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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Umdeutung der selbstverfaßten Beschwerde in einen Verfahrenshilfeantrag möglich; Zurückweisung dieser Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt sowie eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener SacheSpruch
I. Das als "Rekurs und Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter hat am 10. Juli 2001 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des UVS Tirol (Bescheid vom 2. Mai 2001, Z uvs-2001/11/028-2) gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 11. September 2001, Z B1073/01-4 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat dies - nach Einholung der Verwaltungsakten - damit begründet, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es wäre daher die Ablehnung der Beschwerde zu erwarten, daher war die Erhebung der Beschwerde als aussichtslos anzusehen. Dem Einschreiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzubringen, was er jedoch unterließ.
2. Nach Erhalt dieses Beschlusses stellte der Einschreiter einen zweiten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, dieses Mal um gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 7.11.2001, Z B1073/01-7 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß eine Beschwerdeführung aussichtslos wäre, weil gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
3. Nun hat der Einschreiter neuerlich Anträge eingebracht: Er hat dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie des Beschlusses vom 7.11.2001 Z B1073/01-7, übermittelt, mit dem sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde. Auf dieser Kopie hat er handschriftlich folgendes vermerkt:
"Ich erhebe Rekurs und Beschwerde und neue Verfahrenshilfe (Unterschrift). Das Verfahren ist sicher nicht aussichtslos, ich habe alle Beweise".
II. 1. Soweit der Einschreiter mit diesem Schreiben einen "Rekurs" oder eine "Beschwerde" gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes erhebt, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel. Das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.
2. Soweit der Einschreiter mit diesem Schreiben - zum zweiten Mal in der selben Rechtssache - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des UVS Tirol vom 2. Mai 2001, Z uvs-2001/11/028-2 beantragt, war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Über diesen Verfahrenshilfeantrag liegt nämlich bereits der (oben wiedergegebene) rechtskräftige Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. September 2001, Z B1073/01-4 vor.
Da seitdem keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, steht einem neuerlichen Antrag die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen. Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und c VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages, VfGH / Mängelbehebung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1073.2001Dokumentnummer
JFT_09979774_01B01073_2_00