Index
E6J;Norm
62003CJ0491 Hermann VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der K GesmbH in W, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 28. Juni 2005, Zl. ABK - 31/05, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Spruchteil A. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0366-9, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde.
Die Abgabenbehörde erster Instanz richtete mit Schreiben vom 25. April 2005 einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin, in dem sie unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C- 491/03, Hermann, die Ansicht vertrat, die Erhebung der Getränkesteuer sei auf Grund der Bewirtungstätigkeit in den Betrieben der Beschwerdeführerin zulässig. Weiter wurden ausgehend vom Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes die Hinzurechnungen der Umsatzdifferenzen für die Wirtschaftsjahre 1995, 1996 und 1997, die Hinzurechnungen der nicht in der Buchhaltung enthaltenen Einkäufe bei einer näher bezeichneten Brauerei lt.
Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes für die Zeiträume Jänner bis Mai 1996 und Juni 1996 bis Mai 1997, die Getränkesteuerbeträge 1995, 1996 und 1997 für den Betrieb in der A-Straße sowie die mittels Nachkalkulation erfolgte Berechnung der Steuerbeträge für den Zeitraum Jänner 1996 bis April 1998 im Betrieb der K-Gasse ziffernmäßig detailliert und aufgeschlüsselt dargestellt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 gab die Beschwerdeführerin zu diesem Vorhalt eine Stellungnahme ab, in der sie ihren Standpunkt zur Bedeutung des Urteils des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03, für die Erhebung der Getränkesteuer in Österreich vertrat. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht richtig, dass im Zuge einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Umsatzdifferenzen und nicht verbuchte Wareneinkäufe bei der näher bezeichneten Brauerei festgestellt worden seien, die in dieses Betriebsprüfungsergebnis Eingang gefunden hätten und von der Beschwerdeführerin anerkannt worden seien. Diese Betriebsprüfung habe im Zuge einer Steuerfandung gegen den Hauptgeschäftspartner, der gleichzeitig Verpächter des Unternehmens mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten gewesen sei, stattgefunden, und es sei von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf exorbitante Forderungen, die auf den Hauptgeschäftspartner und Verpächter zugekommen seien, ein vertretbares Arrangement mit der Finanzbehörde gesucht worden. Daher sei das dort abgeschlossene Arrangement bei einem Bilanzumsatz von rd. S 100 Mio. für die geprüften vier Jahre, sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Hauptgeschäftspartner vertretbar gewesen. An keiner Stelle seien Umsatzdifferenzen und nicht verbuchte Wareneinkäufe anerkannt worden. Dieses Betriebsprüfungsergebnis könne der Nachforderung im Beschwerdefall nicht zu Grunde gelegt werden. Im Rahmen der Getränkesteuerprüfung durch die Revisionsstelle am 21. Juli 2000 seien selbst keine Mängel in der Buchführung der Beschwerdeführerin festgestellt worden, die Revisionsbeamten hätten sich lediglich auf das Betriebsprüfungsergebnis des Finanzamtes für Körperschaften bezogen. Sie seien in ihrem Bericht vom 21. Juli 2000 deswegen von der Richtigkeit der Feststellungen des Finanzamtes für Körperschaften ausgegangen, weil seitens der Beschwerdeführerin angeblich ein Rechtsmittelverzicht gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung abgegeben worden sei. Dies sei aktenkundig unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe aus völlig anderen Gründen das Ergebnis der Betriebsprüfung nicht bekämpft, jedoch keineswegs einen Rechtsmittelverzicht abgegeben oder gar das Ergebnis der Betriebsprüfung anerkannt. Darüber hinaus seien auch die Hinzurechnung der Umsatzdifferenzen lt.
Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes für den Betrieb in der A-Straße nicht nachvollziehbar und, soweit es sich auf den Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes für Körperschaften beziehe, falsch. Es würden zwar die Umsatzdifferenzen übernommen, nicht jedoch die anderen vom Finanzamt für Körperschaften ermittelten Ziffern, etwa für Schwund und Eigenverbrauch, und zum Nachteil der Beschwerdeführerin wesentlich ungünstigere Berechnungen vorgenommen. Diese seien niemals mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dem Vorhalt und der Berechnung mangle jede Begründung, weshalb gerade die im Vorhalt vom 25. April 2005 angeführten Prozentsätze zur Anwendung kommen sollten. Auf Grund der zum Nachteil der Beschwerdeführerin falsch ermittelten Umsatzdifferenzen, selbst wenn man vom Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes für Körperschaften ausginge, der ausdrücklich bestritten werde, sei die Getränkesteuerdifferenz falsch ermittelt worden und werde bestritten. Der Betrieb in der K-Gasse habe immer eine ordnungsgemäße Buchhaltung gehabt, sämtliche Grundaufzeichnungen seien ordnungsgemäß geführt worden und bei diesem Betrieb habe es keinerlei Umsatzdifferenzen bei der Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Körperschaften gegeben. Anlässlich der im Jahre 2000 durchgeführten Getränkesteuerprüfung sei seitens der Revisionsbeamten nie ein Vorhalt ergangen, dass bei diesem Betrieb die Aufzeichnungen und Berechnungen nicht stimmen sollten. Nichts desto weniger werde nun eine Berechnung vorgelegt, die angebliche Differenzen an Getränkesteuer ausweise. Der Revisionsbericht vom 21. Juli 2000 führe selbst aus: "Aus Termingründen war es nicht mehr möglich, die gegenständlichen Revisionsergebnisse dem Abgabepflichtigen bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter zur Kenntnis zu bringen." Diese Termingründe müssten ausschließlich auf Seiten der Revisionsbeamten gelegen sein, die Einschreiterin sei im Beschwerdefall sowohl durch den ausgewiesenen Anwalt als auch durch den Steuerberater vertreten gewesen. Diese seien niemals von den Revisionsbeamten etwa wegen des Vorhalts von Revisionsergebnissen oder zwecks Schlussbesprechung kontaktiert worden. Diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 9. August 2000, in der ausgeführt worden sei, dass der Revisionsbericht vom 21. Juli 2000 jede Begründung vermissen lasse, aus welchen Gründen bei diesem Betrieb ebenfalls exorbitante Zuschätzungen vorgenommen worden seien. Dies sei bis zum heutigen Tage nicht aufgeklärt worden. Es sei unklar, wo angesichts einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und ordnungsgemäßer Grundaufzeichnungen die angeblichen Differenzen aufgetreten sein sollten. Jedwede Ergebniszuschätzung wäre jedenfalls unbegründet. Mangels Kenntnis der Berechnungsgrundlagen der Revisionsbeamten und auch der jetzigen, im Vorhalt vom 25. April 2005 enthaltenen Kalkulation werde die Berechnung der Steuerbeträge bestritten. Nur beispielsweise werde angeführt, dass sich in der Berechnung eine Spalte "VSP.i.D." mit runden Summen befänden, die absolut ungeklärt seien. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Betrieb zehn verschiedene Weinsorten mit unterschiedlichen Preisen und Rohaufschlägen geführt. Wie die Revisionsbeamten bei dieser Sparte auf die Ziffern von "ATS 600,00" gelangten, sei unerfindlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Spruchteil A. Getränkesteuer für den Betrieb in der A-Straße für die Jahre 1995 bis 1997 mit EUR 159.018,97 und in der K-Gasse für die Jahre 1996 bis 1997 mit EUR 21.457,16 vor. Mit Spruchteil B. wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Getränkesteuer gemäß § 185 Abs. 1 WAO abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen auf das Urteil des EuGH vom 11. März 2005, Rs C-491/03, Hermann, wonach die Erhebung der Getränkesteuer im Beschwerdefall nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Weiters führte die belangte Behörde aus, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der erwähnten Betriebsprüfung der Bundesfinanz Mängel in der Buchführung des Betriebes in der A-Straße in Form von fehlenden Grundaufzeichnungen (Tz 18 a des Berichtes), kalkulatorischen Differenzen (Tz 18 b des Berichtes) und nicht verbuchten Wareneinsätzen (Tz 18 c des Berichtes) festgestellt worden. Inwieweit diese Grundaufzeichnungen mangelhaft gewesen seien und in welcher Höhe kalkulatorische Differenzen festgestellt worden seien sowie aus welchen Umständen und Erwägungen sich der nicht verbuchte Wareneinsatz abgeleitet habe, sei detailliert in diesem Bericht festgehalten worden. Ebenso seien die auf Grund dieser Buchführungsmängel erfolgten Hinzuschätzungen nach der Höhe, nach der Art des Getränkes und des betreffenden Zeitraumes tabellarisch ausgewiesen. Auch könne dem Einwand, dass das Prüfungsergebnis nicht anerkannt worden sei, nicht gefolgt werden, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie das Prüfergebnis nicht bekämpft habe. Aus welchen Gründen ein Einspruch nicht erfolgt sei, sei für das