TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/4 2003/03/0036

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MK in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. Jänner 2003, Zl uvs-2001/K4/034-7, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl 2001/03/0410, verwiesen. Mit Bescheid vom 11. September 2001 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde für schuldig befunden, er habe am 21. September 1998 gegen das Güterbeförderungsgesetz 1995 verstoßen, weil er eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe, und auch durch das Ecotag keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt sei. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten hg Erkenntnis vom 11. Dezember 2002 hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2003 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des aufgehobenen Strafausspruches insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) herabgesetzt wurde. Bezüglich der Strafnorm wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis insofern abgeändert, als die Bestrafung nach § 23 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 593/1995, in der Fassung BGBl I Nr 17/1998, erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Grund des § 31 Abs 3 VStG verjährt sei. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

Gemäß § 31 Abs 3 iVm Abs 2 zweiter Satz VStG darf (ua) ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist dabei nicht einzurechnen (vgl § 31 Abs 3 dritter Satz leg cit). Nach ständiger hg Rechtsprechung bedeutet dies, dass die Zeit vom Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bis zur Zustellung des Erkenntnisses über diese Beschwerde an die belangte Behörde nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. November 1987, VwSlg 12570/A, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, S 597 f, E 101 zu § 31 VStG zitierte weitere hg Rechtsprechung).

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten wurde am 21. September 1998 gesetzt. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Jahr 2001 erlassenen Bescheid (in Form seiner schriftlichen Ausfertigung) nach Ausweis des Akts des Verwaltungsgerichtshofes zur hg Zl 2001/03/0410 (rechtzeitig) erst am 21. November 2001 - somit erst nach dem Ende der dreijährigen Frist nach § 31 Abs 3 VStG - beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, scheidet vorliegend eine Einrechnung der Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl 2001/03/0410 in diese Frist aus. Vorliegend endete die dreijährige Strafverjährungsfrist nach § 31 Abs 3 VStG daher am 21. September 2001.

Derart war zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 22. Jänner 2003 die dreijährige Strafverjährungsfrist schon abgelaufen, weshalb § 31 Abs 3 VStG der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegenstand.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit den zugesprochenen Pauschbeträgen auch die geltend gemachten Barauslagen abgegolten werden.

Wien, am 4. Mai 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030036.X00

Im RIS seit

12.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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