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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch K-S-F, Rechtsanwälte GmbH, der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17. Februar 2006, Zl. 1/01-39.905/20-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft E, zu Handen Obmann R), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für das "Verbauungsprojekt E 2004" erteilt. Dieses Projekt soll dazu dienen, die durch Hochwässer des E-Baches gefährdeten Liegenschaften (darunter auch das Ortszentrum) der Gemeinde N zu schützen, weil trotz bestehender, aber teilweise überalteter Verbauungen und Sperrenerrichtungen das derzeitige Gefahrenpotenzial nicht beherrscht wird.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2006 wurde dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers in Spruchabschnitt I (Auflagen) durch die Aufnahme zusätzlicher Auflagen zum Schutz der Quelle K, an der dem Beschwerdeführer ein Wassernutzungsrecht zusteht, und zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung von Weiderechten des Beschwerdeführers ergänzt, im Übrigen aber die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass es zu keiner tatsächlichen Verletzung bestehender Rechte des Beschwerdeführers komme; es sei auf fachlicher Ebene geprüft worden, ob und in welchem Umfang die bestehenden Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Durch die Vorschreibung entsprechender Maßnahmen sei den Befürchtungen hinreichend begegnet worden und stünden die Rechte des Beschwerdeführers somit nicht im Widerspruch mit der beantragten Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Diese begründete er damit, dass bereits im Oktober 2005 mit Bauarbeiten begonnen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe bereits dadurch zu erkennen gegeben, dass sie offensichtlich nicht bereit sei, die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit eines Genehmigungsbescheides abzuwarten. Mit der Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechtes bzw. des Weiderechtes der dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft wäre eine tief greifende Störung des Landwirtschafts- bzw. Gasthausbetriebes des Beschwerdeführers verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen liege zwar die Durchführung der Maßnahme im öffentlichen Interesse, es liege jedoch keine Gefahr im Verzug vor, sodass die Urteilsfällung durch den Verwaltungsgerichtshof abgewartet werden könne.
Die mitbeteiligte Partei erstattete einen Schriftsatz vom 3. Mai 2006, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aussprach. Es sei ein Faktum, dass sich die bestehenden Wildbachverbauungsanlagen aus den Jahren 1924 bis 1975 zum Teil in einem desolaten Zustand befänden und sich im Bereich der so genannten "H" zusätzliches enormes Gefahrenpotenzial aufgebaut habe. Es sei Gefahr im Verzug und habe das Hochwasser vom 23. August 2005 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen mit anschließendem Baubeginn geführt. Damals sei der Ort N an einer Katastrophe vorbeigeschrammt. Eine diesbezügliche Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 24. April 2006 werde beigelegt. Eine Stattgebung des Antrages bedeute die Einstellung der laufenden Bautätigkeit der Wildbachverbauung, womit auch die Behebung des alarmierenden Bauzustandes einiger bestehender Sperren auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben würde.
Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006 eine Stellungnahme dahingehend, dass es sich bei der bewilligten Maßnahme um eine aus wasserbautechnischer Sicht absolut notwendige Maßnahme handle. Bereits auf Grund der aktuellen Situation bestehe jederzeit die Gefährdung durch Vernässung, Erosion, Geschiebemitnahme u.dgl., weshalb die Meinung des Beschwerdeführers, wonach keine Gefahr im Verzug vorliege, nicht geteilt werden könne. Im Gefährdungsbereich befänden sich zudem zahlreiche Gebäude und Verkehrswege, die Verbauungsmaßnahme stelle insgesamt einen wesentlichen und dringend erforderlichen Bestandteil der Sicherung der Siedlungsräume von N dar. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zweifelsfrei zwingenden öffentliche Interessen entgegen.
Beiden Stellungnahmen liegt ein Schriftsatz des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 25. April 2006 bei, aus dem näher begründet hervorgeht, dass die abfließenden Hochwasser- und Geschiebemassen zu einer völligen Überlastung der vorhandenen Schutzvorkehrungen geführt hätten, sodass im August 2005 nur unter Zuhilfenahme ergänzender Hochwassersofortmaßnahmen eine Beeinträchtigung von Liegenschaften hintan gehalten werden hätten können. Der schlechte Bauzustand der aus den Jahren 1924 bis 1975 stammenden Sperren im Mittellauf des Baches erfordere eine dringende Sanierung, da mit einem weiteren Zuwarten das Risiko eines Sperrenbruches und eines damit verbundenen und unkontrollierbaren Abflussprozesses weiter ansteige. Damit wäre auch die Nutzung der Quelle und die Ausübung des Weiderechtes des Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Nach Ansicht des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung stünden zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingenden öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und vor dem Hintergrund der fachkundig unterlegten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Sanierungsmaßnahmen zur Abwendung einer Gefahrensituation als unbedingt notwendig erweisen. Demnach bedarf der schlechte Bauzustand der Sperren im Mittellauf des Baches einer dringenden Sanierung, da mit einem weiteren Zuwarten das Risiko eines Sperrenbruches und eines unkontrollierbaren Abflussprozesses weiter ansteigt, wodurch Liegenschaften, Gebäude und auch der Ort M unmittelbar betroffen würden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen, die vorliegendenfalls in einem dringend notwendigen Schutz des Siedlungsraumes vor Hochwasserereignissen liegen.
Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Antrag auch nicht gelungen ist, einen unverhältnismäßigen oder unwiederbringlichen Nachteil für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen. Der Umstand, dass die Baumaßnahmen bereits während des Verfahrens in Angriff genommen wurden, weist einen solchen Nachteil nicht nach. Im Antrag meint der Beschwerdeführer weiters, "die Beeinträchtigung seines Wasserbezugs- und Weiderechtes wäre mit einer tief greifenden Störung des Landwirtschafts- bzw. Gasthausbetriebes verbunden."
Eine nähere Darstellung der Art der Beeinträchtigung dieser Rechte bzw. des Inhaltes der "tief greifenden" Störung der Betriebe wird aber nicht gegeben. Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen oder unwiederbringlichen Nachteils ist daher nicht nachvollziehbar.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Mai 2006
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070008.A00Im RIS seit
26.07.2006