TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/27 2005/17/0269

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2006
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs5 idF 2004/I/010;
AVG §13 Abs5;
AVG §33 Abs3 idF 2004/I/010;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §73;
AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des H U in Wien, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2005, Zl. BauR-013553/3-2005-Mö, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 Oö ROG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Nikola, Marktplatz 1, 4381 St. Nikola an der Donau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung einer Berufung in Angelegenheiten der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 Oö Bauordnung 1994 als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der letztinstanzliche Gemeindebescheid am 15. Juni 2005 (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) zugestellt worden sei. Die Vorstellung sei jedoch erst am 30. Juni 2005 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs dieser Sachverhalt mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich darauf berufen, dass die Vorstellung per Telefax am 29. Juni 2005 um 23:59:36 Uhr und somit rechtzeitig übermittelt worden sei. Die Sendezeit am Faxgerät des Vertreters sei um vier Minuten falsch eingestellt gewesen und hätte somit den 30. Juni 2005, 00:03 Uhr, angezeigt. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs sei kein Grund ersichtlich, der "die Fristversäumung unter einem anderen Licht erscheinen lassen würde". Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei dieser durch keinerlei Umstände daran gehindert gewesen, das Rechtsmittel rechtzeitig einzubringen.

Unter Hinweis auf die Judikaturdivergenz zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof (zu ergänzen: betreffend die Auslegung des § 13 Abs. 5 AVG; diese Judikaturdivergenz betraf die Fassung des AVG nach BGBl. I Nr. 158/1998; vgl. nunmehr § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004) führt die belangte Behörde aus, dass auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Rechtsmittel verspätet gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof sehe es offenbar als entscheidend an, ob bis zum Ende der Rechtsmittelfrist (24:00 Uhr) das "Übersenden" des Telefax "erfolgreich" gewesen sei. Im Übrigen sei auch nach dem vom Einschreiter selbst vorgelegten Sendeprotokoll und entsprechend seinen Behauptungen der Sendevorgang am 29. Juni 2005 um 23:59:36 Uhr begonnen worden und habe die Übertragung laut dem von ihm vorgelegten Einzelgesprächsnachweis (Rechnung des Telekommunikationsunternehmens vom 10. Juli 2005) 54 Sekunden betragen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Übergabe des Schriftstücks erst nach 00:00 Uhr als "erfolgreich" angesehen werden könne. Auch die am Faxgerät des Empfängers eingestellte Empfangszeit von 00:03 Uhr spreche dafür, dass die erfolgreiche Übergabe "wohl erst zu diesem Zeitpunkt" erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Oö Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990 in der Fassung LGBl.  Nr. 82/1996, ist bei Handhabung des Aufsichtsrechts, daher auch im Vorstellungsverfahren, das AVG anzuwenden, soweit sich aus der Gemeindeordnung nicht anderes ergibt (vgl. insbesondere § 102 Oö Gemeindeordnung über die Vorstellung, welcher keine abweichende Regelung hinsichtlich des Verfahrens trifft). Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid lediglich aus der Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2000, Slg. Nr. 15.858, ergibt - von der Anwendbarkeit des AVG im vorliegenden Vorstellungsverfahren ausgegangen (vgl. das

hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0013, oder das

hg. Erkenntnis vom 16. November 2004, Zl. 2000/17/0022).

§ 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 lautet:

"(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen."

Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen getroffen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sendezeit auf seinem Faxgerät sei um vier Minuten falsch eingestellt gewesen, zutreffend ist. Die im angefochtenen Bescheid abschließend enthaltene, ergänzende Feststellung, dass auch das Datum bzw. die Uhrzeit, die vom Faxgerät, mit dem die Vorstellung abgesendet worden war, angegeben wurde, für eine Übermittlung nach Mitternacht spräche, ist daher nicht als eine in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren getroffene Sachverhaltsfeststellung anzusehen, von der der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auszugehen hätte.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher im Ergebnis wesentlich von der rechtlichen Beurteilung der aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel des Einzelgesprächsnachweises abgeleiteten Feststellung ab, dass der Übermittlungsvorgang erst nach dem 29. Juni, 24:00 Uhr, abgeschlossen war. Aus dem Einzelgesprächsnachweis ergibt sich sowohl der Zeitpunkt des Beginns der Übermittlung als auch die Dauer der Übermittlung.

Die Übermittlung begann nach dem Gesprächsnachweis am 29. Juni 2005 um 23:59:36 Uhr und dauerte 54 Sekunden, sodass sie erst nach 24:00 Uhr endete (die diesbezügliche Beweiswürdigung wird auch durch den Aufdruck auf der im Gemeindeakt erliegenden Vorstellung selbst, der nach der auf dem Faxgerät des Absenders eingestellten Zeit erfolgte, bestätigt; auf Seite 1 findet sich die Zeitangabe 00:03, auf den Seiten 2 und 3 jedoch die Angabe 00:04).

