TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2006/11/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
KAG OÖ 1997 §2 Z7;
KAG OÖ 1997 §4 Abs4 Z3;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z6;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Oberösterreich, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, Zl. SanRL-53380/19-2005-Wa, betreffend Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach dem OÖ. Krankenanstaltengesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei im Verfahren über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine dislozierte Ambulanz des allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz (kurz: AKH Linz) im Seniorenzentrum S. nach dem OÖ. Krankenanstaltengesetz 1997 (OÖ. KAG 1997) keine Parteistellung zukomme.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei als Rechtsträgerin des AKH Linz habe mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 um die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Ambulanz des AKH Linz, die von diesem nur wenige Kilometer entfernt in einem dafür gewidmeten Raum des Seniorenzentrums S. eingerichtet werden soll, angesucht. Die Ambulanz diene für einfache Untersuchungen an Bewohnern des genannten Seniorenheimes. Diese Untersuchungen würden von Fachärzten der jeweiligen Krankenhausabteilungen des AKH Linz aus den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Dermatologie, Schmerztherapie, Augenheilkunde, Lungenkrankheiten und Urologie durchgeführt. Die fachliche Leitung dieser Tätigkeiten obliege dem Abteilungsleiter der jeweils zuständigen Abteilung des AKH Linz, die Organisation und Koordination der Ambulanz erfolge ebenfalls durch einen Abteilungsleiter des AKH Linz. Ziel des Vorhabens sei die Reduzierung unnötiger Spitaleinweisungen oder Zuweisungen zu Spitalsambulanzen.

Im Bewilligungsverfahren habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 31. Mai 2005, ohne dass sie von der belangten Behörde befasst worden sei, die Auffassung vertreten, es komme ihr Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu, weil die Ausweitung des medizinischen Leistungsangebotes des AKH Linz die Umgehung der Bedarfsprüfung nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen bewirke. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer Parteistellung in diesem Verfahren beantragt. Dieser Antrag sei damit begründet worden, es liege nicht im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, durch die extensive Auslegung seiner Bestimmungen die Schutzvorschriften zu Gunsten niedergelassener Ärzte zu umgehen.

Ausgehend vom genannten Antragsgegenstand vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zunächst die Auffassung, beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um eine nach § 7 Abs. 1 Z. 6 und 8 OÖ. KAG 1997 bewilligungspflichtige Erweiterung einer bestehenden Krankenanstalt und nicht um ein Ansuchen um Bewilligung eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ. KAG 1997. Das Vorhaben betreffe nämlich keine organisatorisch selbständige Einrichtung, wie dies für ein selbständiges Ambulatorium kennzeichnend sei, sondern es handle sich um eine funktionell-organisatorisch mit dem AKH Linz verbundene Einrichtung. Dies ergebe sich daraus, dass die Ambulanz vom selben Rechtsträger wie das AKH Linz, nämlich von der mitbeteiligten Partei, geführt werde und fachlich, organisatorisch und koordinierend von Spitalsärzten des AKH Linz und nicht von niedergelassenen Ärzten geleitet würde. Die räumliche Entfernung von wenigen Kilometern zum AKH Linz beeinträchtige die organisatorische Einheit nicht. Handle es sich im vorliegenden Fall aber nicht um ein Verfahren zur Bewilligung eines selbständigen Ambulatoriums, so komme der beschwerdeführenden Partei, wie sich aus § 4 Abs. 4 Z. 3 OÖ. KAG ergebe, keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des OÖ. KAG 1997, LGBl. Nr. 132/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2005, lauten (auszugsweise):

"§ 2

Einteilung

Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

...

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

...

§ 4

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck (§ 2), die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot sowie allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. ...

(4) Hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z. 1 zu prüfenden Bedarfes haben Parteistellung, im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG:

1. die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;

2.

die betroffenen Sozialversicherungsträger;

3.

bei selbständigen Ambulatorium auch die Ärztekammer für Oberösterreich;

              4.              bei Zahnambulatorien überdies die Österreichische Dentistenkammer.

(5) ...

(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger hat die Ärztekammer für Oberösterreich, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn ...

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn

1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist,

...

§ 7

Verlegung und Veränderung

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

...

6. eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern würde,

...

8. eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung.

Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie die Aufstellung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und Einrichtungen von im Wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt werden, ist der Landesregierung rechtzeitig anzuzeigen; ..."

