TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/28 2005/10/0056

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;

Norm

PSchG NÖ 1973 §5 Abs1 idF 5000-16;
PSchG NÖ 1973 §52 Abs1 idF 5000-16;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/10/0057 E 28. April 2006 2005/10/0058 E 28. April 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Hauptschulgemeinde L, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 2005, Zl. K4- A-315/146, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Jänner 2005 gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Hauptschulgemeinde L vom 9. Dezember 2002, mit welchem der mitbeteiligten Gemeinde für die Schülerin K.W. für das Rechnungsjahr 2003 ein Schulerhaltungsbeitrag von EUR 1.100,-- vorgeschrieben wurde, statt und behob den Bescheid des Obmanns der Hauptschulgemeinde L ersatzlos.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Schülerin K.W. sei bei Schuleintritt an einer näher genannten Adresse in L als Pflegekind bei einer näher genannten Familie gemeldet gewesen und sei mit 23. Mai 2002 an eine näher bezeichnete Adresse in G abgemeldet worden. Aus dem Vorakt bzw. aus den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Schülerin bereits bei Schuleintritt einen anderen Wohnsitz gehabt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass bei Schuleintritt der Hauptwohnsitz in L gewesen und dieser mit 23. Mai 2002 aufgegeben worden sei. Der neue Hauptwohnsitz sei jetzt in G. Die mitbeteiligte Gemeinde habe keine Verpflichtungserklärung zur Leistung des Schulbeitrages für die Schülerin abgegeben. Die beschwerdeführende Partei habe ihrerseits nicht die Möglichkeit gehabt, gemäß § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Aufnahme der Schülerin zu verweigern, weil sie bereits Schülerin der Hauptschule L gewesen sei, bevor sie den Wohnsitz geändert habe. Es könne daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass die mitbeteiligte Partei zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages zu verpflichten wäre. Vielmehr sei die nunmehr sprengelfremde Schülerin weiterhin berechtigt, diese Schule zu besuchen, bis sie diese abgeschlossen habe, ein Schulerhaltungsbeitrag für sie sei nicht zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte (unvollständig) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 5000-16, lauten (auszugsweise):

"§ 5

Erhaltung

(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

...

§ 8

Schulsprengel

...

(8) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. ... .

(9) Als sprengelangehörig gelten Schüler

...

§ 48

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde - der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses - hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

...

§ 50

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler, die gemäß § 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

...

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler

(1) Werden durch Anordnung des Bezirksschulrates Schüler einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

...

§ 52

Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler

(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.

...

§ 53

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler

(1) Für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz (nunmehr: Hauptwohnsitz) außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes (nunmehr: Hauptwohnsitzes) den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages ist nach § 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, dass mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel gehören oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt sind. Aus dem in § 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes enthaltenen Verweis auf die §§ 46 bis 53 (und 65) leg. cit. ergibt sich, dass die dort näher geregelten Verpflichtungen zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen als Ausdruck einer abschließenden Regelung zu verstehen sind. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages käme im Beschwerdefall daher nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fälle für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages vorgelegen wäre.

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Schülerin K.W. zwar im Zeitpunkt der Aufnahme in die Hauptschule der beschwerdeführenden Partei im Gebiet derselben ihren Hauptwohnsitz hatte, diesen Hauptwohnsitz aber bereits im Mai 2002 in das Gebiet der mitbeteiligten Partei verlegt hat. Die beschwerdeführende Partei bringt auch nicht vor, dass die Schülerin K.W. im maßgeblichen Zeitraum im Gebiet der beschwerdeführenden Partei einen Nebenwohnsitz gehabt hätte (damit unterscheidet sich der Beschwerdefall zu dem mit hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2005/10/0054, entschiedenen Fall).

Die Schülerin K.W. gilt unstrittig nicht gemäß § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes als sprengelangehörig, weshalb eine Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages nach § 50 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes ausscheidet. Da sie offensichtlich auch nicht zugewiesen wurde, liegt auch ein Fall des § 51 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz nicht vor. Die Schülerin K.W. war auch nicht "sonstige sprengelangehörige" Schülerin im Sinn des § 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, weil sie im maßgeblichen Zeitraum nicht im Schulsprengel der beschwerdeführenden Partei wohnte. Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte, schied daher auch die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages nach § 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes aus.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen wäre. § 52 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes ermöglicht dem gesetzlichen Schulerhalter zwar die Verweigerung der Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt, ist aber nicht anwendbar, wenn ein Schüler erst nach seiner Aufnahme (infolge Hauptwohnsitzwechsels) zu einem sprengelfremden Schüler wird. In diesem Fall trägt der gesetzliche Schulerhalter der besuchten Schule die Kosten für den sprengelfremden Schüler.

Aus dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten hg. Beschluss Zl. AW 2000/10/0053 ist schon deshalb nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil es darin um die Frage ging, ob aus der Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100056.X00

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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