Entscheidungserheblich ist somit, ob eine fristwahrende Einbringung in einer technischen Form, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, schon dann vorliegt, wenn die Übermittlung auch nur vor Ablauf der Frist begonnen hat oder aber erst dann, wenn die Übermittlung auch innerhalb der Frist abgeschlossen war, also eine vollständige Übermittlung des Anbringens (im Beschwerdefall: der Vorstellung) innerhalb der Frist erfolgte.

Dazu ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass der Gesetzgeber - wie sich aus § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 ergibt - davon ausgegangen ist, dass eine rechtzeitige (fristwahrende) Einbringung nur dann vorliegt, wenn die Einbringung auch innerhalb der Frist erfolgt. Von dieser Auffassung geht auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungdienst vom 24. Februar 2005, Zl. BKA-810.287/0035- V/3/2004, aus, wenn dezidiert festgehalten wird, dass die Bestimmung die Feststellung erfordere, ob ein Schriftstück vor oder nach 24:00 Uhr eingelangt sei. Es ist jedoch einzuräumen, dass den Ausführungen im Rundschreiben für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung zuerkannt werden kann, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass darin - insbesondere in jenen Teilen, die über die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage hinausgehen - der Wille des Gesetzgebers authentisch zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Zusammenhang ist etwa fraglich, ob die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier erörterten Problem enthaltenen Ausführungen, dass bei einem Einwurf in einen Einlaufkasten die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens nicht möglich sei, von einer zutreffenden Auslegung des § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG ausgehen. Dieser spricht von einer Einbringung "in einer technischen Form" und scheint daher auf die Einbringung herkömmlicher Schriftstücke, sei es im Wege der Post, sei es durch Einwurf in einen Einlaufkasten, nicht anwendbar zu sein.

Dass es auf das rechtzeitige Einlangen vor Ablauf der Frist ankommt, ergibt sich aber jedenfalls aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG, der die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens als maßgebliches Kriterium für das Eingreifen der Ausnahmeregel des § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG vorsieht. Diese - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 252 BlgNR, 22. GP, nicht näher erläuterte, aber im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst im vorstehenden Sinn ausgelegte - Regelung geht offenbar von der Vorstellung aus, dass es für die Fristwahrung auf das rechtzeitige Einlangen bei der Behörde ankommt. Andernfalls wäre die Bezugnahme auf die Feststellung des Eingangszeitpunkts nicht erforderlich gewesen. Ein außerhalb der Amtsstunden eingebrachtes Anbringen ist demnach nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es auch tatsächlich innerhalb der Frist einlangt. Eine Anwendung des § 33 Abs. 3 AVG über den Postenlauf (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) kommt weder unmittelbar noch analog in Betracht. Wie der Hinweis auf das Erfordernis der Feststellung des Einlangens in § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 zeigt, ging der Gesetzgeber in diesem Fall davon aus, dass das Einlangen entscheidend sei und allfällige Schwierigkeiten bei der Übermittlung bzw. der Vollendung der Übermittlung zu Lasten des Einschreiters gingen. In diesem Sinne wurde bereits die seinerzeitige Regelung, mit der § 13 AVG im Jahre 1990 erstmals dahin gehend ergänzt wurde, dass die Einbringung mit neuen technischen Möglichkeiten grundsätzlich für zulässig erklärt wurde, ohne aber die Behörden zu verpflichten, derartige Empfangseinrichtungen auch außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit zu halten, in der Regierungsvorlage - ohne auf die Problematik der Fristwahrung in Fällen wie dem vorliegenden konkret einzugehen - wie folgt erläutert (1089 BlgNR, 17. GP, 10):

"§ 13 soll die Nutzung moderner Technologien ermöglichen, kann aber hinsichtlich der Wahrung von Fristen für Anbringen dem Einschreiter nicht das Risiko allfälliger Störungen abnehmen. Sofern daher bei Eingaben am letzten Tag einer Frist eine fristgerechte Einbringung - aus welchem Grund auch immer, wie zB Überlastung der Empfangsanlage der Behörde, Papiermangel eines Empfangsgerätes, technische Störung usw. - mit der gewählten Form der Eingabe nicht möglich ist, wird zur Wahrung der Frist - wie bisher - die postalische Aufgabe zu wählen sein. Die organisatorische Vorsorge für derartige Fälle wäre vom Einschreiter zu treffen."

Mangels einer Sonderregelung für den Fall der Übermittlung von Anbringen mit technischen Möglichkeiten, wie sie § 33 Abs. 3 zweiter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 für den Fall der Übergabe eines Schriftstücks an einen elektronischen Zustelldienst enthält, kommt die Anwendung des § 33 Abs. 3 AVG bei der Übermittlung von Anbringen "in technischer Form" im Übrigen nicht in Betracht. Da der Gesetzgeber im Jahr 2004 auf die von der belangten Behörde angesprochene Judikaturdivergenz betreffend die Auslegung des § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 reagiert hat, ist auch der ergänzende Hinweis der belangten Behörde auf die Auslegung des Verfassungsgerichtshofes des § 13 Abs. 5 in der genannten Fassung grundsätzlich zutreffend. Hätte der Gesetzgeber im Jahre 2004 eine über die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehende Änderung der Rechtslage vornehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich im Wortlaut zu erkennen geben müssen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass der Verfassungsgerichtshof vom Erfordernis des rechtzeitigen Einlangens des Schriftstücks, also des vollständigen Eingehens eines Schriftstücks bei der belangten Behörde, innerhalb offener Frist ausgegangen sein dürfte.

