TE OGH 1995/7/12 9ObA73/95(9ObA74/95)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1995
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten