TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/27 2005/16/0277

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §35 Abs1;
BAO §36 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft "J", vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Jänner 2005, Zl. RV/2220- W/02, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinn des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998.

Die "Verfassung" der Beschwerdeführerin lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Alleinige Grundlagen ihres Glaubens und ihres Gottesdienstes ist die Heilige Schrift, durch deren Studium eine genaue Erkenntnis des allmächtigen Gottes ... erlangt werden kann. Jehovas Zeugen sind Christen und wenden die biblischen Grundsätze auf alle Bereiche des Lebens an. Sie folgen dem Beispiel des Sohnes Gottes, Jesus Christus, der durch sein Opfer die Rettung des Menschengeschlechtes bewirkt hat. ...

Die Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen, ein persönliches Verhältnis zu ... Gott, dem Allmächtigen zu entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen seines Wortes, der Bibel, auszurichten. Die öffentliche Verkündigung des Königreiches Gottes und seiner Segnungen für die Erde ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles.

...

Jemand wird Mitglied der Religionsgemeinschaft durch vollständiges Untertauchen in Wasser durch einen dazu bevollmächtigten Täufer.

Zur Taufe wird nur zugelassen, wer keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die Grundlehren der Bibel studiert hat, im Einklang mit den Lehren der Bibel lebt und daher von den Ältesten seiner Versammlung zur Taufe zugelassen wurde.

...

Alle Mitglieder haben das Recht, die Abendmahlsfeier und sämtliche anderen Zusammenkünfte der Versammlung zu besuchen und unentgeltliche Schulung und Unterweisung durch die vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien (Theokratische Predigtdienstschule, Bibliothek, etc.) zu empfangen. Die Gewährung geistlichen Beistandes sowie Hochzeitsansprachen und Beerdigungen durch ernannte Älteste sind unentgeltlich.

...

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

...

Die Leitung der Religionsgesellschaft in Österreich obliegt dem Vorstand, der aus mindestens drei Personen besteht.

...

Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht laut Statut einem anderen Organ der Religionsgesellschaft zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: ...

...

Die Finanzierung erfolgt durch Spenden, Erbschaften, Legate sowie Erträgnisse aus Besitz und Aufnahme von Darlehen. ...

...

Bestehende Vereine, welche bisher zur Erfüllung religiöser Nebenzwecke gebildet wurden und nach dem Inhalt ihrer Satzungen dem Ziel der Beschwerdeführerin dienen, werden über Antrag des Vereinsvorstandes als Vereine der Beschwerdeführerin anerkannt. ...

Anerkannte Vereine unterstehen der Aufsicht des Vorstandes der Religionsgesellschaft und genießen die Förderung durch die Religionsgesellschaft auf geistlichem, organisatorisch administrativen, rechtlichen und wirtschaftlichem Gebiet. ..."

Im Oktober 1999 schenkte Rudolf D. der Beschwerdeführerin einen Geldbetrag von S 100.000,--.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2001 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Beschwerdeführerin für diese Schenkung Schenkungssteuer mit dem Betrag von S 13.790,-- fest, weil eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gewährt werden könne.

In ihrer Berufung vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG zu Gunsten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gleichheitswidrig sei. Eine "verfassungskonforme und systematische" Auslegung führe daher zwingend dazu, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Bekenntnisgemeinschaften anerkannt seien, ebenfalls als "staatlich anerkannte" Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinn des § 38 BAO anzusehen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Zusammenfassend führte sie in der Begründung aus, § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG räume inländischen Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie juristischen Personen, die ausschließlich gemeinnützig, mildtätig und kirchlich tätig seien, eine sachliche Befreiung ein. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei die Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit 11. Juli 1998 eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft und habe damit eine spezielle Rechtspersönlichkeit erworben. Sie sei nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern es komme ihr lediglich die Position einer juristischen Person privaten Rechts zu. Nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz und den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes sei die Beschwerdeführerin als Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und könne nicht unter diese Wortfolge subsumiert werden, wenn ein Gesetz wie das Erbschaftssteuergesetz diese Eigenschaft für die Inanspruchnahme von Begünstigungen als Voraussetzung vorschreibe.

Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen seien primär säkular zu verstehen und förderten die Allgemeinheit in partiellen Bereichen, was von der juristischen Person ausschließlich zu verfolgen sei. Religionsgesellschaften strebten die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen an und zeichneten sich durch den hohen Grad an Integration aller Lebensbereiche aus. Die Statuten der Beschwerdeführerin als deklarierte religiöse Bekenntnisgemeinschaft integrierten das gesamte Leben der Mitglieder (z.B.: "die Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen und ihr Leben nach den Grundsätzen der Bibel auszurichten") und sei in keinem der im § 35 Abs. 2 BAO aufgezählten Zwecke ausschließlich zuordenbar. Infolge Fehlens wesentlicher Merkmale könne die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG auf Zuwendungen an die Beschwerdeführerin nicht angewendet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 2005, B 274/05, mit folgender tragender Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der strittigen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG im konkreten Fall - insbesondere wegen Gemeinnützigkeit - anwendbar ist, insoweit nicht anzustellen (vgl. auch VwGH 26. Februar 2004, Zl. 2001/16/0366).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.931/1988, 16.998/2003, 17.021/2003 sowie 16.102/2001 und 16.131/2001) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

..."

