TE OGH 1995/8/24 2Ob586/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.1995
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten