TE Vwgh Beschluss 2006/5/18 2003/18/0205

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der E, geboren 1956, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 2002, Zl. 128.400/2-III/11/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Oktober 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer polnischen Staatsangehörigen, vom 18. August 1999 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit hg. Verfügung vom 9. Juni 2004 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, zur vorläufigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes Stellung zu nehmen, dass im Hinblick darauf, dass die Republik Polen der Europäischen Union beigetreten ist und gemäß § 46 Abs. 1 FrG EWR-Bürger grundsätzlich Sichtsvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, die Beschwerdeführerin als durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert erscheine.

Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2004 vor, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes teile. Ob der Aufenthalt legalisiert worden sei, könne sie zwar nicht zweifelsfrei bestätigen, weil immerhin auch bei Unionsbürgern Situationen denkbar seien, die einen Aufenthalt unrechtmäßig machen würden. Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin jedenfalls (nachträglich) weggefallen sei.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

II.

1. Auf Grund des Beitrittes der Republik Polen zur Europäischen Union ist die Beschwerdeführerin mit 1. Mai 2004 EWR-Bürgerin geworden. Ab diesem Zeitpunkt genießt sie daher gemäß § 46 Abs. 1 FrG Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Gewerbeordnung sowie unrechtmäßiger Aufenthalt) eine Gefährdung öffentlicher Interessen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG darstelle. Dass die Beschwerdeführerin auch, wie ihr noch im erstinstanzlichen Bescheid vorgeworfen wurde, den Tatbestand nach § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle (sie nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge) - sodass sie als EWR-Bürgerin gemäß § 46 Abs. 2 leg. cit. nur dann zur Niederlassung berechtigt wäre, wenn die weiteren in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt wären -, hat die belangte Behörde hingegen nicht angenommen.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als EWR-Bürgerin nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 leg. cit. Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, benötigt sie den von ihr beantragten Aufenthaltstitel nicht mehr. Im Hinblick darauf kann die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt sein, weshalb die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war. (Vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2006, Zl. 2002/18/0294, mwN; ferner etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2005, Zlen. 2004/18/0047 bis 0050, mwN).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180205.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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