TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/18 2005/16/0208

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 2005, Zl. Gem-523449/25-2005-Ww/Re, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: K in S, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich W. Ganzert und Dr. Helmut Greil, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte hatte in den Jahren 1995 bis 1999 u.a. die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke auf Grund der Selbstberechnung entrichtet. In seiner Eingabe vom 23. November 1999 beantragte er die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1994 bis 1998 mit Null und die Rückerstattung der in diesen Jahren entrichteten Getränkesteuer; in seiner weiteren Eingabe vom 2. März 2000 begehrte er Gleiches auch für das Jahr 1999. Im September 2000 erfolgte im Gastbetrieb des Mitbeteiligten eine Getränkesteuerprüfung, die die Unrichtigkeit der Selbstberechnung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für das Jahr 1995 ergab. Gegen diese Prüfungsfeststellung erhob der Mitbeteiligte keinen Einwand.

Mit Bescheid vom 7. November 2000 sprach der Bürgermeister der Beschwerdeführerin über die Anträge des Mitbeteiligten vom 23. November 1999, 2. März 2000 und 19. Oktober 2000 auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1999 mit Null und auf Rückzahlung eines sich daraus ergebenden Guthabens bzw. auf generelle Rückzahlung unrechtmäßig eingehobener Getränkesteuer folgendermaßen ab:

"Spruch:

1. Gemäß §§ 146 und 150 (2) OÖ LAO ... wird die Getränkesteuer für die Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995, vom 01.01.1996 bis 31.12.1996, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997, vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 und vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 ... wie folgt festgesetzt.

Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995:

Bemessungsgrundlage für 10 %ige Getränkesteuer (Alkohol - nicht vom Rechtsbehelf erfasst)

11.640,00 S

Bemessungsgrundlage für 10 %ige Getränkesteuer (Speiseeis)

93.150,00 S

Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk.Getr.)

831.960,00 S

Getränkesteuer 10 % (Alkohol - nicht v. Rechtsbehelf erfasst)

1.164,00 S

Getränkesteuer 10 % (Speiseeis)

9.315,00 S

Getränkesteuer 5 % (nicht alk.Getr.)

41.598,00 S

Getränkesteuer

52.077,00 S

 

 

Abgabenzeiträume von 01.01.1996 bis 31.12.1996: ...

...

2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke (nicht vom Rechtsbehelf erfasst) laut Punkt 1) des Bescheidspruchs (ausschließlich 1995) wurde bisher nicht entrichtet. An Getränkesteuer für Speiseeis und nicht alkoholische Getränke wurden in den einzelnen Abgabenzeiträumen folgende Beträge entrichtet:

Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995:

50.913,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1996 bis 31.12.1996

41.629,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1997 bis 31.12.1997

40.983,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1998 bis 31.12.1998

41.367,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1999 bis 31.12.1999

45.567,00 S

3. Aus dem Vergleich der Festsetzung gemäß Punkt 1) des Bescheidspruches und der Entrichtung gemäß Punkt 2) des Bescheidspruchs ergibt sich eine Nachzahlung ausschließlich im Jahr 1995 in der Höhe von 1.164,00 S.

4. Die Getränkesteuernachzahlung gemäß Punkt 3) des Bescheidspruchs in der Höhe von 1.164,00 S ist gemäß § 157 OÖ LAO ... innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides ... zu entrichten.

5. Die Anträge vom 02.03.2000 und vom 19.10.2000 auf Rückzahlung der Getränkesteuer für 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 werden, soweit diese Getränkesteuer auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis betreffen, gemäß § 186 Abs. 1 OÖ LAO ... als unbegründet abgewiesen.

6. Gemäß § 186a, Abs. 1, 1. Satz, Ziffer 1 OÖ LAO ... iVm dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 09.03.2000, Rs C-437/97 wird die auf alkoholische Getränke entfallende und von Ihren Anträgen als Rechtsbehelf erfasste Getränkesteuer für die Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995, vom 01.01.1996 bis 31.12.1996, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997, vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 und vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 mit Null festgesetzt.

7. Gemäß § 186a, Abs. 1, 1. Satz OÖ LAO ... iVm der geänderten Festsetzung gemäß Punkt 7) dieses Bescheidspruchs wird die auf alkoholische Getränke entfallende, von Ihren Anträgen als Rechtsbehelf erfasste und für die gegenständlichen Abgabenzeiträume im nachstehend angeführten Ausmaß entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfange nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt, weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde.

(Entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke

 

Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995

82.329,00 S

Abgabenzeiträume von 01.01.1996 bis 31.12.1996

63.167,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1997 bis 31.12.1997

66.146,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1998 bis 31.12.1998

66.170,00 S

Abgabenzeiträume vom 01.01.1999 bis 31.12.1999

73.607,00 S)

8. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich, dass auf Ihrem Abgabenkonto keine Gutschriften vorzunehmen sind. Ein Abgabenguthaben besteht daher nicht. Ihre Anträge vom 23.11.1999 und vom 02.03.2000 auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 185 OÖ LAO ... werden daher als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 sprach der Gemeinderat der Beschwerdeführerin über diese Berufung folgendermaßen ab:

"Spruch:

Die Berufung vom 05.12.2000 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn als Abgabenbehörde erster Instanz vom 07.11.2000 ..., mit dem für die Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995, vom 01.01.1996 bis 31.12.1996, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997, vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 und vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 für den Gasthof 'S' in die Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn

-

jene Teile der Getränkesteuer die auf nicht alkoholische Getränke, Speiseeis und nicht vom Rechtsbehelf erfaste alkoholische Getränke entfallen mit dem jeweiligen Betrag bei gleichzeitiger Abweisung des Nullfestsetzungsantrages festgesetzt wurden,

-

jener Teil der Getränkesteuer der auf alkoholische Getränke (vom Rechtsbehelf erfasst) entfällt, mit Null S festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die auf alkoholische Getränke entfallende, vom Rechtsbehelf erfasste und im jeweils angeführten Ausmaß entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfang nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt wird, weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde,

-

die Rückzahlungsanträge abgewiesen wurden und

-

eine Getränkesteuernachzahlung vorgeschrieben wurde,

wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: §§ 208 bis 214 OÖ Landesabgabenordnung, ..."

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte mit seiner Eingabe vom 1. Juni 2001 Vorstellung.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Angelegenheit ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 2001/16/0604, sowie vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Vorstellung des Mitbeteiligten vom 1. Juni 2001 folgendermaßen ab:

"Spruch

Der Vorstellung vom 1. Juni 2001 wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn vom 15. Mai 2001 wird, soweit er sich

-

auf die Rückzahlung

-

und die Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für das Jahr 1995 bezieht,

aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung

an die Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn verwiesen.

Rechtsgrundlage: ..."

Begründend führt sie in der Sache aus, im gegenständlichen Fall werde behauptet, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht EU-konform sei. Nach weiterer Wiedergabe des Spruches und aus den Entscheidungsgründen des Urteiles des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03 - Hermann, führt sie weiter aus, auf Grund der in Lehre und Rechtsprechung unbestrittenen "erga-omnes-Wirkung" der EuGH-Urteile sei die im zitierten Urteil vom 10. März 2005 ausgesprochene Rechtsmeinung auch für die gleichgelagerten Getränkesteuerfälle in Österreich bindend. Durch die ebenfalls anerkannte "ex-tunc-Wirkung" der EuGH-Urteile ergebe sich für Österreich eine Rückwirkung der Auslegung bis zum 1. Jänner 1995, dem Datum des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union.

Der Mitbeteiligte betreibe einen Gasthof. Somit gelte das Vorhandensein einer gastgewerblichen Infrastruktur als festgestellt. Es sei von einer Bewirtungstätigkeit im Betrieb des Mitbeteiligten auszugehen. Nach dem zitierten Urteil des EuGH sei die Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke daher im vorliegenden Fall zulässig. Die Tatsache, dass die Steuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis EU-konform sei, sei unbestritten geblieben.

Im Auslegungsweg komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sich die Vorstellung des Mitbeteiligten nicht gegen die Null-Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Abgabenzeiträume 1996 bis 1999 richte. Dem Mitbeteiligten könne nicht unterstellt werden, mit seiner Vorstellung auch die - für ihn günstige - Null-Festsetzung bekämpfen zu wollen. Diese sei somit in Rechtskraft erwachsen und sei im Vorstellungsverfahren nicht weiter aufzugreifen gewesen.