In der Beschwerde wird vorgebracht, Verfahrensgegenstand des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens sei nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine "dislozierte Ambulanz". Dieser Begriff, der dem OÖ. KAG 1997 fremd sei, und die Umstände, dass die medizinischen Leistungen direkt im Seniorenzentrum S. angeboten und dadurch Zuweisungen zu Spitalsambulanzen reduziert werden sollen, zeigten, dass es sich hiebei nicht um eine Spitalsambulanz, sondern um ein selbständiges Ambulatorium im Sinn des § 2 Z 7 OÖ. KAG 1997 handle. Wenn die belangte Behörde demgegenüber von der Erweiterung bestehender Fachabteilungen des AKH Linz ausgehe, so sei dies eine "unzulässig extensive Interpretation" des genannten Gesetzes. Dadurch würden eindeutig Schutzbestimmungen für niedergelassene Ärzte unterlaufen. Die geplante Ambulanz sei "de facto eine Organisationsstätte niedergelassener Ärzte", bei deren Bewilligung der beschwerdeführenden Partei nach dem Gesetz Parteistellung zukomme.

Soweit die beschwerdeführende Partei mit dem genannten Vorbringen zunächst ganz allgemein die Zulässigkeit der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung einer "dislozierten Ambulanz" einer allgemeinen Krankenanstalt bestreitet, so ist sie auf das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0390, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vermochte nach den Ausführungen in diesem Erkenntnis keine Rechtsvorschriften zu erkennen, die die Errichtung einer Außenstelle einer Krankenanstalt ausdrücklich ausschließen, und hatte daher (abgesehen von fallbezogenen Umständen) keine Bedenken gegen die - grundsätzliche - Zulässigkeit einer solchen Außenstelle. Ein ausdrückliches Verbot von Außenstellen einer Krankenanstalt findet sich auch in den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des OÖ. KAG 1997 nicht und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Parteistellung setzt gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 OÖ. KAG 1997 (die Anwendung des Abs. 6 kommt schon im Hinblick auf die antragstellende Partei nicht in Betracht) voraus, dass das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren ein solches zur Bewilligung eines selbständigen Ambulatoriums ist. Gemäß § 2 Z. 7 leg. cit. ist wesentliches Tatbestandsmerkmal eines selbständigen Ambulatoriums, dass es sich um eine organisatorisch selbständige Einrichtung handelt.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde unbekämpft bleiben, soll die beabsichtigte Ambulanz vom selben Rechtsträger wie das AKH Linz, nämlich von der mitbeteiligten Partei, geführt werden und sowohl fachlich als auch hinsichtlich der Organisation und der Koordination durch Abteilungsleiter bzw. - vorstände des AKH Linz geleitet werden. Sämtliche in dieser Ambulanz tätigen Ärzte würden von der mitbeteiligten Partei entlohnt werden.

Nicht nachvollziehbar ist daher der Beschwerdeeinwand, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei "de facto eine Ordinationsstätte niedergelassener Ärzte". Auch mit dem Hinweis, das von der mitbeteiligten Partei in dieser Ambulanz vorgesehene Leistungsangebot umfasse Tätigkeiten, die gemäß § 20 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, für Fachärzte von Sonderfächern vorgesehen seien, vermag die Beschwerde nicht darzutun, dass es sich gegenständlich um ein selbständiges Ambulatorium im Sinne des § 2 Z 7 OÖ. KAG 1997 handle. Selbst wenn nämlich in der beantragten Ambulanz Fachärzte der in der genannten Verordnungsbestimmung aufgezählten Sonderfächer tätig wären, so änderte dies nichts daran, dass es gegenständlich an der nach der letztzitierten Gesetzesbestimmung entscheidenden organisatorischen Selbständigkeit dieser Ambulanz fehlt.

Zu Recht hat die belangte Behörde daher die Auffassung vertreten, dass Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens nicht ein selbständiges Ambulatorium im Sinn des § 2 Z. 7 OÖ. KAG ist. Damit ist aber vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 4 Z. 3 OÖ. KAG 1997 die bekämpfte Feststellung, der beschwerdeführenden Partei komme im gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu, in dem Umfang, in dem er angefochten wurde, nicht zu beanstanden.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Gesundheitswesen Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110026.X00

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten