TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/12/0064

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

GehG 1956;
RGV 1955 §13 Abs1;
RGV 1955 §17 Abs1 idF 1999/I/127;
RGV 1955 §17;
RGV 1955 §4 Z1 idF 1994/665;
RGV 1955 §4 Z2 idF 1994/665;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §6 Abs1;
VollzugsgebührenG 2003 §25 Abs1;
VollzugsgebührenG 2003 §25 Abs2 Z2;
VollzugsgebührenG 2003 §26;
VollzugsgebührenG 2003 §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerden des D in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Justiz je vom 15. Februar 2005, Zlen. 1.) BMJ-A25892/0003- III 4/2004 und 2.) BMJ-A25892/0004-III 4/2004, jeweils betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer zum Oberlandesgericht Wien versetzt, wobei M (Bezirksgericht M) als Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), bestimmt wurde. Das dem Beschwerdeführer zugewiesene Vollzugsgebiet umfasste die Bezirksgerichte M und St. P.

Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer infolge Erkrankung des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis auf weiteres an zwei Tagen der Woche mit einem weiteren Vollzugsgebiet betraut; der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebietes liegt im Sprengel des Bezirksgerichts A.

Mit Reiserechnung vom 17. Februar 2004, auf welcher vom Vorsteher des Bezirksgerichtes M gemäß § 10 Abs. 2 RGV das Dienstinteresse an der Benützung des beamteneigenen KFZ bestätigt wurde, machte der Beschwerdeführer für die dienstlichen Fahrten zum Bezirksgericht A am 3. und 8. Dezember 2003 und am 5., 8., 9., 15., 16., 22., 23., 29. und 30. Jänner 2004 jeweils Fahrtkosten für 54 km in der Höhe von EUR 19,44 und Tagesgebühren (außer für den 15. Jänner 2004) in der Höhe von jeweils EUR 24,64 geltend.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Juli 2004 wurden dem Beschwerdeführer für dienstlich angeordnete Fahrten zum Bezirksgericht A vom 5. bis 30. Jänner 2004 gemäß § 26 Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003 (im Folgenden VGebG), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV, Fahrtkosten in der Höhe von jeweils EUR 19,20 (gesamt EUR 172,80) zuerkannt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, pro Tag einer Dienstverrichtung beim Bezirksgericht (bzw. im Sprengel des Bezirksgerichtes) A gebühre unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmung des § 1 Abs. 5 RGV ein Fahrtkostenersatz in der Höhe von EUR 19,20. Da insgesamt 9 Fahrten zu je 54 km durchgeführt worden seien, ergäbe sich unter Berücksichtigung der besonderen Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3 RGV ein Auszahlungsbetrag in der Höhe von EUR 172,80. Die für den 3. und 8. Dezember 2003 beanspruchten Beträge seien bereits (früher) geltend gemacht und angewiesen worden. Ein Anspruch auf Tagesgebühren sei nicht gegeben, da das Ausmaß von Tagesgebühren erst bei einer 5 Stunden überschreitenden Reisedauer entstehe. Der vorgelegten Rechnung könne zwar nicht entnommen werden, wie lange An- und Rückfahrt jeweils gedauert hätten, jedoch könne bei einem zielgerichteten Reisen vom Wohnort Y nach A und retour davon ausgegangen werden, dass die Reisezeit unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten würde. Eine Einrechnung der Zeiten des Aufenthaltes im Sprengel des Bezirksgerichtes A in die Berechnung allfälliger Tagesgebühren sei durch § 26 VGebG ausgeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 30. Juli 2004 bekämpfte der Beschwerdeführer (ausschließlich) die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung von Tagesgebühren. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, das VGebG regle, welche Gebühren beim Vollzug zu entrichten seien und dass ein Gerichtsvollzieher für gesetz- und auftragsgemäß durchgeführte (Amts)Handlungen einen Anspruch auf Vergütung und Ersatz seiner Fahrtkosten habe. § 25 VGebG regle, dass die Vollzugsgebühren an die Stelle von Nebengebühren und Reisegebühren träten und bringe zum Ausdruck, dass der Gerichtsbedienstete anderer Reisegebühren, die für Leistungen zustünden, die keine Amtshandlungen im Sinne des VGebG seien, nicht verlustig werde. § 26 VGebG normiere lediglich, dass nicht noch zusätzliche Gebühren im Sinne einer Doppelverrechnung möglich seien. Eine Einschränkung auf die reine Fahrzeitberechnung der Dauer der Reisebewegung finde im Gesetz keine Deckung. Die Tagesgebühr sei nach der Zeit der Hinreise zum, der Dauer in und der Zeit der Rückreise vom Dienstzuteilungsort zu bemessen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des bisherigen Verwaltungsgeschehens wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Diktion des Gesetzgebers sei nicht einwandfrei zu entnehmen, ob das Wort "Reisegebühren" im § 26 VGebG auch eine Zuerkennung von Tagesgebühren beinhalte. Grundsätzlich stelle der Begriff "Reisegebühren" einen Oberbegriff für die in der RGV geregelten Ansprüche - also auch für die Reisezulage gemäß § 4 Z. 2 RGV, bestehend aus Tages- und Nächtigungsgebühr - dar. Die Reisezulage diene ausschließlich der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in der RGV keine besondere Vergütung festgesetzt sei. Sie bezwecke nicht die Deckung der Aufwendungen eines Beamten, die durch die Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäckes entstünden. Vor diesem Hintergrund würde sich - unterstelle man dem Gesetzgeber, dass er durch § 26 VGebG auch eine Vergütung von Tages- und Nächtigungsgebühren beabsichtige - die Beschränkung auf die Anreise und Abreise von Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebietes liege, als sinnwidrig erweisen. Bei einer systematischen und objektiv teleologischen Interpretation könne unter dem im § 26 VGebG verwendeten Wort "Reisegebühren" ausschließlich die Vergütung für Reisekosten für die An- und Abreise im Sinne des § 4 Z. 1 RGV verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber auch die Zuerkennung von Tagesgebühren beabsichtigt, hätte er die Einschränkung im § 26 VGebG auf An- und Abreise nicht vorgenommen. Die Frage, ob bei Tagesgebühren die Zeiten des Aufenthaltes beim Vollzugsort einzurechnen seien, stelle sich somit nicht. Die Gefahr der Doppelverrechnung sei bereits durch § 25 Abs. 1 VGebG hinreichend beseitigt. Die Auffassung, § 25 leg. cit. bringe lediglich zum Ausdruck, dass der Gerichtsbedienstete anderer Reisegebühren, die für Leistungen zustünden, die keine Amtshandlungen im Sinne des Vollzugsgebührengesetztes seien, nicht verlustig werde, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich stünden ohnedies Reisegebühren nur für dienstliche Fahrten zu und es werde vom Gesetzgeber keine Unterscheidung zwischen Amtshandlung und Nicht-Amtshandlung getroffen.

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit der genannten Reiserechnung vom 17. Februar 2004 für die dienstlichen Fahrten am 7., 12., 14., 19., 21., 26. und 28. Jänner 2004 von seinem Wohnort Y zum innerhalb seines Vollzugsgebietes gelegenen Bezirksgericht St. P Fahrtkosten für jeweils 104 km in der Höhe von jeweils EUR 37,44 und Tagesgebühren für 5 Tage in der Höhe von jeweils EUR 8,21 geltend.

