Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. B in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 2005, Zl. BMF-322501/0009-I/20/2004, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis 31. Jänner 2004 das Finanzamt Spittal an der Drau und ist seither das Finanzamt Spittal Villach.
Zur Vorgeschichte wird weiters auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0064, sowie auf den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, verwiesen.
Am 30. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides "über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung".
Mit dem oben zuerst zitierten Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, mit dem diese auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1996 festgestellt hatte, dass seine Einstufung auf Grund der durch seine schriftliche Erklärung vom 13. Dezember 1996 gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), bewirkten Überleitung in die Besoldungsgruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 wie folgt laute:
Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe A1/15, Funktionsgruppe/Funktionsstufe 1/2.
Tragender Aufhebungsgrund war, dass der dort angefochtene Bescheid lediglich eine Darstellung des Verfahrensganges, jedoch keine an einem tauglichen Richtverwendungsvergleich anknüpfende Begründung für die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit enthielt.
Da in der Folge keine neuerliche Entscheidung der (damals in einziger Instanz zuständigen) belangten Behörde ergangen war, machte der Beschwerdeführer mit seiner am 4. März 2002 zur Post gegebenen, zur hg. Zl. 2002/12/0132, protokollierten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung seines Antrages vom 30. Dezember 1996 geltend. Mit dem oben gleichfalls zitierten hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003 wurde diese Säumnisbeschwerde sodann zurückgewiesen, weil die belangte Behörde nach dem zunächst bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof durch das spätere Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 und des § 18 DVG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, die Zuständigkeit, eine solche Verwaltungsmaterie für Beamte nachgeordneter Dienststellen in erster Instanz zu entscheiden, verloren hat. In diesem Beschluss sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde die Akten der seit 1. Jänner 2003 zuständigen Finanzlandesdirektion für Kärnten zu übermitteln haben werde.
Da in der Folge eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten nicht ergangen war, machte der Beschwerdeführer mit dem am 7. April 2004 bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag vom 6. April 2004 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 30. Dezember 1996 auf den Bundesminister für Finanzen geltend.
Mit approbierter Übersendungsnote vom 1. Oktober 2004 übermittelte das Bundeskanzleramt der belangten Behörde ein auf Grund des vorzitierten Erkenntnisses vom 22. Februar 2002 eingeholtes Ergänzungsgutachten.
In der Übersendungsnote an die belangte Behörde heißt es u.a.:
"Ein vom Bediensteten allenfalls angestrebtes Bewertungsverfahren nach Abschluss der zuletzt vorgenommenen, umfassenden Reform des Finanzdienstes, wäre gesondert zu führen, weil das gegenständliche Gutachten nur den Zeitraum vor dieser weit reichenden Organisationsänderung erfasst."
Im Gegensatz zur Übersendungsnote des Bundeskanzleramtes ist das Gutachten selbst nicht approbiert.
Das Gutachten geht auf Sachverhaltsebene davon aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (vor der "umfassenden Reform des Finanzdienstes") dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass er jeweils zur Hälfte die Funktion eines "Fachbereichsleiters" und die Funktion eines "Leiters der Amtsbetriebsprüfung" ausgeübt habe. Darüber hinaus habe sich die Besonderheit ergeben, dass der Beschwerdeführer vor Dezember 1999 - anders als für Fachbereichsleiter charakteristisch - nicht mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln betraut gewesen sei.
Mit näherer Begründung führt das genannte Gutachten aus, ein für die Richtverwendung der Funktionsgruppe 1 gemäß Punkt 1.10.2. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 "der Fachbereichsleiter in einem Finanzamt" typischer Arbeitsplatz weise folgende Bewertungszeile auf:
Fachwissen
9
Managementwissen
4
Umgang mit Menschen
3
Denkrahmen
4
Denkanforderung
4
Handlungsfreiheit
12
Dimension
3
Einfluss auf Endergebnisse
3
Ohne dies näher auszuführen gelangt das Gutachten zum Ergebnis, aus dieser Bewertungszeile resultiere ein Punktewert von 387, welcher knapp über der Grenze zur Grundlaufbahn nach A1 liege.
