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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
NAG 2005 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1963), vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. März 2006, Zl. 311.279/10-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0097 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2006 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2003 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Eine besondere Berücksichtigungswürdigkeit (aus humanitären Gründen) iSd § 72 Abs. 1 NAG sei nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, "durch den sofortigen Vollzug und Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung würde diese für den Beschwerdeführer eine nahezu unlösbare Situation darstellen".
Da sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Erstantrag" zu werten ist und ihm gemäß § 74 NAG ohne amtswegige Zulassung der Behörde auch kein Recht auf Inlandsantragstellung zusteht, aus dem er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Niederlassungsverfahrens einen Schutz vor Ausweisung ableiten könnte (vgl. zur alten Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125), bewirkt der angefochtene Bescheid keine Änderung seiner Rechtsposition. Er ist einem Vollzug iS des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 10. Mai 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180070.A00Im RIS seit
25.07.2006