Mit weiterem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wiens vom 14. Juli 2004 wurden dem Beschwerdeführer Fahrtkosten gemäß Punkt 2.2.1 des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Dezember 2003 zur EO-Novelle 2003 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV in der Höhe von EUR 134,40 zuerkannt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass pro Tag einer Dienstverrichtung beim (bzw. im Sprengel des) Bezirksgerichtes St. P unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmung des § 1 Abs. 5 RGV ein Fahrtkostenersatz in der Höhe von EUR 19,20 gebühre. Da insgesamt 7 Fahrten zu je 54 km von M nach St. P und zurück durchgeführt worden seien, ergäbe sich - unter Berücksichtigung der besonderen Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3 RGV - ein Auszahlungsbetrag in der Höhe von EUR 134,40. Die geltend gemachte Distanz von 104 km mit Ausgangs- und Endpunkt Wohnort Y möge den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, ein Ersatz dieses Mehraufwandes finde jedoch in der RGV keine Deckung. Eine Zuerkennung von Tagesgebühren sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Selbst wenn Tagesgebühren zustehen würden, wären die Reisezeiten als Grundlage zur Bemessung einer Tagesgebühr heranzuziehen, nicht jedoch die Zeiten des Aufenthaltes selbst. Der vorgelegten Reiserechnung könne zwar nicht entnommen werden, wie lange An- und Rückfahrt jeweils gedauert hätten, jedoch könne bei einem zielgerichteten Reisen vom Dienstort M nach St. P und retour davon ausgegangen werden, dass die Reisezeiten unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die Bestimmung des § 5 RGV, wonach als Ausgangspunkt und Endpunkt die Dienststelle anzusehen sei, sei für die besondere Entschädigung im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV nicht anwendbar. § 10 Abs. 2 RGV normiere vielmehr, dass die besondere Entschädigung für jeden Fahrtkilometer EUR 0,356 betrage, sodass ihm Fahrtkosten in der Höhe von insgesamt EUR 259,20 gebührten. Im Hinblick auf die Gebührlichkeit der Tagesgebühren wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Berufung vom 30. Juli 2004.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde auch dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des bisherigen Verwaltungsgeschehens wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, Punkt 2.2.1. des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Dezember 2003 zur EO-Novelle 2003 stelle klar, dass grundsätzlich sämtliche Reisebewegungen des Gerichtsvollziehers mit den Fahrkosten abgegolten seien. Für den Fall, dass das Vollzugsgebiet des Gerichtsvollziehers Teile eines oder mehrerer benachbarter Bezirksgerichte umfasse, gebühre für die Fahrt zu jenem Bezirksgericht, das nicht Dienstort des Gerichtsvollziehers sei, ein Fahrtkostenersatz nach der RGV. Gemäß § 5 Abs. 1 RGV sei als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei. Demnach sei als Grundlage für die Berechnung des Fahrtkostenersatzes die Strecke M - St. P - M heranzuziehen, zumal der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht M zur Dienstleistung zugewiesen sei. Im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Tagesgebühren wiederholte die belangte Behörde die Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid.

Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 15. Februar 2005 richten sich die vorliegenden Beschwerden mit denen Rechtswidrigkeit der Inhalte und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Durch den erstangefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Tagesgebühr nach den Bestimmungen der RGV, durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der RGV verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine (gemeinsame) Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes (VGebG), BGBl. I Nr. 31/2003, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2004, lauten auszugsweise:

"Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

...

Vergütung bei Handlungen zu Gunsten mehrerer Verfahren

§ 5. Für Handlungen, die zu Gunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

...

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt .......................................................

60 Cent,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist ..........................

1,10 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt .................................................................... .............

1,70 Euro und

4.

in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

2,40 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten. Vollzugsgebietsplan

§ 20. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.

(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 19 Abs. 1 anzugeben.

...

(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.

...

Schlussbestimmungen

§ 25. (1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. ...

