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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. W und Univ.-Prof. Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Februar 2006, Zl. 5/01/41251/2005/045, betreffend Feststellung gemäß § 35 Abs. 2 ROG, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/06/0083 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 ROG 1998 fest, dass die Instandhaltung eines näher bezeichneten Wohnhauses, für das im geltenden Bebauungsplan ein Erhaltungsgebot festgelegt sei, allgemein wirtschaftlich vertretbar sei und dass keine Einsturzgefahr und keine technische Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit vorliege.
Dem Antrag, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei damit, es sei nunmehr mit der zwangsweisen Umsetzung bereits früher erlassener Instandsetzungsaufträge zu rechnen, was für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile mit sich brächte. Im Übrigen bestehe für das Objekt auf der Grundlage des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Bewertungsgutachtens an keinem Bauteil eine Einsturzgefahr. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass das Objekt während des anhängigen Beschwerdeverfahrens in einen Zustand geraten würde, der eine Instandhaltung ausschließen würde. Zwingende öffentliche Interessen seien nicht zu erkennen.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil die "bereits früher erlassenen Instandsetzungsaufträge" schon einige Zeit vor dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag erlassen worden seien und demnach der erforderliche enge Zusammenhang fehle. Diese Instandsetzungsaufträge hätten bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vollstreckt werden können.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Anwendungsbereich des § 30 VwGG nicht allein den Aufschub der Vollstreckung eines Bescheides "im rechtstechnischen Sinn des Wortes" umfasst, sondern schlechthin die Umsetzung eines Bescheides. Diese Umsetzung könnte in der Folge des angefochtenen Bescheides darin bestehen, dass bereits erteilte oder noch zu erteilende Instandsetzungsaufträge zur Vollstreckung gebracht werden.
Die belangte Behörde ist zwar insoweit im Recht, dass der Eigentümer eines Baues zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet ist und selbst eine rechtskräftige Abbruchbewilligung einem rechtskräftigen oder noch zu erlassenden Instandsetzungsauftrag nicht entgegen steht.
Zwingende öffentliche Interessen an der Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides werden von der belangten Behörde mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen im vorliegenden Fall jedoch nicht dargetan. Da die Interessenabwägung im Beschwerdefall zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, war dem Antrag daher stattzugeben.
Wien, am 28. April 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060016.A00Im RIS seit
11.07.2006