gegenständliche Abgabenverfahren unmaßgeblich. Die Abgabenbehörde könne daher die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen zu Recht der Berechnung der Getränkesteuer zu Grunde legen. Die Hinzurechnungsbeträge seien aus dem Finanzamtsprüfungsbericht übernommen, die Getränkesteuer für die jeweiligen Getränkesparten in Abzug gebracht und um 5 % Eigenverbrauch und Schwund vermindert worden, weshalb der Einwand, Eigenverbrauch und Schwund wären zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht in Abzug gebracht worden, ins Leere gehe. Nicht nachvollziehbar sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Berechnung der Steuerbeträge hinsichtlich der Betriebsstätte in der K-Gasse seien mangels Kenntnis der Berechnungsgrundlagen bestritten worden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2000 zum Revisionsbericht vom 21. Juli 2000, in dem die Berechnungsgrundlagen dargestellt worden seien, lediglich die Hinzurechnungen und Hinzuschätzungen (in der Höhe von 15 %) beanstandet habe. Hingegen seien die Bemessungsgrundlagen und die darauf basierende Kalkulation (Ermittlung des Verbrauchs und der Verdienstspanne) nicht in Zweifel gezogen worden, obwohl diese - wie zuvor ausgeführt - im bezüglichen Revisionsbericht ausgewiesen worden seien. Das nunmehrige Vorbringen stelle daher lediglich Tatsachen oder die Berechnungsmethode in Frage, ohne jedoch substantiiert den Berechnungen und den Schlussfolgerungen der Behörde entgegenzutreten. Im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Bundesfinanzverwaltung seien Buchführungsmängel im Hauptbetrieb der Beschwerdeführerin festgestellt und infolge dessen Hinzuschätzungen vorgenommen worden. Die zur Getränkesteuerbemessung erforderlichen Bemessungsgrundlagen seien daher für die Betriebsstätte in der A-Straße gemäß § 145 WAO durch Schätzung (Zugrundelegung der Hinzuschätzungen lt. Finanzamtsbericht) und für die Betriebsstätte in Wien K-Gasse durch die zuvor dargestellte Berechnungsmethode ermittelt worden. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer stehe auf Grund der Ergebnisse der Revision vom 21. Juli 2000, unter Außerachtlassung der Verhängung der im Vorverfahren bemängelten Sicherheitszuschläge, fest. Im Übrigen seien die der Besteuerung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlagen getrennt nach Sparte und Steuerzeitraum im Spruch ausgewiesen, womit auch dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung des Leistungsgebotes Rechnung getragen worden sei. Da die Getränkesteuer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig festgesetzt worden sei, könne im Umfang dieser Festsetzung kein Guthaben bestehen, zumal auch keine diese Festsetzung übersteigenden Zahlungen erfolgt seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2004, Zl. 2004/16/0282-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde ein.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2005 richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer und auf Stattgebung ihrer Rückzahlungsanträge verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der sowohl national als auch gemeinschaftsrechtlich zulässigen Erhebung der Getränkesteuer in den Betrieben der Beschwerdeführerin wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/16/0217, verwiesen. Den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Umsätze aus einer Bewirtungstätigkeit erzielt wurden, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
In der Beschwerde wird zur Festsetzung der Getränkesteuer vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe "niemals nicht verbuchte Wareneinkäufe" bei der näher bezeichneten Brauerei gemäß den Betriebsprüfungsergebnissen des Finanzamtes anerkannt. Die Nichtbekämpfung des Betriebsprüfungsergebnisses habe seinerzeit völlig andere Gründe gehabt. Diese Betriebsprüfungsergebnisse könnten daher der Getränkesteuerprüfung nicht zu Grunde gelegt werden. Im Rahmen der Getränkesteuerprüfung am 21. Juli 2000 seien bei dieser Prüfung selbst keine Mängel in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin festgestellt worden, sondern die Revisionsbeamten hätten sich lediglich auf das Betriebsprüfungsergebnis des Finanzamtes bezogen. Im angefochtenen Bescheid werde auch ausgeführt, dass sich die Abgabenbehörde auf die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen der Berechnung der Getränkesteuer gestützt hätten und diese ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hätten. Dies sei aber unrichtig und aktenwidrig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf bestimmte Feststellungen der Betriebsprüfung der Bundesfinanzverwaltung verwiesen und festgestellt, dass dieses Prüfungsergebnis nicht bekämpft worden sei. Dass dieses Prüfungsergebnis nicht bekämpft wurde, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Sie verweist zwar auf "völlig andere Gründe", weswegen die Bekämpfung nicht vorgenommen worden sei, die belangte Behörde konnte aber von der Tatsache ausgehen, dass den Feststellungen in der Betriebsprüfung der Bundesfinanzverwaltung im Ergebnis nicht widersprochen worden ist.