(2) Die Vergütung gilt mit

1. 70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,

2. 23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

3. 5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

4. 2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

§ 26. Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Vollzugsgebührengesetzes (39 der BlgNR, XXII. GP) wird zu § 19 u. a. ausgeführt:

"... Dieses System einer pauschalen Vergütung der Fahrtkosten für alle Amtshandlungen in einem Exekutionsverfahren hat sich bewährt und soll daher mit dem Entwurf auf das gesamte Fahrnisexekutionsverfahren und auf alle Exekutionsmittel ausgedehnt werden. Darüber hinaus wird das im geschlossenen verbauten Gebiet geltende System eines fixen Fahrtkostenersatzes verallgemeinert, wobei vier Gebietskategorien geschaffen werden. ... Der Gerichtsvollzieher erhält somit für jedes Verfahren innerhalb seines Gebiets den gleichen Fahrtkostenersatz, unabhängig von der Lage des Vollzugsorts. Der Fahrtkostenersatz steht - ebenso wie die Vergütung - pro Verfahren zu, hiebei aber nur einmal, somit unabhängig davon, wie viele Handlungen der Gerichtsvollzieher vorgenommen hat, um dieses zu erledigen. Nur wenn ausnahmsweise eine neuerliche Vergütung anfällt, erhält der Gerichtsvollzieher auch einen weiteren Fahrtkostenersatz.

Der Fahrtkostenersatz soll nach den Eigenschaften eines Vollzugsgebietes erfolgen, die das Gebiet am besten charakterisieren. Dabei soll es darauf ankommen, wo der Gerichtsvollzieher außerhalb des Gerichtsgebäudes überwiegend tätig ist. Der Fahrtkostenersatz richtet sich daher danach, wo der überwiegende Teil der Vollzugsorte liegt. Auf die flächenmäßige Ausdehnung kommt es nicht an. ..."

Zu § 25 und § 26 VGebG wird in den Erläuterungen (39 der BlgNR, XXII. GP) Folgendes ausgeführt:

"Zu § 25

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 6 Vollzugs- und Wegegebührengesetz. Die Vergütung und der Fahrtkostenersatz sollen den mit der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers verbundenen Aufwand abdecken.

Zu § 26

Diese Bestimmung stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet den Anspruch auf Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in welchem das zusätzliche Vollzugsgebiet liegt, nicht verliert."

§ 6 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes (VWGebG), BGBl. 413/1975, lautete:

"Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf Vergütung

§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinn des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.

(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit

70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hiervon stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar;

23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955."

Zu § 6 VWGebG wird in den Erläuternden Bemerkungen (1537 der BlgNR XIII. GP) u.a. Folgendes ausgeführt:

"... Die Vollzugs- und Wegegebühren treten an die Stelle von Nebengebühren (§ 15 Gehaltsgesetz 1956) und Reisegebühren (Reisegebührenvorschrift 1955). Das einschränkende Wort 'insoweit' bringt zum Ausdruck, dass der Gerichtsbedienstete anderer Nebengebühren, die für Leistungen zustehen, die keine Amtshandlungen im Sinn des Gesetzesentwurfs sind, nicht verlustig geht. ...

Die Höhe des auf Überstundenvergütung, Reisezulage, Aufwandsentschädigung und Fehlgeldentschädigung entfallenden Hundertsatzes (Abs. 2) ist auf Grund gepflogener Erhebungen über die Abwicklung der Amtshandlung der Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt worden.

Um Doppelansprüche aus demselben Rechtsgrund, aber aus verschiedenen Rechtstiteln auszuschließen, tritt der Anspruch des Gerichtsvollziehers auf eine Vergütung nach diesem Bundesgesetz an die Stelle der sich aus den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergebenden Ansprüche. Daneben bleibt die Reisegebührenvorschrift 1955 in den Fällen des § 14 Abs. 1 Z. 3 und § 16 anwendbar."

Punkt 2.2.1. des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Dezember 2003 zur EO-Novelle lautet:

"Grundsätzlich sind sämtliche Reisebewegungen des Gerichtsvollziehers mit den Fahrtkosten abgegolten. Umfasst das Vollzugsgebiet des Gerichtsvollziehers Teile eines oder mehrerer benachbarter Bezirksgerichte, so gebührt für die Fahrt zu jenem Bezirksgericht, das nicht Dienstort des Gerichtsvollziehers ist, ein Fahrtkostenersatz nach der RGV. Dienstaufträge an Gerichtsvollzieher sind so zu erteilen, dass regelmäßig notwendige Dienstreisen an das Bezirksgericht, das nicht Dienstort des Gerichtsvollziehers ist, in dessen Sprengel sich jedoch Teile seines Vollzugsgebietes erstrecken, effizient sowie zeit- und kostenschonend abgewickelt werden können."

