TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/4 2001/03/0209

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Satz2 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §8 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GL in E, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. April 2001, Zl. KUVS-K1-384/4/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. März 2000, gegen 14.34 Uhr ein Sattelkraftfahrzeug mit näher bezeichneten Kennzeichen von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn A 2 auf Höhe des Parkplatzes Greuth festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" (Ecotag) bezeichnet werde oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C gehandelt habe, für die keine Ökopunkte benötigt würden oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, weil er weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet, noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt und vorgelegt habe, zumal laut Kontrollzertifikat die letzte Kommunikation im elektronischen Ökopunktesystem am 1. März 2000 um 16.21 Uhr am Kommunikationsort Neuhaus-Einfahrt erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 8, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. 823/1992, und Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden, verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die aus dem Spruch ersichtliche Transitfahrt durchgeführt und bei der Einreise in das Bundesgebiet am Grenzübergang Thörl-Maglern die Ökopunktespur benutzt habe, wobei das Fahrzeug auch mit einem Ecotag ausgestattet gewesen sei. Anlässlich der Überprüfung des Ecotaggerätes mittels elektronischem Ecotag-Prüfgerät sei festgestellt worden, dass die Fahrt als ökopunktbefreit deklariert gewesen sei. Im Zuge der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer dem einschreitenden Meldungsleger mitgeteilt, dass er das Ecotaggerät ordnungsgemäß auf Transitfahrt eingestellt habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das elektronische Abbuchungssystem defekt gewesen sei, weil er eine Transitfahrt deklariert habe, es dennoch zu keiner Abbuchung von Ökopunkten gekommen sei und dies durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erwiesen werden könne, sei nicht zu folgen, weil der Beschwerdeführer jede nähere Konkretisierung eines möglichen Defektes unterlassen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 werden die Umweltdatenträger gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht.

In Anhang F der genannten Verordnung heißt es unter anderem:

"Transitdeklaration

Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer ökopunktbefreiten Fahrt zu verfügen.

Der Status dieser Deklaration muss entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein oder es muss die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird."

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durchgeführt habe und dass bei dieser Transitfahrt nach dem bei der Kontrolle erstellten Kontrollzertifikat eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen sei. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Abbuchung der Ökopunkte mittels des Umweltdatenträgers (entgegen seinem Vorbringen) nicht ordnungsgemäß veranlasst habe, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet habe, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren auch kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahin geben würde, das Ecotag-Gerät sei aus einem für ihn nicht vorhersehbaren Grund im Zeitpunkt der Einreise überraschend funktionsuntauglich geworden, und nicht dargetan, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Umweltdatenträgers bewirkt haben könnte. Angesichts dessen erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Ecotags nicht eingeholt, als nicht zielführend. Diesen Beweisantrag hat die belangte Behörde zu Recht als Erkundungsbeweis qualifiziert, zu dessen Aufnahme sie nicht verpflichtet war.

Dennoch liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 8 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage des der Beschwerde anzuschließenden angefochtenen Bescheides (vgl. § 28 Abs. 5 VwGG) sowie der

angeschlossenen Beilagen von der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG erfasst wird und eine gesonderte "Bogengebühr" hiefür nicht zusteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0248).

Wien, am 4. Mai 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001030209.X00

Im RIS seit

08.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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