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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §409;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A KG in W, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Goldschlagstraße 64/26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Februar 2006, Zl. MA 15-II-2-14725/2005, betreffend Abstimmungsverhalten der Wiener Gebietskrankenkasse im Konkursverfahren der beschwerdeführenden Partei (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei wurde am 21. Juli 2004 beim Handelsgericht Wien das Konkursverfahren eröffnet. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat im Konkursverfahren Beiträge in der Höhe von EUR 94.417,44 als ausstehend angemeldet. Am 15. Februar 2005 hat die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Eröffnung eines Zwangsausgleiches gestellt, der konkursgerichtlich genehmigt worden ist. Nach dem Zwangsausgleichsvorschlag der beschwerdeführenden Partei hätten die Konkursgläubiger eine Quote von 20 % erhalten. Nachdem die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 12. September 2005 bekannt gegeben hatte, dass sie dem Zwangsausgleich nicht zustimmen werde, hat die beschwerdeführende Partei am 19. September 2005 den Zwangsausgleichsantrag zurückgezogen. Das Konkursverfahren ist noch offen.
Mit Schreiben vom 2. September 2005 stellte die beschwerdeführende Partei an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag, das bisherige Abstimmungsverhalten im Konkursverfahren dahingehend zu ändern, dass die Annahme des Zwangsausgleiches ermöglicht werde. Mit Bescheid vom 4. November 2005 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Abstimmungsverhalten einer Gebietskrankenkasse vor den Konkursgerichten sei keine Verwaltungssache im Sinne des ASVG, weshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Entscheidung über einen solchen Antrag unzuständig gewesen sei und diesen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten dahingehend (verletzt), dass die Beschwerdeführerin nach den normierten zitierten Bestimmungen des § 410 Abs. 1 Z. 3 ASVG iVm § 409 ASVG ihre Beiträge im Konkurs durch Ausgleich nicht leisten darf, weil die Entgegennahme durch den Versicherungsträger verweigert wird."
Weder das im Beschwerdepunkt umschriebene Recht räumen die genannten Bestimmungen oder andere Regelungen des ASVG ein; noch gibt es in den in Frage kommenden Regelungen eine Vorschrift, die ein subjektives Recht "das bisherige Abstimmungsverhalten im Konkursverfahren dahingehend zu ändern, dass die Annahme des Zwangsausgleiches ermöglicht werde", vorsieht. Das Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch auch so verstehen, dass sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung über ihr (vermeintliches) Recht als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem Letztere den Antrag der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen hat, bestätigt. Gegenstand des Einspruchverfahrens war somit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zurecht erfolgt ist. In dieser Frage ist die beschwerdeführende Partei jedenfalls beschwerdelegitimiert. Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei erfolgte jedoch mangels eines subjektiven öffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Partei - und damit in Ermangelung des Vorliegens einer in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallenden Sache - zurecht. Daher hat die belangte Behörde den Einspruch der beschwerdeführenden Partei zutreffend abgewiesen.
Da sich somit schon aus der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080116.X00Im RIS seit
31.05.2006