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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai 2003, Zl. 3/00- 0/517/6/2003, betreffend Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Gemeinde Beiträge zu den im Jahr 2001 dem Land Salzburg entstandenen Kosten der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe, für das Pflegegeld und für die Jugendwohlfahrt vorgeschrieben. Die vorliegende Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung eines Beitrages von 65 % zu Kosten von EUR 532.846,23 und EUR 26.029,99, die in dem von der belangten Behörde übermittelten Rechenwerk unter den Ansätzen "1/4115987660002 - Private Altenheime" bzw. "1/4115987660001 - Landeseigene Pflegeanstalt S" enthalten sind. In der folgenden Darstellung des Verwaltungsverfahrens wird daher nur auf jene Vorgänge Bezug genommen, die mit den beschwerdeverfangenen Kosten im Zusammenhang stehen.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 hielt die belangte Behörde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde S vor, der Anteil der Stadtgemeinde S an den Kosten der Sozialhilfe inklusive des Personalaufwandes betrage auf Grund des Rechnungsabschlusses 2001 EUR 14,996.015,05.
Mit Schreiben vom 13. September 2002 beantragte die Stadtgemeinde S die bescheidmäßige Vorschreibung der für das Jahr 2001 ermittelten Beiträge. Auf Grund des übermittelten Vorhaltes seien "jedenfalls keine detaillierten Aufwendungen ersichtlich bzw. ist nicht ermittelbar, welche Beträge direkt durch die Salzburger Landesregierung zu Lasten der Stadtgemeinde S getätigt wurden. Weiters stünden der Stadt S im Bereich der sozialen Dienste keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung, die eine Prüfung zulassen würden."
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2003 übermittelte die belangte Behörde dem Magistrat der Stadt S - der Bezeichnung in jenem Schreiben zufolge - "eine nach Rechtsgrundlagen bzw. Haushaltsansätzen gegliederte Aufstellung der von der Stadtgemeinde S bzw. vom Land zu Lasten der Stadtgemeinde S angewiesenen Ausgaben und Einnahmen in den Bereichen Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Pflegegeld und Jugendwohlfahrt". In der dem Schreiben angeschlossenen tabellarischen Aufstellung sind unter anderem verzeichnet "Ansatz 1/4/115987660001 Versorgungsanstalt S Anweisung Land EUR 26.029,99, Anweisung Magistrat EUR 259.827,65, Summe EUR 285.857,64" und "1/4115987660002 Private Alten- und Pensionistenheime Anweisung Land EUR 539.012,93, Anweisung Magistrat EUR 6,759.197,38, Summe EUR 7,298.210,31". Einen diese Daten erläuternden Text enthält das Schreiben nicht.
Auf die soeben erwähnten Positionen nahm der Magistrat der Stadt S im Schreiben vom 14. März 2003 wie folgt Bezug:
"Die Begründung für diese Beträge fehlt, wobei vermutet wird, dass es sich um Direktzuschüsse an Einrichtungen (Heime) handelt, die auf Grund des Deckungsgrades der Tagsätze überhöhte Abgänge aufweisen. Rechtlich bietet § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz jedoch nach Ansicht der Wohlfahrtsverwaltung keine Handhabe für Direktsubventionen, da eine Auszahlung nur auf Grund der in der Obergrenzenverordnung festgesetzten Tagsätze bescheidmäßig möglich ist."
Einem "Protokoll" vom 15. April 2003 zufolge wurde ein Vertreter der beschwerdeführenden Stadtgemeinde darüber "informiert", dass es sich beim "Ansatz 4115987660001 S, EUR 26.029,99" um "Investitionsbeitrag für Therapie, Wohngruppen und Verbindungsgang laut Regierungsbeschluss von 1996" und beim "Ansatz 4115987660002 Private Altenheime EUR 539.012,93" um "Sonderfinanzierungen für folgende private Heime" handle: A GmbH EUR 73.454,50, Seniorenpension Sch EUR 187.682,39, Haus des R EUR 53.030,53 und H Asyl EUR 218.578,81. Es habe "eine Adaptierung der Tagsätze nicht stattgefunden, weil die Stadt S die Tarife nicht akzeptiert hat". Es werde erläutert, "dass ohne Sonderfinanzierung ca. 500 Personen nicht versorgt werden hätten können".
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Stadtgemeinde S unter Hinweis auf § 40 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, (SSHG) unter anderem für das Rechnungsjahr 2001 einen Kostenbeitrag zur Sozialhilfe von EUR 14,996.015,05 vor. Begründend wurde zunächst die Stellungnahme der Stadt S vom 14. März 2003 in vollem Wortlaut wiedergegeben. Nach Anführung des § 40 SSHG wird dargelegt, "somit" weise der Rechnungsabschluss 2001 für die Stadtgemeinde S folgende Werte aus (gegliedert jeweils nach Ausgaben, Einnahmen, Nettoaufwand und daraus ermittelter Kostenbeitrag):
"Sozialhilfe Pflicht (§ 11 bis 18 SSHG) Kostenbeitrag EUR 11,739.193,05, Sozialhilfe Ermessen (§ 19 SSHG) Kostenbeitrag EUR 522.083,50, Soziale Dienste (§ 22 SSHG) Kostenbeitrag EUR 2,734.738,50."
Auf die im Verwaltungsverfahren strittigen Positionen wird nicht konkret Bezug genommen. Abschließend wird dargelegt:
"Als Ergebnis der Besprechung vom 7. April 2003 sowie des fruchtlosen Ablaufes der Frist zur Stellungnahme zum Besprechungsprotokoll vom 15. April 2003 kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Ausführungen der Stadt S, soweit ihnen ein inhaltlich ausreichend konkretisiertes Parteienbegehren zu entnehmen ist, jedenfalls nicht geeignet waren, ernsthafte Zweifel an der zahlenmäßigen wie rechtlichen Korrektheit des Rechnungsabschlusses 2001 zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Rechnungsabschluss 2001 der Beitragsvorschreibung zugrunde zu legen war".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Beiträgen zum Aufwand der Sozialhilfe aus dem Titel der Rechnungspositionen "4115987660001 - Landeseigene Pflegeeinrichtung S" in der Höhe von EUR 26.029,99 und "411598760002 - Private Altenheime" im Betrag von EUR 539.012,93 verletzt erachtet. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde (zusammengefasst) geltend, die beschwerdeführende Stadtgemeinde habe im Verfahren mehrfach und detailliert festgehalten, dass die Verrechnung der in den strittigen Positionen angeführten Kosten rechtlich nicht zulässig wäre. In der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde lediglich dargelegt, dass das Vorbringen der Stadt nicht geeignet gewesen wäre, ernsthafte Zweifel an der zahlenmäßigen wie rechtlichen Korrektheit des Rechnungsabschlusses zu begründen; der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keinerlei Begründung, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlagen die Erbringung der in Streit gestellten Zuwendungen im Jahre 2001 an die landeseigene Pflegeanstalt und an die Träger von privaten Altenheimen als gesetzmäßig zu erachten sei. Es liege aber auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Aufwendungen für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Heimen gehörten zum Bereich der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne des § 10 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 SSHG. Von diesen Kosten hätten gemäß § 40 Abs. 4 SSHG die Gemeinden einen Beitrag von 65 % zu leisten. § 17 Abs. 4 SSHG in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung lege fest, dass für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen vom Sozialhilfeträger Pflegeentgelte höchstens in einer solchen Höhe zu leisten sind, dass dadurch der Personal- und der laufende Sachaufwand einschließlich einer angemessenen Rate für die Wiederbeschaffung von Investitionsgütern abgedeckt werde, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungsaufwand aber unabgedeckt bleibe. Für die Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft und für die Berechnung der Pflegebeiträge habe die Landesregierung nach § 17 Abs. 5 und 6 SSHG mit Verordnung Obergrenzen festzulegen. Diese Verordnungen würden als Obergrenzenverordnungen bezeichnet. Auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung des Art. II Abs. 5 LGBl. Nr. 28/1994 (gemeint wohl: LGBl. Nr. 28/1995) habe die Landesregierung für das Streitjahr auch eine Verordnung über die Höhe der für Hilfe Suchende zu leistenden Pflegeentgelte in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger erlassen (LGBl. Nr. 52/2001). Darüber hinaus ergebe sich lediglich aus der Regelung des § 22 Abs. 2 Z. 9 SSHG eine Möglichkeit zur Gewährung einer Direktsubvention an den Träger eines privaten Altenheimes. Diese Leistung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nach § 22 Abs. 4 SSHG allerdings auf einen Beitrag zu den durch die pflegegerechte Erstausstattung bedingten Mehrkosten. Daraus folge, dass für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Altenheimen vom Sozialhilfeträger nur Kosten für individuelle Fälle übernommen werden könnten, dies nur bis zu dem in der Obergrenzenverordnung festgelegten Betrag. Der für diese Unterbringung entstehende Aufwand sei als