TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/12/0060

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §137;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des DI D in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Februar 2005, Zl. BMWA-240.067/0001-Pers/3a/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein dortiger Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.

Mit Antrag vom 21. März 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, weil er den Standpunkt vertrete, dieser sei (mindestens) der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen.

Zum weiteren Verfahrensgang wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0147, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer holte die belangte Behörde eine weitere, von ihr als Gutachten eingestufte Stellungnahme der nunmehrigen Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes ein, die weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser aufweist. Auf Grund des bekämpften Bescheides wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren, Zl. 2004/12/0081, mit Beschluss vom 16. März 2005 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Arbeitsinspektor des höheren Dienstes im Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz" sei gemäß § 137 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der derzeit geltenden Fassung" der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen. Die belangte Behörde gab die von ihr als Gutachten eingestuften Stellungnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport und des Bundeskanzleramtes sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers wieder und schloss die Begründung mit den wesentlichen Erwägungen, aus der abschließenden Gegenüberstellung mit den herangezogenen Richtwertverwendungen ergebe sich eine Einreihung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit 411 Punkten unterhalb der mittleren Bandbreite der Einstufung in A1/1, deren Obergrenze mit 459 Punkten angegeben werde. Der Arbeitsplatz liege damit wesentlich außerhalb der Bandbreite für die Einstufung A1/2, deren Untergrenze mit 460 Punkten angegeben werde. Auf die in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2004 enthaltenen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen die Tätigkeit des Bundeskanzleramtes als Gutachter, die angewendete Bewertungsmethode und die inhaltlichen Feststellungen zu den Zuordnungskriterien Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis richteten, sei in der darauf folgenden ergänzenden Äußerung des Bundeskanzleramtes als Sachverständigen ausführlich eingegangen worden. Im Übrigen begründete die belangte Behörde die zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers und die Besichtigung eines Arbeitsplatzes in einem Arbeitsinspektorat in Wien.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0019 und Zl. 2005/12/0047, zu Grunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung des Erkenntnisses Zl. 2005/12/0019, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegende angefochtene Bescheid von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

In gleicher Weise wird für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren auf die weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im Hinblick auf die Stellungnahme der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers, die weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser aufweist, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0047, verwiesen, wonach der Beschwerdeführer ein Recht auf Offenlegung des Namens des Sachverständigen hat.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120060.X00

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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