TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/12/0019

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/03 Entsendung ins Ausland;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
56/03 ÖBB;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
B-VG Art20 Abs1;
DienstrechtsNov 2005;
StGB §289;
UnternehmensberatungsV 2003;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dipl. Ing. R in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Dezember 2004, Zl. BMWA-240.355/5013-Pers/3a/2004, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein dortiger Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.

Mit Antrag vom 27. März 2000 hatte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ersucht. Seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen für dessen Einstufung in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 gegeben.

Die belangte Behörde ersuchte die Abteilung II/B/2 des (damaligen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport um Erstellung eines Gutachtes zur Arbeitsplatzbewertung, die diesem Ersuchen mit ihrer Erledigung vom 8. Mai 2001 - umfassend eine approbierte Übersendungsnote sowie eine Stellungnahme, diese wiederum unterteilt in Vorbemerkung und Gutachten - nachkam. Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2003, Zl. 2002/12/0128, verwiesen.

Hierauf ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom 23. Juli 2003 das Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, um Ergänzung des - im ersten Verfahrensgang erstatteten - Sachverständigengutachtens "zur Bandbreite des Arbeitsplatzes im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes" vom 13. Juni 2003.

In seiner Säumnisbeschwerde vom 6. Mai 2004, Zl. 2004/12/0069, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Arbeitsplatzbewertung vom 27. März 2000 verletzt habe, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 18. Mai 2004 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde einleitete.

Mit Erledigung vom 8. Juni 2004 erstattete das Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, "Kompetenzcenter A u. Besoldungslegistik", eine vom Sachbearbeiter gefertigte "Ergänzung zum Gutachten" betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, in der die im ersten Verfahrensgang nicht herangezogene Richtverwendung des Hauptreferenten im Verkehrsamt (A1/1) in ihren Aufgaben und in gefordertem Wissen, Verantwortung und Denkleistung - unterteilt in weitere Zuordnungskriterien - näher umschrieben und der Verwendung des Beschwerdeführers gegenübergestellt wurde. Mit Erledigung vom 30. Juni 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt mit und räumte hiezu Gehör ein.

In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2004 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Ergänzung des Bundeskanzleramtes kein Gutachten darstelle und nicht ersichtlich sei, wer der Sachverständige sein solle; weiters machte er "Befangenheit iSd § 7 AVG geltend". Inhaltlich wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Heranziehung nur einer, zudem ressortfremden Richtverwendung. Das angewandte System der Punktebewertung sei nicht Bestandteil einer anerkannten Wissenschaft oder Fachtheorie und nicht nachvollziehbar. Weiters wandte er sich gegen die Beschreibung seiner Aufgaben und gegen die Bewertung der Teilaspekte von Wissen, Verantwortung und Denkleistung.

Die belangte Behörde übermittelt diese Stellungnahme wiederum dem Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, mit dem Ersuchen um Beurteilung. Im Weiteren findet sich in den Verwaltungsakten der belangten Behörde (vom November 2004) eine mit "EB zu GZ ... von Walter T. (BKA-III/2 (Kompetenzcenter A und Nebengebühren))" betitelte, nicht approbierte "Stellungnahme zu den im Parteiengehör vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten über die Einstufung seines Arbeitsplatzes beim 11. Aufsichtsbezirk der Arbeitsinspektion in Graz", deren Inhalt die belangte Behörde wiederum dem Beschwerdeführer unter Einräumung von Gehör mitteilte. In seiner "neuerlichen Stellungnahme" vom 26. November 2004 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den bislang angestellten Richtverwendungsvergleich mit einem "Hauptreferenten des Verkehrsamtes in der Bundespolizeidirektion Wien", gegen die Ausmittlung einzelner Punktewerte und gegen die Qualifikation der Stellungnahme als Gutachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - Arbeitsinspektor des Höheren Dienstes beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz - gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 "in der derzeit geltenden Fassung" der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen sei. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, auf Antrag der belangten Behörde habe "das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport als unabhängige Sachverständige" den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gemäß den im § 137 BDG angeführten Kriterien überprüft und das nachstehende (Anm.: im ersten Verfahrensgang eingeholte) Gutachten erstellt:

"I.

Allgemeiner Teil

...

