TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/4 2006/03/0019

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07203020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0039 E 4. Mai 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W K in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. September 2005, Zl uvs-2005/29/1373-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zunächst ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das hg Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl 2005/02/0305, zu verweisen, mit dem die Beschwerde betreffend die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 als unbegründet abgewiesen und ferner der Spruch über den Aufwandersatz vorbehalten wurde.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17. Februar 2004 um 15.55 Uhr in Nauders auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 46,070 als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich (Beladeort CH-4930 St. Margareten, Entladeort I-22074 Lomazzo) durchgeführt und "entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes, wonach die Nachweise für die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen sind, nicht mitgeführt", weil keine auf den Frachtführer, nämlich die Firma H & S T GmbH mit Sitz in Imst lautende

"Konzession nach § 2 des Güterbeförderungsgesetzes, Gemeinschaftslizenz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CMT vom 14. Juni 1973), Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,"

mitgeführt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs 2 iVm § 9 Abs 2 und § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF übertreten. Über ihn wurde deshalb gemäß § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anlässlich der Anhaltung habe der Beschwerdeführer lediglich eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz für die U GmbH & Co KG, vorweisen können, nicht jedoch für die Frachtführerin, die H & S T GmbH. Ebenso sei keine der anderen im Spruch genannten Berechtigungen iSd § 2 des Güterbeförderungsgesetzes für die H & S T GmbH mitgeführt worden. Dass die Firma H & S T GmbH Frachtführerin der gegenständlich durchgeführten Fahrt gewesen sei, ergebe sich aus dem (mitgeführten) CMR-Frachtbrief Nr R 03719 vom 17. Februar 2004. Den Ausführungen des Zeugen U S, der bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass die Firma U GmbH & Co KG Frachtführer gewesen sei, sei nicht zu folgen. Aus dem Firmenbuchauszug vom 1. Juni 2005 sei ersichtlich, dass die H & S T GmbH am 30. Juni 1998 eingetragen worden sei und erst am 25. Februar 2004 die Firmenänderung von der H & S T GmbH auf die U Vermietung GmbH erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Fahrt am 17. Februar 2004 habe die Firma H & S T GmbH sohin noch bestanden. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt auch bei der H & S T GmbH und nicht bei der U GmbH & Co KG als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Vom Beschwerdeführer sei auch gar nicht behauptet worden, dass er eine Konzessionsurkunde für die Firma H & S T GmbH mitgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Gemeinschaftslizenz für die Firma U GmbH & Co KG vorweisen können, welche aber im gegenständlichen Fall nicht Frachtführer gewesen sei. Er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht sohin verwirklicht. Es hätte ihm auffallen müssen, dass er als Arbeitnehmer der H & S T GmbH von seinem Arbeitgeber Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen habe, welche allesamt die U GmbH & Co KG mit Sitz in P bzw R betroffen hätten, nicht jedoch die H & S T GmbH, für welche er gearbeitet habe. Dass er diesen Widerspruch mit seinem Arbeitgeber abgeklärt hätte, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er habe sich offenbar bedenkenlos damit abgefunden, dass er nur die schon genannte Gemeinschaftslizenz für die Firma U GmbH & Co KG mit sich geführt habe, obwohl er aus dem mitgeführten, auf die H & S T GmbH lautenden Frachtbrief sowie auf Grund des mit dieser GmbH abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses ersehen hätte müssen, dass er die entsprechende Gemeinschaftslizenz für die Firma H & S T GmbH benötigt hätte. Auch hätte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen dürfen, wenn ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt hätte, dass es ausreichen würde, wenn er den zwischen der belgischen U I und der U P abgeschlossene Mietvertrag sowie die Gemeinschaftslizenz für die Firma U GmbH & Co KG mitgeführt habe, vielmehr hätte er sich diesbezüglich bei der zuständigen Behörde selbst erkundigen müssen.

Die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden von der belangten Behörde vorgelegt, eine Gegenschrift hat die belangte Behörde weder im eben genannten noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwogen:

Die vorliegende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich erfolgte - wie sich aus dem zitierten hg Erkenntnis vom 31. März 2006 ergibt - seitens des Unternehmens H & S T GmbH, für welches der Beschwerdeführer das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug lenkte. Damit hat dieses Unternehmen diese Güterbeförderung im Sinn des § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorgenommen. Von daher geht der Einwand, es sei unzulässig, vom Frachtführer - als solcher wurde das genannte Unternehmen tätig - auf den Güterbeförderungsunternehmer im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 leg cit zu schließen, fehl. Dass nach "CMR-Recht" - wie die Beschwerde behauptet - mehrere Frachtführer zulässig seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Im Beschwerdefall ist weiters unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei der in Rede stehenden Kontrolle weder Nachweise über eine Konzession des Unternehmens H & S T GmbH im Sinn des § 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 noch über eine der im (oben wiedergegebenen) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids genannten, für den Verkehr über die Grenze nach § 7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 andernfalls erforderlichen Berechtigungen dieses Unternehmens mitführte. Damit hat der Beschwerdeführer gegen § 9 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verstoßen, wonach er als Lenker solche Nachweise während der gesamten Fahrt mitzuführen gehabt hätte.

Die Beschwerde übersieht, dass § 9 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ohnehin ausdrücklich auch auf das Mitführen der besagten Nachweise abstellt, weshalb es nicht notwendig war, im Spruch des bekämpften Bescheides im Sinn des § 44a Z 2 VStG als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, darüber hinaus Art 5 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 anzuführen. Der gegenüber dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstraftaten schon am 16. April 2004 (vgl § 17 Abs 3 dritter Satz des Zustellgesetzes) - somit innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs 2 VStG - erfolgte Vorwurf in der Strafverfügung vom 7. April 2004, dass er den in Rede stehenden Gütertransport entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 2 und § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes durchgeführt habe, kann bei verständiger Würdigung nur so aufgefasst werden, dass der Beschwerdeführer - dem Wortlaut des § 9 Abs 2 leg cit entsprechend - keine Nachweise für die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen mitführte. Damit erweist sich auch das Vorbringen, der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkung des Spruchpunktes II. auf das Nichtmitführen dieser Nachweise stehe § 31 Abs 2 VStG entgegen, als nicht zielführend.

Da die Bestimmung des § 9 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zwei Verpflichtungen enthält - das Mitführen der erforderlichen Nachweise und deren Aushändigung an die Aufsichtsorgane auf deren Verlangen - und nach § 23 Abs 2 leg cit jedes Zuwiderhandeln gegen § 9 Abs 2 strafbar ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn der Lenker - wie vorliegend - nur wegen des unterbliebenen Mitführens der Gemeinschaftslizenz bestraft wird. Hat er den Nachweis der Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt, so könnte er wegen des Nichtvorzeigens dieser Lizenz gar nicht bestraft werden, weil der Tatbestand des Nichtmitführens den des Nichtvorzeigens konsumiert und somit ausschließt (vgl das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl 2002/03/0068). Damit geht der Einwand ins Leere, der Spruchpunkt II. entspreche nicht dem § 44a Z 1 VStG, weil es bei der Verwaltungsübertretung des Nichtvorzeigens der Gemeinschaftslizenz ein wesentliches Tatbestandselement darstelle, dass die Gemeinschaftslizenz auf Verlangen des Kontrollberechtigten nicht vorgezeigt worden sei.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich ihres Spruchpunktes II. gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 4. Mai 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030019.X00

Im RIS seit

08.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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