Hinsichtlich der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für das Jahr 1995 sehe der in der bekämpften Berufungsentscheidung vollinhaltlich bestätigte Bescheid des Bürgermeisters in Spruchpunkt 1. folgende Regelung vor: "Getränkesteuer 10 % (Alkohol - n. vom Rechtsbehelf erfasst) 1.164,00 ATS". Spruchpunkt 6. ordne an: "... wird die auf alkoholische Getränke entfallende und von ihren Anträgen als Rechtsbehelf erfasste Getränkesteuer für die Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 ... mit Null festgesetzt." Eine derartige (aufgeteilte) Abgabenbemessung sei im Gesetz nicht vorgesehen und verstoße gegen das im Abgabenverfahren geltende Konkretisierungsgebot im Sinn des § 146 Abs. 3 der Oö. LAO 1996. Der Mitbeteiligte sei dadurch in seinen Rechten verletzt worden, weshalb der Bescheid vom 15. Mai 2001, soweit er sich auf die Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für das Jahr 1995 beziehe, zu beheben gewesen sei.

Weiters sei im Bescheid vom 15. Mai 2001 gemäß § 186a Oö. LAO 1996 die auf alkoholische Getränke entfallende und für die Abgabenzeiträume 1995 bis 1999 im näher angeführten Ausmaß entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfang nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt worden. In Anbetracht des genannten Urteiles des EuGH stehe fest, dass sich der Mitbeteiligte als Gastwirt nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 berufen könne, um Ansprüche betreffend die entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus einer innerstaatlichen Vorschrift die Verpflichtung, eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen noch einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern.

§ 186a Abs. 1 Oö. LAO 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 59/2000 sei daher nicht anwendbar. Die im Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin angeordnete Rückzahlungssperre sei rechtsgrundlos erfolgt und habe den Mitbeteiligten in seinen Rechten verletzt. Daraus ergebe sich, dass auch die Abweisung der Rückzahlungsanträge rechtswidrig sei. Da hinsichtlich der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Abgabenzeiträume 1996 bis 1999 eine Null-Festsetzung erfolgt sei, sei die Getränkesteuer insoweit zu Unrecht entrichtet worden. Mangels Rückzahlungssperre komme in diesem Rahmen durchaus eine Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer in Betracht. Aus diesen Gründen sei der Bescheid vom 15. Mai 2001, soweit er sich auf die Rückzahlung beziehe, aufzuheben gewesen. Von dieser aufhebenden Entscheidung sei sowohl der Ausspruch nach § 186a Abs. 1 Oö. LAO, die auf alkoholische Getränke entfallende und entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfang nicht gutzuschreiben und nicht zurückzuzahlen, als auch die Abweisung der Rückzahlungsanträge erfasst. Der Gemeinderat werde sich neuerlich mit der Berufung des Mitbeteiligten befassen und über die Rückzahlungsanträge absprechen müssen. Zudem werde er die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke 1995 dem Konkretisierungsgebot des § 146 Abs. 3 Oö. LAO entsprechend festsetzen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Sowohl die belangte Behörde - unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - als auch der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg darin, dass der Wortlaut des Spruches unklar, mehrdeutig, undifferenziert und ergänzungsbedürftig sei, weil sich aus dem Wortlaut der genaue Umfang der Aufhebung nicht eindeutig ableiten lasse. Damit vermag die Beschwerdeführerin noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich vor dem Hintergrund des Spruches des Bescheides des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2001 und des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. November 2000 einerseits und dem Spruch des angefochtenen Bescheides andererseits eindeutig ergibt, dass der Bescheid vom 15. Mai 2001 soweit aufgehoben wurde, als im Instanzenzug die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Abgabenzeitraum Jänner bis Dezember 1995 festgesetzt und (im erstinstanzlichen Bescheid näher genannte) Rückzahlungsanträge - ohne Unterscheidung nach Zeiträumen und nach dem Gegenstand der Besteuerung - abgewiesen wurde.

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf der Beschwerde, dass die belangte Behörde nur eine Aufhebung des gesamten Bescheides vom 15. Mai 2001 hätte aussprechen dürfen, nicht zu teilen, weil der Spruch des Bescheides vom 15. Mai 2001 nach dem Gegenstand der Besteuerung (alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Speiseeis), Abgabenzeiträumen und dem Gegenstand des Abspruches (Festsetzung der Abgabe u.a. unter Angabe der jeweiligen Bemessungsgrundlage und Versagung einer Gutschrift oder Rückzahlung) trennbar war.

