TE Vfgh Beschluss 2002/2/26 B65/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §15
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer Mitbewerberin gegen ein Schreiben der Präsidialsektion eines Ministeriums hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen Bewerber

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen ein, vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifiziertes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30. November 2000, Z4000/276-I/1/00.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 - zugestellt am 23. Jänner 2001 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die angefochtene Erledigung in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass sich die Beantwortung der Frage erübrigt, ob ihrer meritorischen Erledigung weitere Verfahrenshindernisse (etwa die mangelnde Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; vgl. dazu den Beschluss VfGH 26.2.2002 B59/01) entgegenstehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ausschreibung, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Mängelbehebung, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B65.2001

Dokumentnummer

JFT_09979774_01B00065_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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