TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2003/12/0072

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §3;
GehG 1956 §57 Abs2;
GehG 1956 §57 Abs3 impl;
GehG 1956 §57 Abs4 idF 1977/662;
GehG 1956 §57;
LDG 1984 §115f Abs5 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §115f;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. März 2003, Zl. Bi-010323/1-2003-Zei/Pe, betreffend (erhöhte) Leiterzulage nach § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2003 als Volksschuldirektor (Verwendungsgruppe L 2) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Volksschule H., deren Leiter er ab 1. September 1994 gewesen war.

Der Ruhestandsversetzung, die auf Ansuchen des Beschwerdeführers vom 6. September 2001 erfolgte, war ein Sonderurlaub gemäß § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) vom 1. September 2002 bis 28. Februar 2003 unmittelbar vorangegangen. Dieser Sonderurlaub war dem Beschwerdeführer mit gleichem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich (im Folgenden kurz: LSR) vom 17. September 2001 gemäß § 13a Abs. 1 iVm § 115f LDG 1984 gewährt worden. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"Der Landesschulrat für Oberösterreich versetzt Sie über Ihr Ansuchen vom 6.9.2001 mit Ablauf des 28.2.2003 in den Ruhestand. Für die Zeit vom 1.9.2002 bis 28.2.2003 wird Ihnen ein Sonderurlaub gewährt.

Während des Sonderurlaubes haben Sie Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956, auf den Sie im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubes Anspruch hatten.

Rechtsgrundlage der Entscheidung:

§ 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 1984/302 (LDG 1984), in der geltenden Fassung."

Eine Begründung entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Während der Zeit dieses Sonderurlaubes stellte der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2003 einen Antrag an den LSR auf bescheidmäßige Feststellung in der Angelegenheit seiner - dem eigenen Standpunkt entsprechend ab 1. September 2002 erhöhten - Dienstzulage nach achtjähriger Ausübung der Funktion eines Leiters der Verwendungsgruppe L 2 gemäß § 57 Abs. 4 GehG.

Über diesen Antrag sprach der LSR mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 aus, dass die Leiterzulage nicht erhöht werde. Als Rechtsgrundlage wurde § 57 Abs. 4 GehG genannt. Begründend führte der LSR aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2002 bis 28. Februar 2003 einen Sonderurlaub gemäß § 115f Abs. 1 LDG 1984 in Anspruch nehme und daher nicht die Funktion eines Leiters ausübe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 Berufung, in der er ausführte, dass er unbestritten die Leiterfunktion auf den Tag genau acht Jahre ausgeübt habe (1. September 1994 bis 31. August 2002). Er habe daher unabhängig davon, ob er sich im Sonderurlaub befinde oder noch an der Schule Dienst verrichte, Anspruch auf die genannte erhöhte Leiterzulage im Ausmaß von 15 v.H. Weder im GehG noch im LDG 1984 sei eine Norm zu finden, die eine Hemmung der Vorrückung bzw. die Ablehnung einer Zulagenerhöhung während des Sonderurlaubes rechtfertige. Während des Sonderurlaubes befinde er sich "im Aktivstand", woraus sich die Fortzahlung von Gehalt und Zulagen (Bezüge) uneingeschränkt ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 57 Abs. 4 GehG und § 115f LDG 1984 sowie § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG 1984 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, nach § 57 Abs. 1 GehG gebühre den Leitern von Unterrichtsanstalten eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt werde. Voraussetzung für die Leiterzulage sei die tatsächliche Ausübung dieser Funktion. Gleiches gelte auch für die im § 57 Abs. 4 GehG vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2002 seine Leiterfunktion nicht mehr ausübe und daher auch die Voraussetzungen für die Erhöhung der Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 4 GehG nicht gegeben seien.

Im Übrigen werde in der Spezialbestimmung des § 115f Abs. 5 LDG 1984 klargestellt, dass für die Dauer des Sonderurlaubes nur jene Bezüge gebührten, auf die der Landeslehrer im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubes Anspruch gehabt habe. Im Monat August 2002 habe der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die erhöhte Leiterzulage gehabt, sodass ihm diese daher auch nicht für die Dauer des Sonderurlaubes gebühre. Auf diese Gesetzesbestimmung habe der LSR den Beschwerdeführer im Bescheid vom 17. September 2001, mit welchem der Sonderurlaub gewährt worden sei, auch ausdrücklich hingewiesen, sodass ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass ihm für die Dauer des Sonderurlaubes Monatsbezüge wie für den Monat August 2002 gebührten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen sind bei der Feststellung der Gebührlichkeit einer erhöhten Leiterzulage (nach § 57 Abs. 4 GehG) zeitraumbezogen anzuwenden. Im Beschwerdefall ist der Anspruch während eines Sonderurlaubes gemäß § 115f LDG 1984 im Zeitraum von 1. September 2002 bis 28. Februar 2003 strittig.