Im Hinblick auf die zitierte Doppelfunktion des Beschwerdeführers ergebe sich für ihn vor der Übernahme der Rechtsmittel eine abweichende Bewertungszeile wie folgt:
Fachwissen
9
Managementwissen
5
Umgang mit Menschen
3
Denkrahmen
4
Denkanforderung
5
Handlungsfreiheit
12
Dimension
3
Einfluss auf Endergebnisse
3
(diese Bewertung wird näher begründet).
Ohne nähere Begründung führt das Gutachten sodann aus, aus dieser Bewertungszeile resultiere ein Punktewert von 440, welcher im oberen Drittel der Bandbreite von A1/1, jedoch noch nicht an der unmittelbaren Grenze zu A1/2 liege.
Nach Übernahme der Rechtsmittel ergebe sich für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgende Bewertungszeile:
Fachwissen
10
Managementwissen
5
Umgang mit Menschen
3
Denkrahmen
4
Denkanforderung
5
Handlungsfreiheit
12
Dimension
3
Einfluss auf Endergebnisse
3
(auch diese Bewertung wird näher begründet).
Hieraus errechne sich, wie das Gutachten insofern ohne nähere Begründung ausführt, ein Punktewert von 591 (wie von der belangten Behörde in der Folge berichtigt: 491). Der Arbeitsplatz liege damit im unteren Mittelfeld der Bandbreite von A1/2.
Die Punktewertgrenzen der Funktionsgruppe A1/1 lägen zwischen 380 und 459 Punkten, jene der Funktionsgruppe A1/2 zwischen 460 und 529 Punkten.
Sodann wird in dem genannten Gutachten die der Funktionsgruppe 2 zugeordnete Richtverwendung nach Punkt 1.9.1. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 "Leiter des Referates II/2b im Bundesministerium für Finanzen (Angelegenheiten der Lohn- und Preispolitik)" untersucht. Mit näherer Begründung gelangt das Gutachten für diese Richtverwendung zu folgender Bewertungszeile:
Fachwissen:
9
Managementwissen:
4
Umgang mit Menschen:
4
Denkrahmen:
5
Denkanforderung:
6
Handlungsfreiheit:
10
Dimension:
9
Einfluss auf Endergebnisse:
1
Ohne nähere Begründung wird der Punktewert für diese Richtverwendung mit 496 angegeben. Er liege somit ähnlich wie der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach Übernahme der Rechtsmittelagenden.
Schließlich wird in dem genannten Gutachten erwähnt, der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 2002 mit der Funktion des Stellvertreters des Leiters des Finanzamtes betraut worden. Diese Betrauung habe am 30. November 2003 geendet. Im Hinblick auf den Bezug einer "Verwendungsabgeltung und eines erhöhten Satzes an Mehrleistungszulage" sei die Funktion bei der Arbeitsplatzbewertung jedoch nicht zu berücksichtigen.
Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten am 21. November 2004 eine Stellungnahme. Darin behauptete er, er übe die Agenden eines Fachbereichsleiters bzw. eines Leiters der Betriebsprüfung nicht jeweils zur Hälfte aus; vielmehr entfalle auf die Tätigkeit als Leiter der Betriebsprüfungsabteilung 80 % seiner Arbeitskraft.
In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom 15. April 2005 hielt die belangte Behörde die Annahme, dieser übe die beiden Tätigkeiten je zur Hälfte aus, für den Zeitraum bis November 1999 jedenfalls für plausibel. Sollte, so führte die belangte Behörde dort näher aus, die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach die Aufgaben als Fachbereichsleiter ab Dezember 1999 lediglich 20 % der Gesamttätigkeit ausgemacht hätten, so ergäbe sich bis einschließlich November 2002 die Einordnung in die Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1. Diesfalls könnte erst ab Übernahme "der stellvertretenden Leitungsfunktion ab Dezember 2002" von einer Zuordnung zur Funktionsgruppe 2 ausgegangen werden.
