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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006, Zl. BOB-578/05, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28. Oktober 2005 als unbegründet ab. In jenem Bescheid war dem Beschwerdeführer der auf § 129 Abs. 10 BauO für Wien gestützte Auftrag erteilt worden, eine in Massivbauweise ausgeführte 2,00 m hohe Einfriedungsmauer und eine Mauer im Vorgarten zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Die Baubehörde habe in diesem Bescheid festgestellt, dass die genehmigte Einfriedung an der Baulinie sowie im Vorgarten beiderseits der Garage entsprechend der Darstellung im Einreichplan aus einem 50 cm hohen Sockel in Massivbauweise bestünde, auf dem Zaunfelder in transparenter Ausführung mit einer Höhe von 1,50 m aufgesetzt wären. Tatsächlich sei aber eine 2,00 m hohe Mauer in Massivbauweise, die keine freie Durchsicht in den Vorgarten ermögliche, ausgeführt worden.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend:
"Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ist der Beschwerdeführer infolge unrichtiger Anwendung der Bauordnung für Wien (BO) in seinem Recht auf Schutz des Eigentums im Sinne des Art. 5 StGG und Art. 1 erstes ZP-MRK verletzt."
Der Beschwerdeführer erachtet sich somit ausschließlich in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).
Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0222).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050128.X00Im RIS seit
13.07.2006