Aufwand zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 10 SSHG zu qualifizieren, wozu die Gemeinden gemäß § 40 Abs. 4 SSHG einen Kostenbeitrag von 65 % zu leisten hätten. Darüber hinaus könne der Träger von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen eine Leistung des Sozialhilfeträgers für eine pflegegerechte Erstausstattung erhalten. Eine solche Zuwendung sei als Aufwand zur Hilfe in besonderen Lebenslagen und der sozialen Dienste (§ 22 SSHG) zu qualifizieren, zu der die Gemeinden einen Kostenbeitrag von 50 % zu leisten hätten (§ 40 Abs. 5 SSHG). Es liege kein Anhaltspunkt vor, dass die strittigen Aufwendungen in der dargestellten Regelung ihre Deckung fänden. Dem angefochtenen Bescheid sei insoweit - wie schon dargelegt - nichts zu entnehmen. Die zuständige Fachabteilung habe erklärt, dass es sich bei dem unter der Position "S" angeführten Betrag um einen "Investitionsbeitrag für Therapie, Wohngruppen und Verbindungsgang laut Regierungsbeschluss von 1996" handle. Hinsichtlich des für "Private Altenheime" aufgewendeten Betrages habe die Fachabteilung erklärt, der Aufwand sei durch Sonderfinanzierungen für private Heime entstanden. Diese Zuschüsse könnten daher nicht auf die Gemeinden überwälzt werden, weil sie nicht in Vollziehung einer konkreten Bestimmung des Sozialhilfegesetzes vom Land als Sozialhilfeträger geleistet worden seien und damit keinen Aufwand der Sozialhilfe darstellten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Sie führte aus, in der Beschwerde werde zu Recht argumentiert, dass weder § 17 noch § 22 Abs. 2 Z. 9 SSHG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Vorschreibungen darstelle. Diese stützten sich vielmehr auf § 22 Abs. 3 SSHG (soziale Dienste). Es sei einzuräumen, dass die Zuordnung der betreffenden Kostenstellen im Landeshaushalt "vorderhand" den Eindruck zu erwecken vermöge, es handle sich um eine Leistung nach § 17 SSHG. Diesbezüglich wäre eine klarere Erläuterung seitens der belangten Behörde sicher "hilfreich" gewesen. Für die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vorschreibung sei aber nicht ihre Positionierung im Landeshaushalt, sondern alleine ihre tatsächliche Rechtsgrundlage relevant, die sich im § 22 Abs. 3 SSHG finde. Der Sozialhilfeträger könne für die Bedeckung von Bedürfnissen auch durch Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 3 SSHG Vorsorge treffen, soweit diese Maßnahmen für den Sozialhilfeträger kostengünstiger seien als die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 SSHG oder wirtschaftlich vertretbar und als Individualleistung nicht möglich seien. Eine solche Situation sei hinsichtlich der Aufwendungen unter der Position "Private Altenheime" vorgelegen, weil auf Grund der nicht kostendeckenden Tarife in privaten Senioren- bzw. Seniorenpflegeheimen die in den betreffenden Heimen untergebrachten Personen nicht mehr angemessen und pflegegerecht hätten versorgt werden können. Des Weiteren seien davon auch so genannte Asylierungsfälle betroffen gewesen, deren Unterbringung in privaten Wohnungen und deren Pflege durch die Hauskrankenpflege bzw. deren Belassung in den Krankenanstalten aus näher genannten Gründen nicht möglich gewesen sei. Das Land Salzburg sei somit als Sozialhilfeträger gefordert gewesen, eine andere Möglichkeit heranzuziehen, um den Lebensbedarf in Form des Lebensunterhaltes und der Pflege zu sichern, und habe diese in der gewählten Vorgangsweise, nämlich durch entsprechende finanzielle Zuwendungen an die betreffenden Heime im Sinne einer Maßnahme gemäß § 22 Abs. 3 SSHG, gefunden. Dies sei kostengünstiger gewesen als andere Möglichkeiten. Für die Position "S" gelte Ähnliches. Die in Rede stehende Einrichtung erfülle als Partnerin des Landes Salzburg eine bedeutende Aufgabe der psychosozialen Versorgung und werde maßgeblich über Leistungsentgelte nach Tagsätzen finanziert. Dem beschwerdegegenständlichen Betrag lägen Investitionen zu Grunde, die eine entscheidende Verbesserung der sachlich-räumlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel der Entwicklung kleingruppiger Strukturen in einer Großeinrichtung sowie eines Ausbaues der Arbeits- und Beschäftigungstherapie in zum Teil historischer Bausubstanz zur Folge hätten und die Voraussetzung für eine angemessene und pflegegerechte Versorgung der Bewohnerinnen dargestellt hätten. Die Maßnahme sei wirtschaftlich vertretbar gewesen, weil die Sollrechnung des Heimes unter den Vergleichswerten geblieben sei, die andere Einrichtungen des Landes aufwiesen.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde replizierte, die Gegenschrift enthalte einen untauglichen Versuch, nachträglich eine gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der strittigen Beträge in die Kostenvorschreibung 2001 zu konstruieren.
§ 22 Abs. 3 SSHG betreffe die Bedeckung von Bedürfnissen durch projektbezogene Maßnahmen unter näher geregelten Voraussetzungen. Bei den beschwerdeverfangenen Beträgen handle es sich jedoch nicht um die Kosten projektbezogener Maßnahmen, sondern offenbar um die Abdeckung des Betriebsabgangs privater Altenheime, die vom Land in Umgehung der in der Obergrenzenverordnung festgelegten Tarife bezahlt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid schreibt Beiträge der beschwerdeführenden Gemeinde zu den Kosten der Sozialhilfe vor, die im Jahr 2001 angefallen sind. Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit des Gegenstandes ist der Bescheid daher an Hand der Rechtslage zu prüfen, die im Rechnungszeitraum (dem Jahr 2001) bestand (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1997, Slg. Nr. 14605/A).
§ 40 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SHG), LGBl. Nr. 19/1975, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 6/2000, lautet auszugsweise:
"Kostentragung
§ 40
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.
(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Pauschalbetrages gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 65 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befasste Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs. 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste nach der Bevölkerungszahl der zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke auf Grund der Ergebnisse der letzten Volkszählung auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 - FAG 1997, BGBl Nr. 201/1996, Art 65, zu ermitteln.
(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Pauschalbetrag gemäß § 14 Abs. 3 zweiter Satz haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe von 65 % zu leisten. Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 8 FAG 1997 zu ermitteln.
(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die betreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen:
a) bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 8 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;
b) bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 9 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs. 4 dritter Satz. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 8 FAG 1997 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 959/1993 zu ermitteln.
(6) Bei der pflegegerechten Erstausstattung von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen beträgt der gemäß § 22 Abs. 4 vom Land zu leistende Beitrag 90 vH. Dieser Beitrag zählt nur insoweit zu den Kosten, zu denen die Gemeinden nach Abs. 5 Beiträge zu leisten haben, als es sich nicht um Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden handelt.
(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.
(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(9) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Abs. 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.
(10) Die Beiträge gemäß den Abs. 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
..."
Bemessungsgrundlage für Beiträge der Gemeinden im Ausmaß von 65 % sind "die vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" einschließlich bestimmter Personalaufwendungen und "jener Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs. 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden" (§ 40 Abs. 4 SSHG).
Bemessungsgrundlage für Beiträge von 50 % sind die "vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der sozialen Dienste" (§ 40 Abs. 5). Schließlich kommt nach § 40 Abs. 6 SSHG noch ein Beitrag zur "pflegegerechten Erstausstattung von Altersheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" in Betracht, soweit es sich nicht um Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden handelt.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hatte sich zu dem lediglich Globalbeträge ausweisenden und als Verwendungszweck "Versorgungsanstalt S" und "Private Alten- und Pensionistenheime" anführenden Vorhalt (sinngemäß) dahin geäußert, dass sie nicht erkennen könne, wofür diese Beträge aufgewendet worden seien, und die Vermutung geäußert, dass es sich dabei um "Direktzuschüsse" an Heime handle, die "überhöhte Abgänge" aufwiesen.