Sodann stellt die belangte Behörde in diesem Vorhalt die Bewertungszeile der der Funktionsgruppe 3 zugeordneten Richtverwendung nach Punkt 1.8.5. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979, des Leiters des Finanzamtes Weiz, dar wie folgt:
Fachwissen:
10
Managementwissen:
4
Umgang mit Menschen:
4
Denkrahmen:
5
Denkanforderung:
5
Handlungsfreiheit:
13
Dimension:
5
Einfluss auf Endergebnisse:
4
Ohne nähere Begründung wird sodann für diese Verwendung eine Punktezahl von 579 angegeben, woraus sich eine Bewertung A1/3 ergebe.
Zuletzt führte die belangte Behörde aus, dass sich für den Fall, dass die "Doppelfunktion nicht in der bisher dargestellten Weise" ausgeübt worden sein sollte, gegenüber der im Gutachten genannten Bewertung für das am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderliche Managementwissen lediglich die Wertigkeit 4 ergeben würde. Aus der so modifizierten Bewertungszeile errechne sich, wie die belangte Behörde in diesem Vorhalt ausführt, eine Punktezahl von 440, aus welcher sich lediglich eine Bewertung A1/1 ableiten lasse.
In einer dazu erstatteten Replik verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Arbeitsplatz als Leiter der Betriebsprüfung in den Personalverteilungsrichtlinien zum 1. Jänner 1996 mit 54 % und zum 1. Jänner 1998 mit 60 % angesetzt gewesen sei. Der Maximalwert nach diesen Richtlinien betrage 73 %.
Am 27. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den (dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 zugestellten) angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 30. Dezember 1996 betreffend Bewertung des Ihnen zugewiesenen Arbeitsplatzes im Finanzamt Spittal an der Drau, nunmehr Finanzamt Spittal Villach am Standort Spittal, wird gemäß § 137 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass dieser Arbeitsplatz für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 30. November 1999 mit der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 und ab 1. Dezember 1999 mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten ist."
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen schildert die belangte Behörde sodann den Gang des Verwaltungsverfahrens. In diesem Zusammenhang wird auch die Einholung inhaltlich nicht näher wiedergegebener Gutachten des damals für Bewertungsfragen zuständigen Bundesministeriums für Finanzen vom 26. August 1997 und vom 19. Oktober 1998 erwähnt.
Im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges erfolgt eine ausführliche Wiedergabe der Argumentation der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 15. April 2005.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 25. April 2005 wird sodann in der Bescheidbegründung entgegnet, dass es sich bei den in den Personalverteilungsrichtlinien genannten Richtwerten um rechnerische Idealwerte handle, welche mangels gesetzlicher Grundlage zur Arbeitsplatzbewertung nicht herangezogen werden könnten.
Sodann vertritt die belangte Behörde - im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. April 2005 - die Auffassung, wonach das zeitliche Aufteilungsverhältnis zwischen Fachbereichsleitung und Abteilungsleitung der Betriebsprüfung in der Schwankungsbreite zwischen 2 zu 8 und 5 zu 5 keine ins Gewicht fallende Auswirkung in der Bewertungszeile zeitige.
Daraufhin folgen Ausführungen zu einem Erlass des Bundesministers für Finanzen zwecks Neubewertung bestimmter Arbeitsplätze. Aus diesem Erlass hätte sich eine Bewertung mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 für den Beschwerdeführer erst mit Übertragung der Stellvertreterfunktion im Dezember 2002 ergeben.
Der im Gutachten vom 1. Oktober 2004 aufgezeigte Richtverwendungsvergleich mit dem "Leiter des Finanzamtes Weiz" zeige auf, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuordenbar sei.