Wenn der Gesetzgeber das Problem bislang im AVG trotz der gerade im Hinblick auf den Beginn des Laufes von Fristen seit 1990 (der Einführung der Möglichkeit der Einbringung "in technischer Form") bereits zwei Mal erfolgten Novellierung des § 13 Abs. 5 AVG nicht ausdrücklich regelte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diesbezüglich insofern eine weitergehende Erleichterung schaffen wollte und es lediglich auf den Beginn von Übermittlungsvorgängen ankommen sollte, nicht jedoch auf den Abschluss der Übermittlung (man denke etwa an die zeitaufwändige Übermittlung von Planbeilagen, die bei nicht ausreichenden Kapazitäten der Übertragungsanlage durchaus geraume Zeit in Anspruch nehmen könnte; dies gilt nicht nur für die Übermittlung mit Telefax, sondern auch mit anderen Formen). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs. 5 AVG lediglich auf den Beginn der Übermittlung abstellen habe wollen bzw. durch die Zulassung der Einbringung mit technischen Formen den Inhalt des § 73 AVG dahingehend modifiziert hätte, dass Entscheidungsfristen bereits mit dem Beginn der Übertragung einer Eingabe zu laufen beginnen sollten.

Ausgehend von den oben wieder gegebenen Ausführungen in der Regierungsvorlage zur AVG-Novelle 1990, 1089 BlgNR, 17. GP, 10, kann in Verbindung mit dem Umstand, dass auch in den Erläuterungen zu den nachfolgenden Novellen kein Anhaltspunkt zu finden ist, dass der Gesetzgeber vom Erfordernis des Einlangens (innerhalb einer Frist, bzw. als Auslöser für die Entscheidungsfrist im Sinn des § 73 AVG) absehen wollte, geschlossen werden, dass das Anbringen bei der Einbringung mit "technischen Formen" außerhalb der Amtsstunden innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen muss.

Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, was rechtens ist, wenn bei einer länger dauernden Übermittlung (bei der Übermittlung eines längeren Anbringens) nachweisbar ist, dass ein Teil des Anbringens noch innerhalb der Frist bei der Behörde einlangte. Es könnte zur Wahrung einer Frist bei Übermittlung mit neuen technischen Möglichkeiten ("in einer technischen Form") im Hinblick auf die Dauer der Übertragung eine Partei durchaus knapp vor Ende der Frist eine kurze Eingabe übermitteln, um die Frist zu wahren. Je nach Sachlage wäre in einem solchen Fall die Eingabe allenfalls im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, wenn sie zumindest den Anforderungen an eine Eingabe, die in Behandlung zu nehmen ist, entspricht.

Erfolgt die Übermittlung eines Anbringens derart, dass ein Teil vor Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt, der Rest jedoch erst nach Ablauf der Frist, könnte die Auffassung vertreten werden, dass der vor Ablauf der Frist eingelangte Teil für sich darauf hin zu überprüfen wäre, ob er gegebenenfalls - sofern er allein und ohne den restlichen Teil übermittelt worden wäre - als ein verbesserungsfähiges Anbringen zu werten gewesen wäre. Im Sinne einer Gleichbehandlung bewusst kurz gehaltener und daher noch vor Fristablauf vollständig übermittelter Eingaben und längerer Schriftsätze, die jedoch nicht vollständig vor Fristablauf bei der Behörde einlangen, wäre davon auszugehen, dass in letzterem Fall zu Gunsten des Einbringenden zu prüfen ist, ob der vor Fristablauf eingelangte Teil des Anbringens, da er alle Kriterien für ein sich auf eine konkrete Sache beziehendes Anbringen erfüllt, das Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein könnte, als fristwahrendes Anbringen gewertet werden kann. Ein Verbesserungsauftrag erübrigte sich in derartigen Fällen dann und insoweit, wenn und soweit das Anbringen in seiner Gesamtheit ohnehin jenen Inhalt und jene Form aufweist, welche einen Verbesserungsauftrag erst gar nicht erforderlich macht.

Auch wenn man diese Auffassung vertritt, ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Der vorgelegte Einzelgesprächsnachweis belegt lediglich den Beginn und die Dauer der Übermittlung des Schriftsatzes. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht den in seinem Interesse liegenden Umstand des Eingangs eines im vorstehenden Sinn ausreichenden Teiles des Schriftsatzes vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist glaubhaft zu machen. Da dies nicht erfolgte, kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Berufung als verspätet gewertet hat.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. April 2006

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170269.X00

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten