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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1963), vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. März 2006, Zl. 123.906/3- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 21 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 26. Februar 2004 durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt. Beide Anträge seien mit Bescheid dieser Behörde vom 16. August 2004 - der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser vorgebracht, dass er "bis Jänner 1989" (richtig wohl: Jänner 1998) im Besitz von Aufenthaltstiteln für die Republik Österreich gewesen wäre. Ende 1997 hätte er in Ägypten einen Verkehrsunfall erlitten und wäre bis einschließlich 2001 nicht reisefähig gewesen. Ab 2001 hätte der Beschwerdeführer versucht, über die österreichische Botschaft in Kairo Visa zur Einreise in das Bundesgebiet zu erlangen, aber erst im Dezember 2003 wäre es ihm gelungen, via Athen nach Österreich einzureisen. Nun würde der Beschwerdeführer wieder in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen.
Der am 26. Februar 2004 beantragte Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei auf Grund des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG als Antrag auf Ausstellung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft" zu werten.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 leg. cit. vorliege. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG habe der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Nach der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 4. Jänner 1997 bis zum 4. Jänner 1998 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für die Republik Österreich gewesen sei. Am 29. Dezember 1997 habe er beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung eingebracht, der letztlich mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 2000 gemäß § 14 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und sei erst am 25. Dezember 2003 mit einem Visum der Kategorie "C" (gültig vom 22. Dezember 2003 bis zum 21. Jänner 2004, ausgestellt von der Griechischen Botschaft in Ägypten) via Griechenland in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Somit halte sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Jänner 2004 unerlaubt im Bundesgebiet auf, sein Verhalten widerspreche daher dem § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG.
Am 26. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter den vorliegenden Antrag eingebracht. Auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage sei dieser Antrag als Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung "Schlüsselkraft" zu werten, weil der Beschwerdeführer beabsichtige, im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig zu werden. Erstanträge seien vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten.
Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 3. Februar 2006 (nachweislich übernommen am 9. Februar 2006 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass sein Antrag vom 26. Februar 2004 als Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung "Schlüsselkraft" zu werten sei, weil er beabsichtigen würde, im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig zu werden, und Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufungsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen wären und die Entscheidung im Ausland abzuwarten wäre. Ferner sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass die belangte Behörde beabsichtige, seine Berufung gegen den Erstbescheid gemäß § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG abzuweisen. Eine diesbezügliche Stellungnahme habe der Beschwerdeführer bis dato nicht eingebracht.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung auch im Ausland abwarten müssen. Der Beschwerdeführer erfülle keine der Voraussetzungen für eine der im § 21 Abs. 2 NAG genannten Ausnahmen für eine Inlandsantragstellung. Den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage sei auch kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt zu entnehmen; demnach lägen die materiellen Voraussetzungen gemäß § 72 NAG nicht vor. Daher werde eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland gemäß § 74 NAG (von Amts wegen) nicht zugelassen.
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 NAG hätte der Beschwerdeführer daher seinen Antrag im Ausland abwarten müssen, was im Übrigen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die "Vorläuferbestimmung" des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 gelte. § 21 Abs. 1 NAG entspreche im Wesentlichen dem Inhalt nach dem § 6 Abs. 2 AufG sowie dem § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise von wesentlicher Bedeutung sei und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrags führe.
Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmungen auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des NAG - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 21 Abs. 1 NAG einen anderen Hintergrund hätten als die, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG sowie des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK - entbehrlich sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, er sei bis Jänner 1998 im Besitz von Aufenthaltstiteln für die Republik Österreich gewesen, habe Ende 1997 in Ägypten einen Verkehrsunfall erlitten und sei (dort) bis einschließlich des Jahres 2001 nicht reisefähig gewesen. Erst im Dezember 2003 sei es ihm gelungen, über Athen nach Österreich einzureisen. Seinen Niederlassungswillen für Österreich habe er nie aufgegeben. Durch ein äußeres, nicht von ihm verschuldetes Ereignis sei der Beschwerdeführer darin gehindert gewesen, fristgerecht einen Verlängerungsantrag einzubringen. Er sei daher als niedergelassene Person in Österreich anzusehen, seine Antragstellung im Inland sei demnach zulässig. Vorliegend handle es sich keinesfalls um einen Erstantrag, sondern um einen Verlängerungsantrag. Der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auf seine Berufungsausführungen.
2. Entgegen der Beschwerde kann ein Fremder nicht durch bloßes Aufrechterhalten seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er eine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrecht erhält (vgl. die zum Fremdengesetz 1997 ergangenen, insoweit auch vorliegend einschlägigen hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 2006, Zl. 2003/18/0131, und vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0597). Der Beschwerdeführer war unstrittig von Ende 1997 bis Dezember 2003 nicht in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum von etwa sechs Jahren kann keinesfalls als kurzfristige Unterbrechung der körperlichen Anwesenheit in Österreich gewertet werden. Damit kann die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Februar 2004 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handle, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Da solche Erstanträge gemäß § 21 Abs. 1 NAG - wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, und weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass vorliegend eine der im § 21 Abs. 2 NAG normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zu einer Antragstellung im Inland gegeben wäre, ist die Abweisung des unstrittig vom Inland aus gestellten Antrages nach den vorgenannten Gesetzesstellen unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0597).
3. Schließlich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf sein in der Berufung erstattetes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich, weil damit keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG erfolgt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0230, mwH). Abgesehen davon bringt die Beschwerde nicht vor, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid vom angefochtenen Bescheid unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden sei, weshalb ohnehin sein gesamtes Berufungsvorbringen vom angefochtenen Bescheid erfasst wurde.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180095.X00Im RIS seit
22.06.2006