Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. März 2006, Zl. 6-SO-N1528/25-2006, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Gebietskrankenkasse), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Mit der nicht weiter belegten Behauptung, "bei vorhergehender Rechtsdurchsetzung im Exekutionsweg" wäre seine wirtschaftliche Existenz schwer beeinträchtigt, macht der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände nicht geltend. Selbst wenn aus diesem Vorbringen abzuleiten sein sollte, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt zur Entrichtung des beschwerdegegenständlichen Haftungsbetrages von EUR 4.795,77 nicht in der Lage sein sollte und daher eine Hereinbringung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nur auf dem Exekutionswege möglich wäre, fehlt es an der erforderlichen näheren Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation.
Da der Beschwerdeführer damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, war dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Mai 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ASVG Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080013.A00Im RIS seit
25.07.2006