Jedoch erweist sich der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bescheid vom 15. Mai 2001, "soweit er sich auf die Rückzahlung ... bezieht", aufgehoben wurde, deshalb als rechtswidrig, weil damit die im Instanzenzug ergangene Versagung der Rückzahlung der Getränkesteuer auch auf nicht alkoholische Getränke und auf Speiseeis aufgehoben wurde, ohne dass die belangte Behörde dargetan hätte, inwiefern die Versagung dieser Rückzahlung rechtswidrig wäre. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, beanstandete sie in diesem Zusammenhang lediglich, dass die auf alkoholische Getränke entfallende und für die Abgabenzeiträume 1995 bis 1999 entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfang nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt worden sei, sodass diese Begründung die Aufhebung des Abspruches über die "Rückzahlung" (Versagung der Rückerstattung) von Getränkesteuer auch betreffend nicht alkoholische Getränke und Speiseeis nicht zu tragen vermag.

Des weiteren führte die belangte Behörde zur Begründung ihres ersten Spruchpunktes unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03 - Hermann, tragend aus, dass sich der Mitbeteiligte als Gastwirt nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen könne, um Ansprüche betreffend die entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke geltend zu machen. Die belangte Behörde folgerte, dass sich im vorliegenden Fall § 186a Abs. 1 Oö. LAO 1996 unanwendbar, die im Bescheid vom 15. Mai 2001 - im Instanzenzug - angeordnete Rückzahlungssperre rechtsgrundlos erfolgt und der Mitbeteiligte dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, ausführte, hat der EuGH im Wege seines Urteiles vom 10. März 2005, Rs C-491/03 - Hermann, klar gestellt, dass die Rechtskraftwirkungen seines Urteiles vom 9. März 2000, Rs C-437/97 - Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. Handels GmbH, bezogen auf die im Ausgangsverfahren streitige Steuer nur die bloße Lieferung von Getränken und nicht eine Dienstleistung betreffen.

Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung,

              1.              eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder

              2.              einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern, so hat sie nach § 186a Oö. LAO 1996 dem Abgabenpflichtigen

ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht zu erstatten, als die Abgabe von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen wirtschaftlich getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Die belangte Behörde übersieht in ihrer Schlussfolgerung, § 186a Abs. 1 Oö. LAO 1996 sei im Beschwerdefall unanwendbar, dass mit Bescheid vom 15. Mai 2001 im Instanzenzug u.a. die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Jahre 1996 bis 1999 rechtskräftig mit Null festgesetzt wurde, sodass entgegen ihrer Ansicht § 186a Abs. 1 Oö. LAO 1996 für diese Abgabenzeiträume maßgebend bleibt. Diese in Rechtskraft erwachsene Festsetzung ist für die Behörde bei der noch ausstehenden Entscheidung über die Rückzahlung bindend.

Hebt die Aufsichtsbehörde den gemeindebehördlichen Bescheid auf, so ist die Gemeinde an den Spruch des Bescheides und an die tragenden Gründe gebunden (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3 (2002), unter Anm. IV.9. zu Art. 119a B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde belastete den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher auch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, als sie eine unzutreffende Rechtsansicht über die Rechtskraftwirkungen des Urteiles des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03 - Hermann, sowie die in Rechtskraft erwachsene Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke zu Grunde legte.

Die Beschwerde vertritt abschließend die Ansicht, dass der im Instanzenzug ergangene Abgabenbescheid vom 15. Mai 2001 betreffend die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für das Jahr 1995 dem Konkretisierungsgebot des § 146 Abs. 3 Oö. LAO 1996 entsprochen habe.

Gemäß § 146 Abs. 3 Oö. LAO 1996 haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabebescheide zu keiner Nachforderung, ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschulden entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuld bereits vor deren Festsetzung eingetreten, erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuld.

Der Beschwerde ist in diesem Punkt beizustimmen, dass der im Instanzenzug bestätigte Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 7. November 2000 für den Abgabenzeitraum "Jänner bis Dezember 1995" die auf Grund der Selbstberechnung entrichtete und daher vom Rechtsbehelf (vom 23. November 1999) erfasste Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festsetzte, gleichzeitig jedoch auf Grund der Ergebnisse der nachträglichen Getränkesteuerprüfung bislang nicht im Wege der Selbstbemessung entrichtete - und daher auch nicht vom besagten Rechtsbehelf erfasste - Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für diesen Abgabenzeitraum mit 1.164,-- festsetzte. Eine Verletzung des § 146 Abs. 3 Oö. LAO 1996 kann hierin nicht erkannt werden, zumal eine weitergehende Konkretisierung des Abspruchs auch aus der Sicht des Mitbeteiligten nicht geboten war.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160208.X00

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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