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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht wegen gesetzloser Beitragsvorschreibung infolge Anwendung von bereits als gesetzwidrig aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für WienSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und nach §6 i.V.m. §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.
2. Mit Berufungsbescheid vom 24. Februar 2000 wies der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Berufung des Beschwerdeführers über die erstinstanzliche Vorschreibung des Fondsbeitrages für das Jahr 1996 ab.
3. Gegen diesen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. In dieser begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und behauptet, durch diesen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. 1. Mit Erkenntnis VfSlg. 15.549/1999 hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war. Die Kundmachung dieser Aussprüche durch den Landeshauptmann von Wien erfolgte in dem am 24. September 1999 ausgegebenen Stück des Landesgesetzblattes für Wien unter Nummer 46.
2. Nach Art139 Abs5 B-VG tritt die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Gerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung der betreffenden Verordnungen wurde daher mit der soeben zitierten Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien am 24. September 1999 wirksam. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hingegen erst am 15. März 2000 - also nach dem Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit offensichtlich bei der Bescheiderlassung eine bereits als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzte.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
III. 1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Sinne von §19 Abs4 erster Satz VfGG abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind die Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der auf die Beschwerde entfallenden Eingabegebühr in Höhe von € 181,68 enthalten.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B776.2000Dokumentnummer
JFT_09979774_00B00776_00