Mit einem weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2005 trat der Verfassungsgerichtshof - auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2. d.M. - die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "als privilegierte inländische juristische Person bei Zuwendung im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes nicht besteuert zu werden (§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG)." Darüber hinaus erachte sie sich in ihrem Recht "auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt". Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer Schenkungen unter Lebenden.

§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797, bestimmt, dass Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

a) inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

b) inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,

c) politische Parteien im Sinne des § 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975 in der jeweils geltenden Fassung,

d) ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit. a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht, (außerdem) steuerfrei bleiben.

Ob die Befreiungsmerkmale "gemeinnützig" oder "kirchlich" vorliegen, ist an Hand der Bestimmungen der §§ 34 ff BAO zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zlen. 2001/16/0366 bis 0369).

Die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. ...

...

§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

§ 36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

...

§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.

...

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

...

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

...

§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaften muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

...

§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftssteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof all jene verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 Abs. 1 BAO wiederholt, die sie bereits vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht hatte, vermag sie damit in Ansehung des eingangs zitierten Beschlusses vom 26. September 2005 keine Bedenken gegen diese Bestimmung sowie gegen § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG zu erwecken.

Die Beschwerdeführerin ist keine Institution einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, sodass der Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. b ErbStG auf die beschwerdegegenständliche Schenkung nicht anwendbar ist.

Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schließlich darin, dass die von ihr verfolgten religiösen Zwecke jedenfalls als gemeinnützig anzusehen seien. Das Gesetz gehe davon aus, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften ihre Einnahmen und ihr Vermögen grundsätzlich für religiöse Zwecke verwenden müssten, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählten. In Übereinstimmung damit gehe das Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften grundsätzlich als gemeinnützige Körperschaften abgabenbegünstigt sein könnten.

Die Frage, ob den von den Statuten der Beschwerdeführerin verfolgten Zielen Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzubilligen ist, entscheidet sich im vorliegenden Fall schon daran, dass nach § 35 Abs. 1 BAO gemeinnützig nur solche Zwecke sind, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach § 36 Abs. 1 BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er nach den dort näher genannten Merkmalen abgeschlossen ist. Nun mag die Beschwerdeführerin das Ziel verfolgen, allen Menschen zu helfen, ein persönliches Verhältnis zu Gott, dem Allmächtigen zu entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen seines Wortes, der Bibel, auszurichten; daneben sehen diese Statuten jedoch nur für Mitglieder das Recht vor, die Abendmahlsfeier und sämtliche andere Zusammenkünfte der Versammlung zu besuchen und unentgeltliche Schulung und Unterweisung durch die vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien (Theokratische Predigtdienstschule, Bibliothek, etc.) zu empfangen. Die Gewährung geistlichen Beistandes und sowie Hochzeitsansprachen und Beerdigungen durch ernannte Älteste sind - für Mitglieder - unentgeltlich.

Damit grenzen die Statuten der Beschwerdeführerin jenen Personenkreis, der exklusiv in den Genuss näher bezeichneter Leistungen der Beschwerdeführerin gelangen kann, gegenüber der Allgemeinheit durch das Band der Mitgliedschaft ab. An Hand der Statuten kann nicht bejaht werden, dass die Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin jedermann und damit der Allgemeinheit offen stünde, ist doch die Zulassung zum konstitutiven Akt der Taufe von der Erfüllung der dort näher umschriebenen Voraussetzungen und letztlich davon abhängig, von den Ältesten der Versammlung zur Taufe zugelassen zu werden (zum Kriterium der Allgemeinheit im Sinn des § 36 BAO vgl. etwa Ritz, BAO Kommentar2, Rz. 4 zu § 36).

Auch kann nicht gesagt werden, dass die ausschließlich für Mitglieder vorgesehenen Rechte (Leistungen) nur völlig untergeordnete Nebenzwecke der Beschwerdeführerin darstellen würden.

Schon damit verfehlt die Beschwerdeführerin nach Gesetz und Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die ausschließliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke.

Die belangte Behörde sprach daher der Beschwerdeführerin zu Recht ab, ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke zu dienen, und verneinte damit zutreffend die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 ERMK entgegen stand.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160277.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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