Die Bestimmung des § 57 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (Abs. 1a eingefügt durch Art. 8 Z. 19a des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001; Abs. 4 angefügt durch Art. 7 Z. 4 der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87; Abs. 1, 2 und 3 in der Stammfassung) lautet:

"Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen."

Die Bestimmung des § 115f LDG 1984, eingefügt durch Art. 8 Z. 25a des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, die Wendung "oder gemäß § 22g BB-SozPG" im Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, lautet:

"§ 115f. (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem gemäß § 13a oder gemäß § 22g BB-SozPG ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres anzutreten.

(3) Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß § 13a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der Ruhestand spätestens am Ersten des

703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.

(4) § 13a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(5) Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubs Anspruch hatte."

Die Absätze 1 und 2 des § 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (kurz: GehG), Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, lauten auszugsweise:

"Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, ...."

§ 57 Abs. 1 und 4 GehG (Abs. 1 neu gefasst durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, der Klammerausdruck im ersten Satz eingefügt durch die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, der Entfall der Wortfolge "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" im dritten Satz durch das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119; Abs. 4 in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977) lautet:

"Dienstzulagen

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

...

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten."

Dem Beschwerdeführer gebührte gemäß § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 138/1997 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG an Stelle der im § 57 Abs. 2 lit. c GehG angeführten Höhe in der in der genannten Bestimmung des LDG 1984 angeführten Höhe.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf erhöhte Leiterzulage nach § 57 Abs. 4 GehG in Verbindung mit "den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des LDG 1984 durch unrichtige Anwendung dieser Normen" verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus dem letzten Satz des § 57 Abs. 4 GehG sei abzuleiten, dass es auf die Innehabung der Funktion ankomme. Die "Ausübung der Funktion" in Satz 1 des § 57 Abs. 4 GehG könne nicht wörtlich genommen werden. Entscheidend sei vielmehr die Betrauung mit der Funktion. In diesem Sinn sei auch die Wendung "Ausübung" zu verstehen. Auch habe sein der Ruhestandsversetzung vorangegangener Sonderurlaub keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf erhöhte Leiterzulage im Hinblick auf den Ablauf von acht Jahren seit seiner Bestellung gehabt. Der Sonderurlaub sei "gerade besoldungsrechtlich dem allgemeinen Urlaub (Erholungsurlaub, Urlaub der Lehrer während Schulferien) völlig gleichgestellt". Der von ihm geltend gemachte Anspruch sei daher ausgehend von § 57 Abs. 4 GehG und § 57 Abs. 2 LDG 1984 eindeutig gegeben. Während des Sonderurlaubes sei er weiter Funktionsträger im Sinne des § 57 Abs. 4 GehG geblieben. Dies werde auch von der belangten Behörde nicht bestritten, die nicht in Abrede stelle, dass der Leiterzulagenanspruch während des Sonderurlaubes fortbestehe. Die Anknüpfung des § 115f Abs. 5 LDG 1984 an den letzten Monatsbezug sei "dynamisch" zumindest mit der Maßgabe zu verstehen, dass Zeitvorrückungen im weiteren Sinne auch danach stattfänden. Dafür spräche auch der Regelungszweck und das Sinnverständnis der Adressaten. Es handle sich um eine Einrichtung, durch welche für einen relativ kurzen Zeitraum vor Ruhestandsbeginn die effektive dienstliche Tätigkeit entfalle, ohne dass damit irgendwelche negativen finanziellen Auswirkungen verbunden seien.

Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Zunächst ist klarzustellen, dass der Bescheid des LSR vom 17. September 2001 keinen Abspruch zur Frage der Gebührlichkeit einer erhöhten Leiterzulage nach § 57 Abs. 4 GehG - sondern nur eine belehrende Information zu diesem Thema - enthält, sodass insoweit keine entschiedene Sache vorliegt, die belangte Behörde also zu Recht über den darauf gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2003 meritorisch absprechen durfte.

