TE Vwgh Beschluss 2006/5/18 2005/18/0205

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des M, geboren 1970, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 31. März 2005, Zl. 314.582/2- III/4/05, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. Juli 2005, Zl. 314.582/5-III/4/05, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 11. Oktober 2004 wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 27. Juli 2004, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnie-Herzegowina, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und der Erstbehörde eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag aufgetragen.

1.2. Mit Bescheid vom 31. März 2005 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. Juli 2005 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Oktober 2004 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG von Amts wegen als nichtig erklärt.

2. Gegen den oben 1.2. genannten Bescheid der Bundesministerin für Inneres richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht, dass ihm in Österreich eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird," in eventu "in seinem Recht, dass zumindest festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Bosnien-Herzegowina derzeit gem. § 57 FrG nicht zulässig ist, sondern der Beschwerdeführer im Falle einer derartigen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht wäre," verletzt zu sein.

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0135).

2. Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 11. Oktober 2004 wurde der den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückweisende Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg behoben und dieser Bundespolizeidirektion eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag aufgetragen. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundesministerin gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion Salzburg als nichtig erklärt. Hiebei handelt es sich weder um einen inhaltlichen Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina. In den im Beschwerdepunkt ausdrücklich angeführten Rechten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung konnte der Beschwerdeführer somit durch die bekämpfte Formalentscheidung, mit der eine die zurückweisende Entscheidung der Erstbehörde behebende Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt worden ist, nicht verletzt sein.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180205.X00

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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