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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH in Liquidation, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Februar 2006, Zl. ABK - 278/05, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin für den Monat November 1998 die Anzeigenabgabe für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen in einem näher genannten Medienwerk vereinbarten Entgelte mit EUR 53.138,88 festgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 1.062,78 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über hinreichende Barmittel, um bei Unterbleiben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den vorgeschriebenen Abgabenbetrag bezahlen zu können. Sie wäre daher gezwungen, einen Kredit in Höhe der Vorschreibung aufzunehmen, dessen Kosten auch im Falle des Obsiegens für sie unwiederbringlich verloren gingen.
Eine allfällige Uneinbringlichkeit der Abgabe im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei kein zwingendes öffentliches Interesse, welches einer Bewilligung des Antrages der Beschwerdeführerin entgegen stünde. Dies folge aus einem Vergleich mit § 212a BAO, welcher eine Aussetzung auch dann zulasse, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet wäre. Eine Regelung, nach welcher der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wäre, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt werde, liefe dem dem B-VG zu Grunde liegenden rechtsstaatlichen Prinzip zuwider, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, G 119/86, ausgeführt habe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteils kann darüber hinaus nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlungsverpflichtung, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Einkommens-(Ertrags-) und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Dezember 2000, Zl. AW 2000/17/0042, mit weiteren Hinweisen).
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der Antrag der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, weil er jedwede Angaben über ihre Vermögensverhältnisse, soweit sie nicht Barmittel betreffen, vermissen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht überdies die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2002, Zl. AW 2002/17/0056, mit weiteren Hinweisen).
Auf die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob im Hinblick auf eine allfällige Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bewilligung seines Antrages auch zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, braucht vorliegendenfalls nicht eingegangen zu werden. Hinzuweisen ist aber darauf, dass § 30 VwGG und § 212a BAO verschiedene Rechtsbehelfe regeln und für diese unterschiedliche Erfolgsvoraussetzungen statuieren. So setzt eine Aussetzung nach § 212a BAO aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. jedenfalls voraus, dass die Berufung nach Lage des Falles nicht wenig erfolgversprechend erscheint, während derartige Erwägungen im Zusammenhang mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG keine Rolle spielen.
Wien, am 2. Mai 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006170016.A00Im RIS seit
25.07.2006