgesprochen, dass dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich ist. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss auch ausgesprochen, dass insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell ist.

Aus dem Wortlaut der beiden in Frage stehenden Erledigungen ergibt sich in dem dargelegten Sinne kein normativer Inhalt. Diese Erledigungen können somit nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages eine weitere Verbesserung der Beschwerde.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060062.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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