§ 2 Abs. 1 bis 3 RGV in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:

     "§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt

vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten

Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen

außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der

Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der

Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als

Dienstreise gilt auch

     a)        die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener

Fachprüfungen,

     b)        die Reise zum und vom nächstgelegenen

Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen

Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

     c)        unter der Voraussetzung des ersten Satzes die

Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird."

§ 4 Z. 1 und 2 RGV in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994 lautet:

"§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1. die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

..."

§ 13 Abs. 2 und 3 RGV in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000

lautet:

"§ 13. ...

(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;

b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst;

b) für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst."

§ 17 Abs. 1 und 2 RGV in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 lautet:

"§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten."

1.) Zum erstangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass ihm Tagesgebühren nach der RGV zustünden, weil der Vergütungsanspruch nach dem VGebG nur die spezifisch für die Vollstreckertätigkeit gebührenden Ansprüche umfasse, sonstige Tätigkeiten aber weiterhin nach der RGV zu beurteilen wären. Da es sich bei der Betrauung mit dem zum Sprengel des Bezirksgerichtes A gehörenden Vollzugsgebiet um eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV handle, sei sowohl der Tatbestand des § 2 Abs. 3 RGV als auch der Tatbestand des § 26 VGebG erfüllt, sodass auch die gesetzlich dafür vorgesehenen Ansprüche nebeneinander bestünden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach § 13 Abs. 1 RGV besteht die Reisezulage (gestaffelt nach Gebührenstufen und Tarifen) aus der "Tagesgebühr" und der "Nächtigungsgebühr". Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 39 BlgNR XXII. GP, 9, ergibt, entspricht § 25 VGebG im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des § 6 VWGebG, wobei es das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel war und ist, mittels Vergütung und Fahrtkostenersatz den mit der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers verbundenen Aufwand abzudecken. Nach den Erläuterungen zu § 6 VWGebG sollten die Vollzugs- und Wegegebühren an die Stelle von Nebengebühren und Reisegebühren treten. Das einschränkende Wort "insoweit" sollte zum Ausdruck bringen, dass der Gerichtsbedienstete anderer Nebengebühren, die für Leistungen stünden, die keine Amtshandlungen im Sinn des Gesetzesentwurfs seien, nicht verlustig gehe. § 25 Abs. 1 VGebG enthält keine derartige Einschränkung, normiert aber, dass die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des GehG und aus der RGV ergeben, treten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich die Vollzugsgebühr entsprechend der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers besoldungsrechtlich aus Überstundenvergütung (§ 16 GehG), Reisezulage (§ 13 Abs. 1 RGV), Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 GehG) und Fehlgeldentschädigung (§ 20a GehG) zusammen. Die Höhe des auf Überstundenvergütung, Reisezulage, Aufwandsentschädigung und Fehlgeldentschädigung entfallenden Hundertsatzes sei - so die zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur im Wesentlichen unverändert übernommenen Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 1 VWGebG - auf Grund gepflogener Erhebungen über die Abwicklung der Amtshandlung der Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt worden. Um Doppelansprüche aus demselben Rechtsgrund, aber aus verschiedenen Rechtstiteln auszuschließen, trete der Anspruch des Gerichtsvollziehers auf eine Vergütung nach diesem Bundesgesetz an die Stelle der sich aus den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und aus der RGV ergebenden Ansprüche. Daneben bleibe die RGV in den Fällen des § 14 Abs. 1 Z. 3 (richtig wohl: § 14 Abs. 3) und § 16 anwendbar. An diesen Überlegungen zur Einführung des VWGebG wurde bei Beschlussfassung über die Einführung der Nachfolgebestimmung des VGebG offenbar keine Änderung vorgenommen. Vielmehr verweist auch der nunmehr in Geltung stehende § 25 Abs. 2 VGebG in seiner Z. 2 auf die Reisezulage im Sinne des § 13 Abs. 1 RGV, die sowohl Tagesgebühr als auch Nächtigungsgebühr umfasst. Daher ist im Sinne des § 25 Abs. 1 VGebG ein weiter gehender Anspruch auf Tagesgebühr nicht gegeben (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0010).