Zu diesen Feststellungen der Bundesfinanzverwaltung zählen die detailliert angegebenen Zukäufe von Getränken von der dort angeführten Brauerei mit einer zweiten Kundennummer, der behauptete Programmabsturz im Betrieb der Beschwerdeführerin in der A-Straße Ende des Kalenderjahres 1997, wodurch alle Bonierungsdaten der Jahre 1994 bis 1997 unwiederbringlich zerstört worden seien, Differenzen bei der kalkulatorischen Verprobung der erklärten Erlöse sowie bei der Hausdurchsuchung in der Brauerei beschlagnahmte Unterlagen und EDV-Dateien, durch die der eindeutige Nachweis von "Schwarzkäufen" erbracht werden könne.
Wenn die Getränkesteuerprüfung diese Feststellungen der Betriebsprüfung der Bundesfinanzverwaltung übernommen hat, dann ist auch sie wie die Betriebsprüfung von den festgestellten formellen Mängeln der Buchhaltung ausgegangen.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, weil die Nichtbekämpfung des Betriebsprüfungsergebnisses "völlig andere Gründe" gehabt habe, könne dieses Betriebsprüfungsergebnis "im Verfahren der Getränkesteuerprüfung" nicht anerkannt werden. Mit dieser Behauptung ist die Beschwerdeführerin den im Zuge der Betriebsprüfung detailliert getroffenen Feststellungen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurde von der Beschwerdeführerin in keiner Weise glaubhaft dargelegt, dass dieses Prüfungsergebnis nicht auch Basis für die Vorschreibung der Getränkesteuer sein könnte.
In der Beschwerde wird behauptet, der angefochtene Bescheid weise in seiner Berechnung für den Betrieb in der A-Straße für das Wirtschaftsjahr 1995 eine Getränkesteuer von EUR 11.981,67 aus, während in Tz 18 b des Betriebsprüfungsberichtes für diesen Zeitraum eine Getränkesteuer von EUR 7.370,72 angegeben sei.
Entgegen dieser Behauptung weist der Betriebsprüfungsbericht keine "Getränkesteuer" aus. Die Getränkesteuer war auch nicht Gegenstand der Betriebsprüfung der Bundesfinanzverwaltung. Diese, wie auch die weitere Beschwerdebehauptung, das Finanzamt habe insgesamt eine Getränkesteuer von EUR 66.501,54 ermittelt, ist daher unbegründet.
Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, die Umsatzdifferenz inklusive Getränkesteuer bei Flaschenbier werde vom angefochtenen Bescheid mit EUR 138.735,16 angegeben, während in Tz 18 b des Betriebsprüfungsberichtes die Umsatzdifferenz inklusive Getränkesteuer mit EUR 81.077,95 ausgewiesen sei.
Mit diesem Vorbringen wird der Ansatz im angefochtenen Bescheid für die Differenz inklusive Getränkesteuer an Flaschenbier für das Wirtschaftsjahr 1995 in Frage gestellt. Dieser Ansatz wurde aus der Tabelle des Betriebsprüfungsberichtes Tz 18 b übernommen und zwar aus der Spalte "WES x RAK-Diff" (Wareneinsatz x Rohaufschlagkoeffizient-Differenz) für das Jahr 1995 mit ATS (und nicht Euro) 138.735,16 übernommen. Dieser Betrag ist auch rechnerisch aus dem Betriebsprüfungsbericht nachvollziehbar.