Dieser habe mehrmals einen Vergleich mit der Richtverwendung nach Punkt 1.8.7. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 begehrt. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Vergleich mit dem Arbeitsplatz eines Leiters einer Gruppe der Konzernprüfung einer Großbetriebsprüfung am geeignetsten.
Für diesen ergebe sich folgende Bewertungszeile:
Fachwissen
10
Managementwissen
6
Umgang mit Menschen
3
Denkrahmen
4
Denkanforderung
5
Handlungsfreiheit
13
Dimension
4
Einfluss auf Endergebnisse
4
Daraus errechne sich ein Punktewert von 543, welcher ebenfalls über jenem für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, der richtigerweise ab Dezember 1999 den Punktewert von 491 aufweise, gelegen sei.
Der Beschwerdeführer habe selbst bestätigt, dass er vor dem 1. Dezember 1999 nicht mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln befasst gewesen sei.
Schließlich führt die belangte Behörde aus, für die abschließende Beurteilung des Falles seien die im Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 1. Oktober 2004 festgehaltenen Erkenntnisse herangezogen worden. Sodann heißt es:
"Die bescheiderlassende Behörde, erachtet die im vorzitierten und diesem Bescheid beigelegten Gutachten vorgenommene und begründete Bewertung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes als schlüssig und nachvollziehbar und erhebt dieselbe zu der Ihrigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung samt entsprechenden Bezügen nach den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere § 137) sowie des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1996 als solchen auf (zeitraumbezogene) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 Abs. 1 BDG 1979 gedeutet. Dem wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Zur Entwicklung der Rechtslage in Ansehung der Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Entscheidung derartiger Verwaltungsrechtssachen ist zunächst auf den bereits zitierten hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, zu verweisen.
Von der in § 2 Abs. 2 DVG idF BGBl. I Nr. 119/2002 enthaltenen Verordnungsermächtigung machte der Bundesminister für Finanzen durch die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV - BMF 2004, BGBl. II Nr. 171/2004, Gebrauch.
§ 1 Z 1 und § 2 dieser Verordnung lauten:
"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Personalstellen) sind:
1. die Finanzämter;
...
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft."
Zur Entwicklung der materiellen Rechtslage ist Folgendes auszuführen:
§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft.
Durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde § 137 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Mai 2003 wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen."
Punkt 1.8.5. lit. b, 1.8.7. lit. d, 1.9.1. lit. d und 1.10.2. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lauten (auszugsweise):
"1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
...
1.8.5. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle wie
...
b) des Bundesministeriums für Finanzen wie
des Finanzamtes Weiz,
...
1.8.7. der Leiter einer Organisationseinheit in einer
nachgeordneten Dienststelle wie
...
d) des Bundesministeriums für Finanzen wie
...
einer Gruppe für EDV-Systemprüfung oder für Auslandsbeziehungen
oder Konzernprüfung einer Großbetriebsprüfung,
...
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
1.9.1. der Leiter eines Referates in einer Zentralstelle wie
...
d) im Bundesministerium für Finanzen wie des Referates III/2b (Angelegenheiten der Lohn- und Preispolitik),
...
1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
...
1.10.2. der Referent mit verwandten Aufgaben in einer Zentralstelle oder in einer nachgeordneten Dienststelle wie
a) des Bundesministeriums für Finanzen wie der Fachbereichsleiter in einem Finanzamt,
..."
Schließlich wurde mit der am 9. August 2005 ausgegebenen Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ein neuer Richtverwendungskatalog erlassen. Dieser trat aus dem Grunde des § 284 Abs. 58 Z. 3 BDG 1979 (rückwirkend) mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Die belangte Behörde war zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1996 aus folgenden Erwägungen unzuständig:
Zwar hat die Einbringung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 6. April 2004 zunächst den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag von der damals über sechs Monate säumigen Finanzlandesdirektion für Kärnten auf die belangte Behörde bewirkt. Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion für Kärnten zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag in erster Instanz war jedoch infolge des Inkrafttretens der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung BGBl. II Nr. 171/2004 ab dem 1. Mai 2004 nicht mehr gegeben. Damit fiel aber auch die Entscheidungskompetenz der gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten im Wege des § 73 Abs. 2 AVG angerufenen belangten Behörde zu einer Sachentscheidung weg (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0217). Diese hätte daher den Devolutionsantrag zurückzuweisen und den Antrag des Beschwerdeführers an das nunmehr zuständige Finanzamt Spittal Villach zu übermitteln gehabt. Nach dem 1. Mai 2004 traf die belangte Behörde daher lediglich eine Entscheidungspflicht in Ansehung der Zurückweisung des Devolutionsantrages.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit. Diese Rechtsverletzung war auch ohne entsprechende Rüge in der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof amtswegig aufzugreifen und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen umfassend einzugehen. Zur Klarstellung und auch im Hinblick auf die gebotene Fortsetzung des Verfahrens vor der nunmehr zuständigen erstinstanzlichen Dienstbehörde ist jedoch Folgendes auszuführen:
Im Hinblick darauf, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 28. Juli 2005) vor Ausgabe der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, (am 9. August 2005) erfolgte, war dieser am Richtverwendungskatalog in seiner vor Inkrafttreten der zitierten Novelle geltenden Fassung zu messen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186).
Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Erledigung des Bundeskanzleramtes vom 1. Oktober 2004 deshalb nicht um ein Sachverständigengutachten gehandelt habe, weil erstere nicht approbiert sei. Im Hinblick auf das approbierte Übermittlungsschreiben ist diese Erledigung sehr wohl als Gutachten anzusehen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Approbantin dieses Übermittlungsschreibens als die für den Inhalt des damit übermittelten Gutachtens verantwortliche Bewertungssachverständige anzusehen, wobei in diesem Fall der Partei nicht nur das unapprobierte Gutachten, sondern auch das approbierte Übermittlungsschreiben, aus dem diesfalls die Person des verantwortlichen Sachverständigen hervorgeht, vorzuhalten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 1996 und Bescheiderlassung am 28. Juli 2005 festgestellt.
Dies setzt voraus, dass die belangte Behörde durch den zuständigen Amtssachverständigen eine Begutachtung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes in all seinen zwischen 1. Jänner 1996 und Bescheiderlassung bestandenen Konfigurationen aufträgt. Dabei kommt es nicht auf nach Organisationsnormen gesollte Verhältnisse an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186). Die entsprechenden Verhältnisse sind von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen bei Erstellung seines Gutachtens vorzugeben.
Demgegenüber ging selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens vom 1. Oktober 2004 bloß für den Zeitraum bis 30. November 1999 von einer der Realität entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung ausgegangen ist.
Für den Zeitraum ab 1. Dezember 1999 trifft die belangte Behörde insbesondere keine Feststellungen, mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft der Beschwerdeführer in der Funktion eines Fachbereichsleiters und mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft er in der Funktion eines Leiters der Betriebsprüfung tätig war. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid - anders als noch in ihrem Vorhalt vom 15. April 2005 - die Auffassung, auf dieses Verhältnis komme es bei der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht an. Diese Beurteilung darf die Dienstbehörde jedoch ohne Einholung eines Ergänzungsgutachtens eines Amtssachverständigen nicht eigenständig treffen.
Darüber hinaus geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer ab 6. Dezember 2002 mit der Funktion des Vertreters des Vorstandes des Finanzamtes Spittal betraut worden ist. Im Gutachten des Amtssachverständigen wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, diese Betrauung habe am 30. November 2003 geendet. Im Hinblick auf den Bezug einer "Verwendungsabgeltung" und eines erhöhten Satzes an Mehrleistungszulage sei die Funktion bei der Arbeitsplatzbewertung nicht zu berücksichtigen. Die belangte Behörde dürfte dies - wie die oben wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeigen - anders sehen.