In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, § 26 VGebG bestimme nun zwar, dass - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - der Gerichtsvollzieher im Falle der vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet seinen Anspruch auf Reisegebühren für die An- und Abreise von seinem Dienstort zum Bezirksgericht, in welchem das zusätzliche Vollzugsgebiet liegt, "nicht verliert". Eine Grundlage für einen zusätzlichen Anspruch auf Tagesgebühr biete diese Bestimmung jedoch nicht.

Diese Frage kann hier jedoch auf sich beruhen. Auch wenn man - wie offenbar der Beschwerdeführer - die Auffassung vertreten wollte, § 26 VGebG beziehe sich (auch) auf Reisebewegungen, die durch die Vollzugstätigkeit des Gerichtsvollziehers verursacht werden, wobei unter "Reisegebühren" sowohl die in § 4 Z. 1 als auch die in § 4 Z. 2 RGV genannte Gebühr zu verstehen sei, wäre ein derartiger Anspruch nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf solche Gebühren beschränkt, die "für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt", zustehen. Demgegenüber stünden auch bei dieser Auslegung für sonstige Reisebewegungen und damit verbundenen Aufenthalten des Gerichtsvollziehers innerhalb des Vollzugsgebietes, mit dem er vorübergehend betraut wurde, keine Reisegebühren nach der RGV zu. Solche Reisebewegungen wären mit den hiefür nach dem VGebG zustehenden Gebühren jedenfalls abgedeckt (vgl. hiezu auch die vorstehenden Ausführungen zu § 25 Abs. 1 VGebG).

Auch auf Basis dieser Auslegung stünden dem Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 17 Abs. 1 zweiter Satz RGV keine Tagesgebühren zu, weil selbst der kumulierte Zeitaufwand für An- und Abreise zwischen dem Dienstort M und dem Bezirksgericht A 5 Stunden nicht überstiegen hat. Vor dem Hintergrund des § 26 VGebG könnten die sonstigen Reisebewegungen und Aufenthalte des Gerichtsvollziehers im vorübergehend zugeteilten Vollzugsgebiet nämlich keinesfalls in die "Gesamtdauer der Dienstreise" im Verständnis des § 17 Abs. 2 RGV eingerechnet werden, wobei es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob An- und Abreise als gesonderte Dienstreisen zu werten oder in Ansehung des darauf entfallenden Zeitraumes zusammenzurechnen wären.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen führt, bei der Betrauung mit Aufgaben in dem zum Sprengel des Bezirksgerichtes A gehörenden Vollzugsgebiet handle es sich um eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV, sodass ihm aus diesem Grund Tagesgebühren nach der RGV zustünden, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der - unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien stehende - Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit in jenem Vollzugsgebiet, das überwiegend zum Sprengel des Bezirksgerichtes A gehört, der Dienstaufsicht des Leiters des Bezirksgerichtes A unterstellt oder gar mit der Leitung dieser Dienststelle betraut worden wäre.