Die Beschwerde behauptet weiter, auch die Hinzurechnungen der nicht in der Buchhaltung enthaltenen Einkäufe bei der Brauerei lt. Betriebsprüfung des Finanzamtes entsprächen in keiner Weise tatsächlich der Betriebsprüfung des Finanzamtes. Im dortigen Betriebsprüfungsbericht seien wesentlich niedrigere Beträge ausgewiesen.
Auch insoweit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat ausgehend vom Betriebsprüfungsbericht und den Angaben über die Einkäufe mit der zweiten Kundennummer eine getrennte aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbare Berechnung für alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke vorgenommen.
Ein Unterschied zwischen dem Betriebsprüfungsbericht und dem angefochtenen Bescheid besteht allerdings, wie auch bei der Berechnung der kalkulatorischen Differenz, in der Höhe des anerkannten und von der Abgabenbehörde abgezogenen Eigenverbrauches und Schwundes.
Die Beschwerdeführerin hat in der Stellungnahme vom 27. Mai 2005 vorgebracht, es seien zwar die Umsatzdifferenzen übernommen worden, nicht jedoch die anderen vom Finanzamt für Körperschaften ermittelten Ziffern, etwa für Schwund und Eigenverbrauch und zum Nachteil der Einschreiterin wesentlich ungünstigere Berechnungen vorgenommen worden.
Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, die Hinzurechnungsbeträge seien aus dem Finanzamtsprüfungsbericht übernommen, die Getränkesteuer für die jeweilige Getränkesparte in Abzug gebracht und um 5 % Eigenverbrauch und Schwund vermindert worden, weshalb der Einwand, Eigenverbrauch und Schwund wären zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht in Abzug gebracht worden, ins Leere gehe.
In der Beschwerde wird - wie in der Stellungnahme vom 27. Mai 2005 - vorgebracht, die belangte Behörde habe entgegen dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes wesentlich ungünstigere Berechnungen vorgenommen. Die vom Finanzamt für Körperschaften ermittelten Ziffern für den Schwund und für den Eigenverbrauch seien zum Nachteil der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert worden, ohne dass dies jemals mit der Beschwerdeführerin besprochen worden wäre. Bereits in der Stellungnahme vom 27. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin diese Berechnung bestritten und ausgeführt, dass für die angeführten schlechteren Berechnungen jedwede Begründung fehle.
Die belangte Behörde ist bei der Berücksichtigung des Schwundes und des Eigenverbrauches von den Feststellungen des Finanzamtes im Betriebsprüfungsbericht ziffernmäßig abgewichen und hat dabei die für die Abweichung maßgebenden Gründe im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme konkret auf die ungünstigeren Berechnungen gegenüber dem Betriebsprüfungsbericht und die mangelnde Begründung dafür hingewiesen hat. Darin liegt ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften es zu einem inhaltlich anderen Bescheid kommen könnte, ist dieser Verfahrensmangel auch wesentlich.
Gleiches gilt für den in der Beschwerde gerügten Ansatz für "VSP.i.D." (Verdienstspanne im Durchschnitt) von "600" für Wein/Sekt. Auch in diesem Fall wurde bereits in der Stellungnahme konkret dieser Ansatz bemängelt. Im angefochtenen Bescheid wird dafür ebenfalls keine Begründung gegeben.
