Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Juni 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-700, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Februar 2003 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular, ob in seinem Haushalt Angehörige leben, verneinte er. Als mögliche Angehörige wurden im Antragsformular unter anderem ausdrücklich auch Lebensgefährten angeführt. In einem weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 11. Februar 2004 verneinte der Beschwerdeführer die gleiche Frage ebenfalls.
Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk vom 14. Februar 2005, nach dem der Beschwerdeführer seine "LG" Frau Mag. I. bekannt gegeben habe.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. März 2005 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17. Februar 2003 bis 31. Jänner 2005 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 8.473,14 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er seine Lebensgefährtin nicht beim Arbeitsmarktservice angegeben habe.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer dar, er lebe zwar in einer Wohnung mit Mag. I., jedoch nur in einer Wohngemeinschaft. Sie sei nicht seine Lebensgefährtin. Deshalb habe er sie auch nicht als seine Lebensgefährtin angegeben. Bei einem neuen Antrag habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner schlechten Deutschkenntnisse und weil ihm der Berater gesagt habe, dass er den Kasten "Lebensgefährtin" ankreuzen solle, irrtümlicherweise diese Kategorie angekreuzt. Es handle sich hier um einen Irrtum seitens des Beraters. Da der Beschwerdeführer derzeit ohne Arbeit sei und nur die Notstandshilfe beziehe, habe sich Mag. I.
freundlicherweise bereit erklärt, zwischenzeitlich die Miete für die Wohnung alleine zu bezahlen. Sie bewohnten zwar dieselbe Wohnung, seien aber keine Lebensgefährten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 14. Februar 2005, nachdem seine Lebensgefährtin ihn bei ihrer Antragsrückgabe am 8. Februar 2005 als Lebensgefährten genannt habe, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gegenüber angegeben, dass er seit sieben Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Mag. I. habe. Er habe schon an der vorigen Adresse mit Mag. I. zusammen gelebt. Des Weiteren wurde in der Begründung der tägliche Anrechnungsbetrag auf Grund des Einkommens von Mag. I. näher dargestellt und ausgeführt, dass dieser jeweils höher als der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages erfolge, weil der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe. Die Angabe in der Berufung, dass Mag. I. nicht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, könne keine anderslautende Entscheidung herbeiführen, weil beide ursprünglich die Lebensgemeinschaft bestätigt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die genannten Bestimmungen sind auf Grund des § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG befindet. Diese ist gegeben, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0263, mwN).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag mwN).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf den anderen Teil der Lebensgemeinschaft entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. wiederum das genannte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag mwN).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit Mag. I. in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt zu haben. Er räumt in der Beschwerde auch ein, dass sich beide, während sie sich in einem Arbeitsverhältnis befunden hätten, die Mietkosten für die Wohnung geteilt hätten. Da der Beschwerdeführer ohne Arbeit sei und nur Notstandshilfe beziehe, habe sich Mag. I. freundlicherweise bereit erklärt, zwischenzeitlich die Miete für die Wohnung allein zu bezahlen.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete. Wird nun die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Es lag daher nicht nur eine Wohngemeinschaft, sondern jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Soweit daher in der Beschwerde gerügt wird, dass mangelnde Deutschkenntnisse zur Angabe von Mag. I. als Lebensgefährtin bzw. zu den Angaben der Mag. I. über die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer geführt hätten, kommt in diesem Zusammenhang allenfalls vorliegenden Verfahrensmängeln keine Relevanz zu.
Die in § 25 Abs. 1 AlVG angesprochene Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass der Antragsteller vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hatte - erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0105, mwN).
Was daher die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Notstandshilfe angeht, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er den wahren Sachverhalt, nämlich das Wohnen mit Frau Mag. I. in einer gemeinsamen Wohnung und die Zahlungen der Frau Mag. I. für die Miete, gekannt hat.
Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0030).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die oben genannte Frage in den Antragsformularen betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe nicht verstanden hätte. Soweit er hinsichtlich des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft in einem Rechtsirrtum gewesen wäre, hat er aber dadurch, dass er die einschlägige Frage mit "nein" beantwortet hat, das Risiko dieses Rechtsirrtums zu tragen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0022).
Auch die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Mai 2006
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080153.X00Im RIS seit
28.06.2006