2.) Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass ihm für die Fahrten zum Bezirksgericht St. P Tagesgebühren nach der RGV zustünden, weil der Vergütungsanspruch nach dem VGebG nur die spezifisch für die Vollzugstätigkeit gebührenden Ansprüche umfasse, sonstige Tätigkeiten aber weiterhin nach der RGV zu beurteilen wären. Weiters stünde ihm für die Fahrten zum Bezirksgericht St. P Kilometergeld nach der RGV in der von ihm beantragten Höhe (bemessen von der tatsächlichen Fahrzeugverwendung beginnend ab der Wohnung des Beschwerdeführers) zu.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Wie schon oben ausführlich dargelegt, schließt § 25 Abs. 1 VGebG die Gebührlichkeit von Ansprüchen auf Tagesgebühren und Fahrtkostenersatz nach der RGV neben der nach dem erstgenannten Gesetz gebührenden Vergütung und dem Ersatz der Fahrtkosten aus. Die Fallkonstellation des zweitangefochtenen Bescheides unterscheidet sich von jener des erstangefochtenen Bescheides lediglich dadurch, dass sich der Beschwerdeführer hier nicht einmal auf § 26 VGebG berufen kann. Auf Grund der von ihm gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Vollzugshandlungen besteht somit nach § 25 Abs. 1 VGebG kein gesonderter Anspruch auf Tagesgebühren nach der RGV. Dass der Beschwerdeführer in den Tagen, für die er einen Gebührenanspruch geltend macht, Handlungen vorgenommen hätte, die nicht als gesetz- und auftragsgemäß durchzuführende Vollzugshandlungen anzusehen sind und deshalb ungeachtet der vorstehenden Ausführungen allenfalls einen Gebührenanspruch nach der RGV auslösen könnten, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Das Vorbringen in der Beschwerde, er hätte "Amtsstunden abzuhalten ... und dort auch die den jeweiligen Sprengel betreffenden Akten entgegenzunehmen bzw. zu übergeben" gehabt, verstößt gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im Übrigen wäre jedenfalls die Entgegennahme und Rückgabe der beim Vollzug benötigten Akten in einem innerhalb des Vollzugsgebietes liegenden Gericht als Teil der dem Gerichtsvollzieher obliegenden gesetz- und auftragsgemäß durchzuführenden Vollzugstätigkeit anzusehen.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die Fahrten in das in seinem Vollzugsgebiet gelegene Bezirksgericht St. P keine Tagesgebühren nach der RGV zustehen.

Dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 98/12/0092, betreffend die Abweisung eines Antrages eines Justizwachebeamten auf Auszahlung von Reisegebühren gemäß § 47 Abs. 1 RGV, lag weder ein vergleichbarer Sachverhalt noch eine vergleichbare Rechtslage zu Grunde, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fahrtkostenersatz für die Fahrten zu, welche er von seinem Dienstort beim Bezirksgericht M zu dem in seinem Vollzugsgebiet gelegenen Bezirksgericht St. P zurücklegte. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach Punkt 2.2.1. des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Dezember 2003 zur EO-Novelle klargestellt sei, dass grundsätzlich sämtliche Reisebewegungen des Gerichtsvollziehers mit den Fahrtkosten des § 19 VGebG abgegolten seien. Für den Fall, dass das Vollzugsgebiet des Gerichtsvollziehers Teile eines oder mehrerer benachbarter Bezirksgerichte umfasse, gebühre für die Fahrt zu jenem Bezirksgericht, das nicht Dienstort des Gerichtsvollziehers sei, ein Fahrtkostenersatz nach der RGV. Gemäß § 5 Abs. 1 RGV sei als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Einführungserlass des Bundesministers für Justiz vom 3. Dezember 2003 betreffend die EO-Novelle 2003 mangels der für die Rechtsverordnungen gebotenen Kundmachung keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle darstellt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2002, Zl. 98/13/0204, und vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/13/0235).

Damit schließt aber - wie bereits dargelegt - § 25 Abs. 1 und 3 VGebG auch die Gebührlichkeit von Fahrtkostenersatz nach der RGV aus. Da dem Beschwerdeführer für seine Reisebewegungen vom Bezirksgericht M zu dem in seinem Vollzugsgebiet gelegenen Bezirksgericht St. P schon dem Grunde nach kein Fahrtkostenersatz nach der RGV zustand, erübrigt es sich, auf die Beschwerdeausführungen, die einen höheren als den im Bescheid zugesprochenen Fahrtkostenersatz fordern, einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die angefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig; die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120064.X00

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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