II.

Allgemeine für die nachstehende Bewertung für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers maßgebliche Umstände

Eingliederung des Arbeitsplatzes in der Hierarchie:

 

 

BMWA
Zentralarbeitsinspektorat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk

 

Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz

 

Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk

 

 

 

 

 

 

 

 

LEITUNG

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung 1
Techn. Arbeitnehmerschutz, Kontrolle nach dem AuslBeschG und dem AVRAG; Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst für Stmk.

 

Abteilung 2
Verwendungsschutz

 

 

 

 

- ?Arbeitsinspektoren ? der Beschwerdeführer

 

- ?Arbeitsinspektoren

 

- ?Arbeitsinspektor mit Spezialbereich Hygienetechnik

 

-?Arbeitsinspektoren mit
Spezialber. Kinderarbeit u.
Jugendlichenschutz, Frauenarbeit u. Mutterschutz

?Sachbereich Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung

 

?Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst für Steiermark

 

Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt (siehe § 16 AIG).

Der Leiter der Abteilung 1 ist mit A 1/2 bewertet. Ein Abstufungsgrad von zumindest einer Funktionsgruppe zu den Mitarbeitern ist auf Grund der Dienst- und Fachaufsichtskomponente bei der Leiterfunktion einzuhalten.

...

III.

Spezielle für die nachstehende Bewertung für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers maßgebliche Umstände

...

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde im Einzelnen wie folgt beschrieben (die Ausdrücke in Klammer und Kursivschrift kennzeichnen die Ergänzungen/Korrekturen der standardisierten Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitsplatzinhaber):

3.2. VERTRETUNGSBEFUGNISSE

(Im Rahmen der Geschäftsordnung bei Abwesenheit der Leiter)

5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

-

Kontrolle von Arbeitsstätten (vorwiegend in Groß- und Mittelbetrieben) hinsichtlich des technischen Arbeitnehmerschutzes und des Verwendungsschutzes sowie diesbezügliche Erhebungen in diesen

-

Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsfachkräften, ArbeitsmedizinerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Betriebsräten, Planenden (und Bauherren (BauKG)) usw.

     - Teilnahme an und Stellungnahme in Verwaltungsverfahren

(auch nach dem MinroG und zwar bei den

Bezirksverwaltungsbehörden und der Montanbehörde Wien im BWA)

     - Parteistellung in Berufungsverfahren

     - Vorbegutachtung (und Bearbeitung) von Projekten

(Vorbeurteilung)

     - Spezielle Unfallerhebungen (und Unfallerhebungen

betreffend den gesamten Zuständigkeitsbereich der

Arbeitsinspektion, unter anderem auch den Bergbau, den

Bundesdienst usw.)

     - Moderation von Konfliktlösungen (Erstellung von

Lösungsvorschlägen)

     - (Verfügung nach § 10 Abs 3, 4, 5 ArbIG insbesondere Abs

4 mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Verkündung und

Vollstreckung durch den Arbeitsinspektor erfolgt)

     - (Erstellung von Berichten)

6. ZIELE DES ARBEITSPLATZES

     Effiziente Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes in den

Arbeitsstätten (auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen)

durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der

Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer

Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen

Zeitaufwandes im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)

TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG

7.1.

Inspektionen

20 %

7.2.

Erhebungen

35 %

 

7.2.1. Überprüfung von Evaluierungen

 

 

7.2.2. Unfälle

 

 

7.2.3. Technischer Arbeitnehmerschutz (z.B. Arbeitsmittel)

 

 

7.2.4. Verwenden von gefährlichen Arbeitsstoffen

 

 

7.2.5. Konfliktlösung (Beschwerden)

 

 

7.2.6. Beratungsgespräche

 

7.3.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

15 %

 

7.3.1. Bewilligungen

 

 

7.3.2. Genehmigung nach GewO

 

 

7.3.3. Revisionen

 

 

7.3.4. Bauverfahren

 

7.4.

Teilnahme als Partei an UVS-Verhandlungen, Vorbegutachtung von Projekten, Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen, Mitarbeit bei der Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie der Erstellung von Broschüren

10 %

7.5.

