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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch Dr. E und Dr. M, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Februar 2006, MA 64 - 283/2006, betreffend Kostenersatz einer Ersatzvornahme, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug zur Zahlung eines Betrages von EUR 7.044,-- als Kosten für eine durchgeführte Ersatzvornahme verpflichtet.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Beschwerdeführerin damit, dass zwingende öffentlichen Interessen einer Bewilligung nicht entgegen stünden, es auf Grund der Höhe der geforderten Geldleistung und der unmittelbar vor Beginn stehenden Generalsanierung der Beschwerdeführerin aber unzumutbar sei, den geforderten Betrag zu bezahlen. Ein Abfluss von Zahlungsmitteln in dieser Höhe würde die Liquidität des Unternehmens bzw. die Durchführung des Generalsanierungsverfahrens massiv gefährden. Abgesehen davon stünden der Beschwerdeführerin Gewährleistungsansprüche aus der lediglich mangelhaft erbrachten Leistung zu. Bei Leistung des Kostenersatzes an die Bauunternehmung, verlöre die Beschwerdeführerin das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Zurückbehaltungsrecht in Hinblick auf die zu begehrende Verbesserung; auch darin liege ein unzumutbarer Nachteil der Beschwerdeführerin.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 sprach sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A, und vom 12. September 2000, AW 2000/05/0060). Der vorliegende Antrag enthält keine derart konkretisierten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.
Auch der Entfall des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber der Bauunternehmung stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides eine vom Beschwerdeführer an die Behörde - und nicht an das Bauunternehmen -
zu leistende Geldleistung ist und der Beschwerdeführerin ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Vollstreckungsbehörde nicht zukommt.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 17. Mai 2006
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050031.A00Im RIS seit
27.07.2006