Die Beschwerde bringt weiter vor, die belangte Behörde nehme keine Rücksicht darauf, dass der Betrieb in der K-Gasse immer eine ordnungsgemäße Buchhaltung gehabt habe und bei diesem Betrieb sämtliche Grundaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt worden seien. Es habe keine Umsatzdifferenzen bei der Betriebsprüfung durch das Finanzamt gegeben. Auch bei der durchgeführten Getränkesteuerprüfung sei seitens der Revisionsbeamten nie ein Vorhalt ergangen, dass bei diesem Betrieb irgendetwas hinsichtlich der Aufzeichnungen und der Berechnungen nicht stimmen würde. Nichts desto weniger berechne der angefochtene Bescheid angebliche Differenzen an Getränkesteuer. Bereits in der Stellungnahme vom 9. August 2000 sei ausgeführt worden, dass diese Berechnungen nicht nachvollziehbar seien und jede Begründung vermissen ließen, aus welchen Gründen bei diesem Betrieb exorbitante Zuschätzungen vorgenommen worden seien. Dies habe die belangte Behörde bis zum heutigen Tag nicht aufgeklärt. Die belangte Behörde habe niemals dargelegt, wo angesichts seiner ordnungsgemäßen Buchhaltung und ordnungsgemäßer Grundaufzeichnungen die angeblichen Differenzen aufgetreten sein sollten. Weiters sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin die Berechnungsgrundlagen der Revisionsbeamten und der im angefochtenen Bescheid bei diesem Betrieb enthaltenen Kalkulation kennen würden. Die Beschwerdeführerin kenne lediglich das Ergebnis der Berechnung.
In der Stellungnahme vom 27. Mai 2005 hatte die Beschwerdeführerin dazu vorgebracht, dass der Revisionsbericht vom 21. Juli 2000 zu diesem Teil der Abgabenvorschreibung jede Begründung vermissen lasse. Jedwede Ergebniszuschätzung wäre unbegründet. Mangels Kenntnis der Berechnungsgrundlagen der Revisionsbeamten und auch der jetzigen im Vorhalt vom 25. April 2005 enthaltenen Kalkulation werde die Berechnung der Steuerbeträge bestritten.
In der Stellungnahme vom 9. August 2000 hatte die Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, der Revisionsbericht vom 21. Juli 2000 lasse jede Begründung vermissen, aus welchen Gründen bei diesem Betrieb ebenfalls exorbitante Zuschätzungen vorgenommen worden seien. Bei diesem Betrieb seien überhaupt keine Hinzurechnungen und Zuschätzungen vorzunehmen oder statthaft. Für den Fall, dass die Revisionsbeamten gegenteiliger Meinung sein sollten, wäre dies entsprechend zu begründen.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2000 zum Revisionsbericht vom 21. Juli 2000, in dem die Berechnungsgrundlagen dargestellt worden seien, lediglich die Hinzurechnungen und Hinzuschätzungen (in der Höhe von 15 %) beanstandet habe. Hingegen seien die Bemessungsgrundlagen und die darauf basierende Kalkulation nicht in Zweifel gezogen worden, obwohl diese im bezüglichen Revisionsbericht ausgewiesen worden seien.
Für den Betrieb der Beschwerdeführerin in der K-Gasse ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Finanzamtsbetriebsprüfung aktenkundig. Im Bericht der Revisionsstelle des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juli 2000 erfolgte gegenüber den Abgabenerklärungen in den Jahren 1996 bis 1998 eine Mehrvorschreibung an Getränkesteuer. Nach der Darstellung im Berechnungsblatt wurde diese über bestimmte Ansätze für "Anfangsstand", "Zukauf", "Endstand", "Verbrauch" und "Verdienstspanne im Durchschnitt" errechnet. Diese Berechnung der "Hinzurechnung" hat die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 9. August 2000 und 27. Mai 2005 bestritten. Es wäre daher auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und die gegenüber den Getränkesteuererklärungen vorgenommenen Abweichungen bei der Vorschreibung der Getränkesteuer nachvollziehbar zu begründen gewesen. Auch insofern ist der angefochtene Bescheid, der solches unterlässt, mit Begründungsmängeln behaftet.
Die Abweisung der Rückzahlungsanträge im Spruchteil B. des angefochtenen Bescheides erweist sich hingegen als nicht rechtswidrig, weil die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstieß und aus diesem Titel keine Getränkesteuergutschrift vorzunehmen war, die zu einem Guthaben hätte führen können. Auch hinsichtlich der zwar strittigen, aber vorgeschriebenen Beträge an Getränkesteuer, konnte bislang ein Guthaben mangels einer Verpflichtung der Behörde zur Vornahme einer Gutschrift nicht entstehen.
Aus diesen Erwägungen war der Spruchteil A. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, Spruchteil B., war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. April 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0491 Hermann VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160213.X00Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011