TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/18 2005/18/0529

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §46 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, geboren 1955, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Juni 2005, Zl. 311.556/5- III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Juni 2005 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. November 1999 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger" gemäß § 14 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers sei zunächst mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juni 2000 gemäß § 47 Abs. 2 FrG abgewiesen worden, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar deutsche Staatsangehörige sei, jedoch in Deutschland lebe und daher in Österreich nicht niedergelassen sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. November 2000 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0034, aufgehoben worden. Im Ersatzbescheid vom 9. April 2002 habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien festgehalten, dass die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag dem Landeshauptmann zukomme. Der Landeshauptmann von Wien habe den an ihn überwiesenen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 abgewiesen, weil er im Inland gestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich bereits zwischen 1990 und 1996 in Österreich befunden. Er sei damals mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Der am 10. Mai 1995 gestellte Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels sei wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe rechtskräftig abgewiesen worden. Kurz nach seiner Ausweisung mit Bescheid vom 27. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer im August 1996 seinen Vor- und Familiennamen geändert. Unter diesem geänderten Namen habe er am 20. November 1997 in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Dieser "Lebenslauf" gleiche auffallend jenem der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der er bis 1989 in Jugoslawien verheiratet gewesen sei und vier Kinder habe. Auch diese habe zunächst einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Nachdem ein Verlängerungsantrag wegen des Verdachtes der Scheinehe abgewiesen worden wäre, habe sie zunächst in der Heimat Vor- und Familiennamen geändert und in der Folge in Deutschland einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet.

Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis 4. November 1999 in Deutschland gelebt, wobei sich sein Aufenthalt auf eine "Duldung" gestützt habe. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich somit um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe sich der Beschwerdeführer im Inland befunden, was sich vor allem aus der seit 14. Mai 1999 bestehenden polizeilichen Meldung ergebe. Da kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei, hätte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 14 Abs. 2 FrG jedoch vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen.

Der Beschwerdeführer sei zwar auf Grund seiner Ehe Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Seine in Deutschland aufhältige Ehegattin habe jedoch von ihrem Niederlassungsrecht in Österreich keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FrG haben folgenden

Wortlaut:

"§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde

1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder

2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

...

§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft der Landeshauptmann. ...

(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel

1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;

..."

2. Der Beschwerdeführer ist unstrittig mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die nicht in Österreich lebt.

Der gegenständliche Antrag wurde zunächst mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. November 2000 abgewiesen. In dem diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebenden Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG die sachliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden nur gegeben wäre, wenn dem Beschwerdeführer Niederlassungsfreiheit zukäme. Die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers hänge gemäß § 47 Abs. 2 FrG davon ab, ob seine Gattin zur Niederlassung berechtigt sei. Aus § 46 Abs. 2 FrG ergebe sich, dass die Berechtigung eines EWR-Bürgers zur Niederlassung zunächst davon abhänge, ob dieser über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt und über eine Krankenversicherung verfüge. Liege eine dieser Voraussetzungen nicht vor, bestehe eine Berechtigung zur Niederlassung nur bei Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der in § 46 Abs. 2 Z. 1 bis 4 FrG angeführten Umstände.

3. Im fortgesetzten Verfahren hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 9. April 2002 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, weil die Bundespolizeidirektion Wien nicht zuständig gewesen sei. In der Begründung dieses Bescheides führte die genannte Sicherheitsdirektion aus, dass eine Berechtigung der deutschen Ehegattin des Beschwerdeführers zur Niederlassung im Bundesgebiet "nicht aktenkundig" sei.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat daraufhin den Antrag an den Landeshauptmann weitergeleitet.

Weder der Landeshauptmann von Wien noch die belangte Behörde haben die vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ermittlungen zur Frage, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Niederlassung gemäß § 46 Abs. 2 FrG erfüllt, durchgeführt. Weder im Bescheid der Behörde erster Instanz noch im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zu dieser Frage.

Da somit die belangte Behörde unter Außerachtlassen der in § 63 Abs. 1 VwGG grundgelegten Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0034, die darin geäußerte Rechtsanschauung des Gerichtshofes nicht befolgt hat, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180529.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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