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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P KEG, vertreten durch Dr. A und Dr. C, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. Februar 2006, Zl. Wa-602429/5-2006-Ort/El, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und wasserpolizeilichen Auftrag erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) vom 19. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass die Kleinwasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei an der K mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 9. Oktober 2003 nicht übereinstimmt.
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides erging an die beschwerdeführende Partei der wasserpolizeiliche Auftrag, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen der Kleinkraftwasseranlage an der K, d.s.
a) die höhenmäßige Abweichung von der wasserrechtlich bewilligten Höhenlage der Wehrkrone im Ausmaß von 35 cm linksseitig bzw. 29 cm im Bereich der rechten Wehrseite,
b) eine Verschwenkung nach Westen der Wehranlage gegenüber dem genehmigten Projekt, eine um 2 m längere Ausführung mit linksufriger Einbindung in den Böschungskörper
bis spätestens 31. Mai 2006 zu beseitigen oder nachträglich bis spätestens 31. Jänner 2006 unter Vorlage
eines entsprechenden Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung für die geänderte Kleinwasserkraftanlage an der K anzusuchen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurden die unter Spruchpunkt II festgesetzten Fristen für die Beseitigung der Neuerungen mit 31. August 2006 bzw. für das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Neuerungen mit 30. Juni 2006 neu bestimmt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, bei der wasserrechtlichen Verhandlung am 31. September 2005 sei konkret aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt worden, dass die Ausführung der Wehrkrone überhöht sei, was eine wesentliche Projektsänderung darstelle. Diese veränderte Höhenlage nehme Einfluss auf die Abflussverhältnisse der K, insbesondere bei der Abfuhr von Hochwasser. Nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke seien die Folge. Es sei auch festgestellt worden, dass wesentliche Bescheidauflagen, nämlich die Punkte 1 und 3 nicht erfüllt seien. Neben der Überhöhung des projektierten und bescheidmäßig festgehaltenen Stauzieles von 295,59 m ü.A. sei ein Restwasser von 10-15 l/s anstatt von 70 l/s abgegeben worden; der Fischaufstieg sei funktionsunfähig, weil die beiden letzten Becken nicht durchströmt seien, das Becken 7 sei undicht, sodass das gesamte Wasser abgeflossen und keine organismenpassierende Rampe gegeben sei.
Im Zuge der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrte die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Im Wesentlichen wird dieser Antrag damit begründet, dass nicht nur unmittelbare Kosten mit der Bauführung verbunden seien (sie würden mindestens rund EUR 80.000,-- betragen), sondern es müsste auch der Kraftwerksbetrieb für die Bauzeit eingestellt werden, womit ein Einnahmenentfall verbunden sei, der von der Länge der Bauzeit abhänge. Bei durchschnittlicher Wasserführung sei auf der Basis der Einspeisetarife für Ökostromanlagen ein Ausfall von rund EUR 300,-- je Woche zu veranschlagen.
Dazu komme, dass eine Änderung in der von der Behörde angestrebten Form überhaupt zur Unbrauchbarkeit der gegenwärtigen Kraftwerksanlage führen würde, weil nämlich eine Absenkung um 30 cm die Verhältnisse auf die Kraftwerksanlage und die hydraulischen Bedingungen derselben so beeinflussen würde, dass ein Weiterbetrieb nicht möglich sei.
Die belangte Behörde wandte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2006 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aus dem bisherigen Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich, dass durch die nicht bescheidgemäß ausgeführte Anlage fremde Rechte und das öffentliche Interesse beeinträchtigt werde. Die betroffenen Grundeigentümer M. und J. hätten sich vor kurzem an die Wasserrechtsbehörde gewandt, weil ihr Grundstück durch den gegenwärtigen Ausbauzustand der Kraftwerksanlage in Hochwasserfällen massiv beeinträchtigt werde. Es ergebe sich daraus durchaus die Befürchtung, dass das öffentliche Interesse an der schadlosen Abfuhr von Hochwässern beeinträchtigt werde (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Da zudem eine spürbar geringere Abgabe von Restwasser erfolge, werde auch eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers besorgt (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959). Es erscheine eine Durchsetzung des der beschwerdeführenden Partei erteilten Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich und bestünden seitens der belangten Behörde daher seitens der belangten Behörde Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Angesichts der von der belangten Behörde dargelegten maßgeblichen öffentlichen und privaten Interessen, die mit dem fortgesetzten Betrieb der nicht konsensgemäß errichteten Kraftwerksanlage verbunden wären, vermag der Beschwerdeführer - unbeschadet der von ihm aufgezeigten finanziellen Belastungen - keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der ihm aus dem Vollzug des erteilten wasserpolizeilichen Alternativauftrages erwachsen würde, darzulegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. Mai 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070005.A00Im RIS seit
25.07.2006