Schriftliche Tätigkeiten hinsichtlich Inspektionsbefunde, Stellungnahme in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, Verfügungen, Anträge auf Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen, Verwaltungsstrafanzeigen, Konzepte bei Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen

12 %

7.6.

Bearbeiten von Projekten

8 %

              8.              APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten Aufforderungen

Einstweilige Verfügungen

Stellungnahme in Genehmigungs-, Überprüfungs- und Bauverfahren (Ausnahmeansuchen im Verwaltungsverfahren)(Prüfung der Gleichwertigkeit von Ersatzmaßnahmen)

              9.              SONSTIGE Befugnisse

-

(sog. Hauptansprechpartner in Angelegenheiten des Baus und Angelegenheiten des BauKG gemäß Erlaß ZAI GZ 61.206/7-1/99)

-

(Betriebe und Verhandlungen aller Angelegenheiten betreffend MinroG)

-

(Schwerpunkte im Vollzug des B-BSG insbesondere Schulen, Exekutive, Strafvollzug)

              11.              ANFORDERUNGEN DES ARBEITSPLATZES

-

Umfassende Kenntnisse hinsichtlich der den Aufgaben der Arbeitsinspektion zugrunde liegenden Rechtsvorschriften

-

Umfassende Kenntnisse der in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Bestimmungen;

-

Umfangreiches technisch-naturwissenschaftliches und arbeitshygienisches Fachwissen das befähigt, mögliche Gefährdungen von ArbeitnehmerInnen in komplexen Arbeitssituationen zu beurteilen.

-

Selbstverantwortliche Entscheidungsfähigkeit im Außendienst

-

Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zur Anpassung an den jeweiligen Gesprächspartner

-

Sehr gutes sprachliches Ausdrucksvermögen

              12.              SONSTIGE für die Bewertung maßgebliche Aspekte(Vortragstätigkeit im Rahmen der Information und Beratung von Behörden, Ämtern und Institutionen)

Im Vergleich hierzu die Richtverwendung des Arbeitsinspektionsarztes (A 1/2):

              5.              AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

-

Kontrolle von Arbeitsstätten (vorwiegend in Betrieben mit besonderer Gesundheitsgefährdung, jedoch alle Wirtschaftsklassen und Arbeitsstättengrößen) hinsichtlich der arbeitshygienischen und arbeitsmedizinischen Aspekte des technischen Arbeitnehmerschutzes und des Verwendungsschutzes sowie diesbezügliche Erhebungen

-

Beratung von ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsfachkräften; ArbeitsmedizinerInnen, BetriebsrätInnen udgl. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, toxikologischen, ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen

-

z.B. hinsichtlich Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, gesundheitliche Eignung von ArbeitnehmerInnen für bestimmte Tätigkeiten

-

Beratung hinsichtlich Arbeitsplatzwechsel, Eingliederung von Arbeitsplatzbewertung behinderter ArbeitnehmerInnen

-

Beratung hinsichtlich Einsatz von Jugendlichen und graviden Arbeitnehmerinnen für bestimmte Tätigkeiten

-

Spezielle Erhebungen, Erfassung und Bearbeitung in Zusammenhang mit Berufskrankheitenverfahren

-

Bearbeitung und Beurteilung der ärztlichen Befunde betreffend Untersuchungen nach dem 5. Abschnitt des ASchG

-

Freistellungen nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz

-

Bewertung und Beurteilung von Arbeitsstoffen, Auswertung von Sicherheitsdatenblättern und Rezepturen, Verwaltung der Arbeitsstoffdatenbank

-

Kontrolle der ArbeitsmedizinerInnen und der ermächtigten ÄrzteInnen

-

Beratung der Arbeitsinspektoren bei Projektvorbegutachtungen (als Sachverständige)

-

Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren

-

Parteistellung in Berufungsverfahren

-

Ausarbeitung von arbeitsinspektionsärztl. Stellungnahmen und Begründungen für Anträge und Bescheidverfahren z.B. bei unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit

-

Moderation von Konfliktlösungen

-

Aufgreifen neuer Entwicklungen auf arbeitsmed. und arbeitshyg. Gebiet, Ausarbeitung von Informationen und Vorschlägen für das Zentralarbeitsinspektorat zur Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen.

