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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der L-Gesellschaft mbH in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Februar 2006, Zl. FA13C-55 G 86/2-2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Februar 2006 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf "Entlassung" einer näher bezeichneten Grundfläche aus dem geschützten Landschaftsteil "Grazer Stadtpark" mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil habe zwar Beschränkungen und Pflichten des Grundeigentümers zur Folge, die diesem die Stellung als Partei sowohl im Unterschutzstellungsverfahren als auch im Verfahren zur Aufhebung der Unterschutzstellung vermittelten. Allerdings komme dem Grundeigentümer nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz weder ein Antragsrecht auf Unterschutzstellung, noch ein Antragsrecht auf Aufhebung der Unterschutzstellung zu. Vielmehr könne er nur in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren seine Interessen geltend machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NatSchG), kann ein Teilbereich der Landschaft, der
a)
das Landschafts- und Ortsbild belebt,
b)
natur- oder kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist,
c)
mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet oder
d)
als Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient
und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltungswürdig ist, mit der für seine Erhaltung oder Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.
Zu geschützten Landschaftsteilen können gemäß § 11 Abs. 2 Stmk NatSchG insbesondere erklärt werden: Teiche, Wasserläufe, Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen, Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen.
Im Bescheid sind gemäß § 11 Abs. 3 Stmk NatSchG Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie die Abgrenzung des geschützten Landschaftsteiles festzulegen.
Geschützte Landschaftsteile dürfen gemäß § 12 Abs. 1 Stmk NatSchG durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im Übrigen gilt § 5 Abs. 5 bis 8 sinngemäß:
Es dürfen daher keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe in den geschützten Landschaftsteil vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Tage anzuzeigen (§ 5 Abs. 5 Stmk NatSchG).
Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 5 können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht (§ 5 Abs. 6 Stmk NatSchG).
Gemäß § 12 Abs. 2 Stmk NatSchG kann eine Veränderung aus unabwendbaren Erfordernissen, durch die ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid, mit dem die Entfernung (Schlägerung) eines Gehölzes aus einem geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand dadurch weitgehend wieder hergestellt werden kann.
Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat gemäß § 12 Abs. 3 Stmk NatSchG für die Erhaltung eines geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkung in geschützten Landschaftsteilen auch durch Ersatzpflanzungen zu sorgen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat er die von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die zur Erhaltung von geschützten Landschaftsteilen erforderlichen Aufwendungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (§ 30 Abs. 1 lit. e) zu ersetzen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Stmk NatSchG können dem Grundeigentümer im Bescheid nach § 11 Abs. 1 Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.
Gemäß § 18 Abs. 2 Stmk NatSchG ist ein Bescheid nach § 11 Abs. 1 aufzuheben, wenn
a) der Zustand des geschützten Landschaftsteiles die öffentliche Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder
b) die für seine Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke beantragt, jene Grundfläche, die als Fußballplatz verwendet werde, aus der Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsteil "zu entlassen", weil sie aus sportbetrieblichen Gründen den durch die starke Bespielung stets beschädigten Naturrasen durch einen Kunstrasen zu ersetzen beabsichtige. Parallel zu diesem Antrag habe sie um Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Stmk NatSchG angesucht. Da diese Norm jedoch sehr streng und der Ausgang des Bewilligungsverfahrens daher ungewiss sei, strebe sie mit dem gegenständlichen Verfahren eine "Entlassung" der Grundflächen aus dem geschützten Landschaftsteil an. Die belangte Behörde sei in die Sache jedoch gar nicht eingegangen, sondern habe der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht bereits die Legitimation abgesprochen, einen solchen Antrag zu stellen.
Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 11 Abs. 1 Stmk NatSchG werden dem Eigentümer der betroffenen Grundfläche Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - ein rechtliches Interesse, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG hiefür normierten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind. Der Grundeigentümer hat daher im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde das Recht, die Aufhebung eines Unterschutzstellungsbescheides nach § 11 Abs. 1 Stmk NatSchG zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht (mehr) gegeben sind; insoweit ist er (auch) antragslegitimiert.
Damit ist für die Beschwerde allerdings nichts gewonnen. Der von der beschwerdeführenden Partei begehrten Abänderung des Unterschutzstellungsbescheides durch "Entlassung" der erwähnten Grundfläche aus dem geschützten Landschaftsteil stünde die Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides nämlich nur insoweit nicht hindernd im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG entgegen, als sich im entscheidungsrelevanten Sachverhalt Änderungen ergeben hätten, die die Erlassung eines (dem Änderungsbegehren der beschwerdeführenden Partei entsprechenden) inhaltlich anders lautenden Bescheides zulassen bzw. einen Aufhebungstatbestand im Sinn des § 18 Abs. 2 Stmk NatSchG erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Umstand, dass die Zugehörigkeit der erwähnten Grundfläche zum geschützten Landschaftsteil nunmehr der von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigten Nutzung entgegensteht, stellt nämlich keine die Abänderung oder Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides ermöglichende Sachverhaltsgrundlage dar.
Zufolge Vorliegens entschiedener Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG erfolgte die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei daher im Ergebnis zu Recht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1
VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 2006
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100067.X00Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016