(Jedenfalls) mit diesem Vorbringen löste die beschwerdeführende Stadtgemeinde die Verpflichtung der belangten Behörde aus, jenen Sachverhalt zu ermitteln und in der Begründung ihres Bescheides festzustellen, aus dem rechtlich zu folgern ist, dass die bei den unter den Titeln "Versorgungsanstalt S" und "Private Alten- und Pensionistenheime" ausgewiesenen Beträge einem der Begriffe "vom Land zu tragende Kosten der Sicherung des Lebensbedarfes", "Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs. 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden", "vom Land zu tragende Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der sozialen Dienste", allenfalls auch "Kosten der pflegegerechten Erstausstattung von Altersheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" im Sinne des § 40 Abs. 6 SSHG zu subsumieren seien. Entsprechende Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid, dem nicht entnommen werden kann, aus welchem Titel und für welchen Zweck Zahlungen an oder für "Versorgungsanstalt S" und "Private Alten- und Pensionistenheime" geleistet wurden, zur Gänze. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch der Bezeichnung der in Rede stehenden Beträge als "Investitionsbeitrag für Therapie, Wohngruppen und Verbindungsgang laut Regierungsbeschluss von 1996" bzw. als "Sonderfinanzierungen" (vgl. das Protokoll vom 15. April 2003) kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der - wären solche Bezeichnungen im angefochtenen Bescheid angeführt worden - eine Subsumtion unter einen der in Betracht kommenden Begriffe ermöglicht hätte.
Der belangten Behörde ist in ihrer Auffassung nicht zu folgen, dass solche Feststellungen deshalb entbehrlich gewesen wären, weil "die Ausführungen der Stadt S ... jedenfalls nicht geeignet waren, ernsthafte Zweifel an der zahlenmäßigen wie rechtlichen Korrektheit des Rechnungsabschlusses 2001 zu begründen". Diese Darlegungen zeigen, dass die belangte Behörde den Grundsatz der Amtswegigkeit im Ermittlungsverfahren (§ 39 Abs. 2 AVG) außer Acht gelassen hat und offenbar auch von verfehlten Vorstellungen über den Umfang der Begründungspflicht (§ 60 AVG; vgl. hiezu z. B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 60 AVG, E. 19 - 23 referierte Rechtsprechung) ausgegangen ist. Schon im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, es fehle eine Begründung für die Aufnahme bestimmt bezeichneter Beträge in die Bemessungsgrundlagen des gemäß § 40 SSHG vorzuschreibenden Beitrages der Gemeinde, war die belangte Behörde verpflichtet, jene tatsächlichen Umstände zu ermitteln und in der Begründung ihres Bescheides festzustellen, die eine Subsumtion der in Streit gezogenen Beträge unter die in § 40 Abs. 4 bis 6 SSHG normierten Begriffe jener Kosten der Sozialhilfe, für die die Gemeinden Beiträge zu leisten haben, ermöglicht hätte. Die solcherart fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides kann auch nicht etwa durch die Gegenschrift nachgetragen werden (vgl. hiezu z. B. die bei Walter/Thienel, aaO, § 60 AVG, E. 140 - 144 referierte Rechtsprechung). Es kann aber auch keine Rede davon sein, dass der Begründungsmangel - wie die Gegenschrift mit ihrem Hinweis, für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung sei nicht ihre "Positionierung im Landeshaushalt, sondern alleine ihre tatsächliche Rechtsgrundlage (im § 22 Abs. 3 SSHG) relevant", offenbar andeuten will - nicht relevant wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Begründung des angefochtenen Bescheides die Feststellung jener Tatsachen entnommen werden könnte, die dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der Lösung der Rechtsfrage -
hier: der Zuordnung der strittigen Kosten zu einem der in § 40 Abs. 4 bis 6 SSHG normierten Begriffe - und der Beschwerdeführerin die Verfolgung ihrer Rechte ermöglicht hätte (vgl. hiezu z. B. die bei Walter/Thienel, aaO, § 60 AVG, E. 157 - 164 referierte Rechtsprechung). Ein solcher Fall liegt aber - im Hinblick auf das gänzliche Fehlen konkreter Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid - hier nicht vor.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 28. April 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100207.X00Im RIS seit
30.05.2006