Für die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 (hier Abs. 4) GehG ist generell die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Zeit seines Sonderurlaubes, während der er vom Dienst befreit (enthoben) war, im Hinblick auf dessen lange Dauer keine tatsächliche Ausübung der Funktion eines Leiters dar. Abgesehen von der im Beschwerdefall maßgeblichen speziellen Bestimmung des § 115f GehG (siehe dazu im Folgenden) folgt nämlich bereits allgemein aus der bezugsrechtlichen Regelung für den Sonderurlaub nicht, dass diese Zeit schon deshalb der Zeit der tatsächlichen Ausübung einer Funktion gleichzuhalten wäre. Die Zeit des Sonderurlaubes des Beschwerdeführers hatte daher schon aus diesem Grund bei der Berechnung der Dauer der Ausübung der Funktion nach § 57 Abs. 4 GehG jedenfalls außer Betracht zu bleiben (vgl. das zur ähnlichen Bestimmung des § 57 Abs. 3 GehG u. a. iVm § 74 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde aus § 115f Abs. 5 LDG 1984 gezogenen Schlussfolgerungen wendet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Durch das Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, war der § 115f LDG 1984 nach seinem § 115e angefügt worden. § 115f LDG 1984 ist gemäß § 123 Abs. 38 letzter Satz leg. cit. in der Fassung des Art. 8 Z. 28 des Budgetbegleitgesetzes 2002 mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann man dieser Regelung nicht den Zweck unterstellen, jeder Lehrer solle die Möglichkeit erhalten, ohne negative finanzielle Auswirkungen einen Sonderurlaub im Ausmaß von sechs Monaten vor Ruhestandsversetzung in Anspruch zu nehmen. Dem Bericht des Budgetausschusses, 539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, XXI. GP., 2 zur (vom Ausschuss eingefügten) Bestimmung des § 115f LDG 1984 lässt sich entnehmen, dass durch einen dem prognostizierten Geburtenrückgang entsprechenden Sozialplan Vorkehrungen dafür getroffen werden sollten, dass bei stetig sinkenden Schülerzahlen weiterhin Anstellungsmöglichkeiten für Junglehrer gefunden und "Entlassungen" verhindert werden sollten. Gleichzeitig solle ein Rechtsanspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt eines Vorruhestandes (bis spätestens zum 58. Lebensjahr) auch für eine Durchmischung der Altersstruktur sorgen. Es solle daher die Möglichkeit bestehen, wahlweise für das erste oder zweite Semester des Schuljahres diesen Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen, wobei jeweils die Hauptferien vorher gelagert seien oder nachher anschließen.

Punkt 1. des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen zur genannten Regierungsvorlage, 499 der Beilagen NR, XXI. GP., 28 lautet:

"1. Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in der Regierungsvorlage eines Bundesfinanzgesetzes  2002 niedergelegt ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen."

Auch der oben erwähnte Bericht des Budgetausschusses nennt dieses Erfordernis. Als Regelungszweck werden daher die Schaffung von Anstellungsmöglichkeiten für (Anmerkung: geringere Bezüge erhaltende) Junglehrer und generell Einsparungsmaßnahmen genannt.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Sonderurlaub nach der Bestimmung des § 57 LDG 1984, sondern einen Sonderurlaub - unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes - nach Maßgabe des § 115f leg. cit. in Anspruch genommen hat. Daher ist im Beschwerdefall zur Ermittlung der besoldungsrechtlichen Konsequenzen dieses Sonderurlaubes nach § 115f LDG 1984 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht § 57 Abs. 2, sondern vielmehr ausschließlich die Spezialbestimmung des § 115f Abs. 5 leg. cit. heranzuziehen. Diese Norm gewährt dem Landeslehrer während des Sonderurlaubes Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 GehG, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubes Anspruch hatte. Auch die Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 1 GehG, auf die der Beschwerdeführer unbestritten im letzten Monat vor Antritt seines Sonderurlaubes Anspruch gehabt hat, ist als Dienstzulage nach § 3 Abs. 2 GehG Bestandteil jenes maßgeblichen Monatsbezuges.

Ausgehend vom Wortlaut der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 115f Abs. 5 LDG 1984 ergibt sich daher vor dem Hintergrund der genannten Gesetzesmaterialien, dass sich während des Sonderurlaubes nach § 115f LDG 1984 der Monatsbezug nicht durch ein Ansteigen der Leiterzulage nach § 57 Abs. 4 GehG erhöhen kann, wenn der dafür entscheidende Zeitpunkt (im Beschwerdefall der 1. September 2002) innerhalb des Zeitraumes des Sonderurlaubes, der im Beschwerdefall ebenfalls am 1. September 2002 begann, liegt. Maßgebend für die Beurteilung der Höhe der gebührenden Monatsbezüge ist ausschließlich der Monatsbezug, auf den der Beschwerdeführer im August 2002 Anspruch hatte. Die Voraussetzung der nach § 57 Abs. 4 GehG vorgesehenen achtjährigen Ausübung der Leiterfunktion hatte der Beschwerdeführer zwar mit Ablauf des 31. August 2002 erfüllt, ein entsprechender Anspruch auf erhöhte Dienstzulage um 15 v.H. hätte jedoch erst ab 1. September 2002 und nur - wie oben dargelegt - im Falle der weiteren Dienstausübung bestanden.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass der Begriff "Sonderurlaub" geeignet sei, die Normadressaten in die Irre zu führen, wenn nicht Gleiches gelte wie für sonstige Sonderurlaube (nach § 57 LDG 1984). Jeder gleichermaßen Betroffene würde - wie auch er selbst - davon ausgehen, dass eine Vorrückung in eine höhere Leiterzulagenstufe ebenso wenig behindert sei wie eine Vorrückung im Rahmen des Grundgehaltes.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Gehaltsanspruch ist daher nur, ob die gesetzlich normierten Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0234).

Die belangte Behörde hat somit zu Recht dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120072.X00

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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