Ob die mit dieser Funktion verbundene Tätigkeit bei der Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 37 Abs. 10 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) vorlagen oder nicht (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2005/12/0167). Hiezu fehlen jedwede Feststellungen. Auf den faktischen Bezug einer Abgeltung kommt es jedenfalls nicht an (unerfindlich ist überdies, weshalb dem Beschwerdeführer, der der Verwendungsgruppe A1 angehört, überhaupt eine Verwendungsabgeltung gebührt haben konnte).
Gegebenenfalls wäre eine Stellvertreter-Funktion bei der Arbeitsplatzbewertung so lange zu berücksichtigen, wie sie dem Beschwerdeführer in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen war (auch dazu fehlen jedwede Feststellungen).
Zur Frage wie sich die Zuweisung dieser Stellvertreter-Funktion - wäre sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung bei der Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen - auf die Bewertungszeile auswirkt, enthält der angefochtene Bescheid zwar eigenständige Erwägungen der belangten Behörde, in welchen sie sich auf einen Erlass des Bundesministers für Finanzen beruft. Ein solcher Erlass wäre für den Verwaltungsgerichtshof aber als bloß verwaltungsinterne Norm - anders als eine Rechtsverordnung - nicht bindend. Es bedürfte daher gegebenenfalls einer Beurteilung durch den Amtssachverständigen, ob und inwiefern sich an der für den Zeitraum ab 1. Dezember 1999 festgestellten Bewertungszeile durch das Hinzutreten einer Stellvertreter-Funktion ab 1. Dezember 2002 eine Änderung ergäbe.
Schließlich fehlt - worauf auch in der dem Beschwerdeführer nicht vorgehaltenen Übersendungsnote zum Sachverständigengutachten ausdrücklich hingewiesen wird - überhaupt jede sachverständige Äußerung zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seiner Konfiguration nach Abschluss der "zuletzt vorgenommenen, umfassenden Reform des Finanzdienstes".
Von der Frage der richtigen Arbeitsplatzbeschreibung abgesehen erweist sich der methodologische Ansatz des Sachverständigengutachtens vom 1. Oktober 2004 insoweit als zutreffend, als der Bewertungssachverständige für den Zeitraum ab 1. Dezember 1999 den Nachweis zu führen versuchte, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem einer für die Funktionsgruppe 2 angeführten Richtverwendung (hier jener nach Punkt 1.9.1. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979) gelegen ist. Wäre dieser Nachweis geführt, so wäre der Beschwerdeführer durch Zuordnung eines solchen Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 nicht in Rechten verletzt.
Es fällt jedoch auf, dass ein derartiger Nachweis für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1999, in welchem der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 1 zugeordnet wurde, nicht geführt wurde (hier liegt der vom Sachverständigen angenommene Funktionswert der Richtverwendung unter jenem des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers).
Nicht nachvollziehbar ist auch die aus dem Gutachten in den angefochtenen Bescheid übernommene, jedoch nicht begründete Behauptung, wonach sich aus den für die einzelnen Bewertungskategorien vergebenen Punktewerte für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. für näher genannte Richtverwendungen dreistellige Gesamtpunktewerte errechneten. Nicht nachvollziehbar sind auch die Behauptungen betreffend die Bandbreiten der jeweiligen Funktionsgruppen (vgl. hiezu die nähere Auseinandersetzung mit vergleichbaren Argumenten der dort belangten Dienstbehörde im hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Schließlich ist für das fortgesetzte Verfahren festzuhalten, dass die Dienstbehörden bei der neuerlichen Entscheidung den Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 auch in Ansehung jener Bewertungsperioden anzuwenden haben werden, die vor deren Inkrafttreten liegen (vgl. auch hiezu die nähere Begründung in dem zuletzt zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. April 2006
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Ergänzung Gutachten Parteiengehör Gutachten rechtliche Beurteilung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Spruch und Begründung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X00Im RIS seit
31.05.2006