6. ZIELE DES ARBEITSPLATZES

     Effiziente Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes in den

Arbeitsstätten auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes, der auf

die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderungen und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung durch Beratung, Kontrolle und

Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der

Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer

Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen

Zeitaufwandes im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)

TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG

7.1.

Erhebungen

30 %

 

7.1.1. Technischer Arbeitnehmerschutz / Arbeitshygiene / Arbeitspsychologie / Arbeitsphysiologie / Gesundheitsförderung

 

 

7.1.2. Verwendungsschutz (Gravide, Behinderte, Jugendliche)

 

 

7.1.3. Kontrolle der ArbeitsmedizinerInnen / Genehmigung Arbeitsmedizinischer Zentren

 

 

7.1.4. Kontrolle der Ermächtigungen n. § 56 ASchG

 

 

7.1.5. Erhebungen im Rahmen der Berufskrankheitenverfahren

 

 

7.1.6. Messungen

 

 

7.1.7. Verwendung und Einsatz von Arbeitsstoffen, Beurteilung und Auswertung von Sicherheitsdatenblättern und Rezepturen

 

 

7.1.8. Feststellung der Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen nach dem 5. Abschnitt des ASchG

 

7.2.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

10 %

 

7.2.1. Betriebsanlagengenehmigung (als Sachverständige auf arbeitsmed. Gebiet)

 

 

7.2.2. Genehmigung Arbeitsmed. Zentren

 

 

7.2.3. Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren

 

 

7.2.4. im Rahmen der Gesundheitsüberwachung

 

7.3.

Schriftliche Erledigungen

30 %

 

7.3.1. Überprüfungsbefunde

 

 

7.3.2. Bescheide über die gesundheitl. Eignung

 

 

7.3.3. schriftliche Erledigungen im Rahmen der Bescheidverfahren sowie der Überprüfung bzw. Beurteilung von Untersuchungsergebnissen

 

 

7.3.4. Schriftverkehr mit ermächtigten ärztlichen Stellen bei falscher Beurteilung der Befunde, bzgl. Untersuchungsintervallen, erforderlichen Untersuchungen etc.

 

 

7.3.5. Arbeitsmedizinische Stellungnahmen und Begründungen für Anträge und Bescheide

 

 

7.3.6. Messanträge

 

 

7.3.7. Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren

 

 

7.3.8. Strafanzeigen

 

 

7.3.9. Freistellungszeugnisse

 

 

7.3.10. Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen

 

 

7.3.11. Stellungnahmen bei Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen

 

 

7.3.12. Stellungnahmen in Berufskrankheitenverfahren

 

 

7.3.13. Stellungnahmen über gesundheitliche Eignungen

 

 

7.3.14. Einholung von Auskünften

 

 

7.3.15. Rezepturanfragen

 

7.4.

Teilnahme an Projekten und Schwerpunktaktionen

10 %

7.5.

Freistellungen nach § 3 Abs 3 Mutterschutzgesetz

15 %

7.6.

Mitarbeit bei Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

5 %

              8.              APPROBATIONSBEFUGNIS

-

Aufforderungen

-

Stellungnahmen in Verfahren

-

Bescheide und alle Erledigungen betreffend ärztlicher Untersuchungen nach dem 5. Abschnitt des ASchG

-

Beschäftigungsverbot für werdende Mütter

-

Schreiben an Oberbehörden

-

Arbeitsmedizinische Stellungnahmen

-

Sämtliche Schreiben an andere ArbeitsinspektorenInnen, ÄrzteInnen, Interessenvertretungen, AUVA etc.

-

Einholung von Auskünften

-

Rezepturanfragen

-

Beantwortung von Anfragen z.B. ArbeitnehmerInnen, ArbeitgeberInnen, Messanträge, Anforderung des Messteams der Arbeitsinspektion, Vorladungen

-

Stellungnahmen in Berufskrankheitenverfahren/-angelegenheiten

              11.              ANFORDERUNGEN DES ARBEITSPLATZES

-

abgeschlossenes Medizinstudium

-

nach Medizinstudium Turnustätigkeit im Krankenhaus mit Ius Practicandi (Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes)

-

umfangreiches medizinisches Fachwissen und arbeitsmedizinisches Spezialwissen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin unter Berücksichtigung neuer Technologien und Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes

-

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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