TE Vfgh Erkenntnis 2008/3/13 V73/07 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2008
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung der BH Spittal an der Drau vom 23.07.02 betr Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs für die Drautal Straße B 100 §1 Z2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Anpassung einer seit vielen Jahrenbestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Drautal Straße

Spruch

I. §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittalrömisch eins. §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal

an der Drau vom 23. Juli 2002, Z SP6-VK-337/1-2002, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wird abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an derrömisch eins. 1. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der

Drau vom 18. Juli 2002 wurde die auf der Drautal Straße (B 100) im Bereich Gröfelhof zwischen Straßenkilometer 79,576 bis 80,320 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben. Gleichzeitig erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau "für die Drautal Straße B 100 zwischen km 79,576 und km 80,040 (Bereich Gröfelhof), Gemeindebereich Irschen, in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h".

Mit Schreiben der Straßenmeisterei Greifenburg vom 22. Juli 2002 wurde der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mitgeteilt:

"Die Straßenmeisterei Greifenburg gibt die Änderung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich Gröfelhof wie folgt bekannt:

Das Verbots- oder Beschränkungszeichen gem §52 Z. 10a und 10b 'Geschwindigkeitsbeschränkung 70' wurde von KM 80,320 nach KM 80,077 versetzt. Das Verbots- oder Beschränkungszeichen gem §52 Ziffer 10 a und 10b 'Geschwindigkeitsbeschränkung 70' wurde von KM 80,320 nach KM 80,077 versetzt.

Damit wäre die Verordnung betreffend der Geschwindigkeitsbeschränkung in Gröfelhof auf KM 79,576 bis KM 80,077 abzuändern."

2. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am 23. Juli 2002 eine Verordnung, in deren §1 Z2. litB) die erwähnte Änderung berücksichtigt wurde. Diese Verordnung lautet auszugsweise:

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23.07.2002, Zahl: SP6-VK-337/1-2002, mit der Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs für die Drautal Straße B 100 erlassen werden.

Gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b) der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002 (Art6), wird verordnet: Gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b) der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, (Art6), wird verordnet:

§1

...

2. Geschwindigkeitsbeschränkungen:

A) ...

B) Gröfelhof:

zwischen km 79.576 und km 80.077 wird in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verfügt.

Verbots- oder Beschränkungszeichen gem. §52 Z. 10a und 10b 'Geschwindigkeitsbeschränkung 70' und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70' sind an den angeführten Standorten aufzustellen. Verbots- oder Beschränkungszeichen gem. §52 Ziffer 10 a und 10b 'Geschwindigkeitsbeschränkung 70' und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70' sind an den angeführten Standorten aufzustellen.

§2

Diese Verordnung tritt gem. §44 leg.cit. sofort in Kraft.

Gleichzeitig wird Ziffer 1. Punkt B auf Seite 2 der

Verordnung vom 08.01.2002 ... und die Verordnung vom 18.07.2002,

Zahl: SP6-STVO-1448/1-2002 zur Gänze, aufgehoben.

§3

Übertretungen dieser Verordnung werden gem. §99 (3) leg.cit. geahndet.

Für den Bezirkshauptmann:

..."

3.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1719/06 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen ein Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (im Folgenden: UVS) vom 8. August 2006 anhängig, mit dem über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) gemäß §99 Abs2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er als Lenker eines näher bezeichneten PKW am 10. Mai 2005 um 16.45 Uhr auf der Drautal Straße (B 100), bei Straßenkilometer 79.904, Gemeinde Irschen, in Fahrtrichtung Dellach im Drautal, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h überschritten habe.

3.2.1. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002 entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 29. Juni 2007 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Teiles der Verordnung eingeleitet. Das Verfahren ist zu V73/07 protokolliert. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass die Beschwerde zulässig sei, dass die belangte Behörde die in Prüfung gezogene Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei der Beurteilung der Beschwerde anzuwenden hätte.

3.2.2. Seine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des in Prüfung gezogenen Teiles der Verordnung begründete der Verfassungsgerichtshof wie folgt:

"2.2. Der Verfassungsgerichtshof muss angesichts der Mitteilung der verordnungserlassenden Behörde, dass keine Verordnungsakten existieren, anhand derer der Gerichthof die Erforderlichkeit der Verordnung gemäß §43 StVO 1960 prüfen könnte, vorläufig in Frage stellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau die für die Verordnung erforderliche Interessenabwägung vorgenommen hat bzw. dass sie alle für die gebotene Interessenabwägung entscheidungsrelevanten Sachverhalte hinsichtlich der Gefahren oder Belästigungen, vor denen die Verordnung schützen sollte, und der sonst zu berücksichtigenden Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse in einem entsprechenden Verfahren ausreichend ermittelt hat.

2.3. Doch selbst unter der Annahme, dass vor Verordnungserlassung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, dürften die Voraussetzungen für die Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Drautal Bundesstraße zwischen Straßenkilometer 80.040 und 80.077 nicht vorgelegen sein (va. die Voraussetzung der "Erforderlichkeit" iSv. §43 StVO 1960):

Der Äußerung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau ist zu entnehmen, dass die Verordnung vom 23. Juli 2002 erlassen wurde, nachdem das Straßenbauamt mitgeteilt hatte, dass die Kundmachung der Verordnung vom 18. Juli 2002 auf Grund eines falsch aufgestellten Vorschriftzeichens mangelhaft erfolgt sei. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau die in Rede stehende Verordnung.

Da vor dem Hintergrund der Vorgangsweise der verordnungserlassenden Behörde davon auszugehen ist, dass die Verordnung lediglich auf Grund des Schreibens des Straßenbauamtes erlassen wurde, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die für die Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 normierte Erforderlichkeit der entsprechenden Beschränkung nicht vorliegt."

4.1. Beim UVS ist außerdem ein Berufungsverfahren gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 2. Juli 2007 anhängig, mit dem über den Berufungswerber wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 11. Juni 2006 um 10.10 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten PKW auf der Drautal Straße (B 100), bei Straßenkilometer 79.985, in Gröfelhof, Gemeinde Irschen, in Fahrtrichtung Spittal an der Drau, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten habe.

4.2.1. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der UVS gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG den zu V76/07 protokollierten Antrag, §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002, Z SP6-VK-337/1-2002, als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Zulässigkeit des Antrages führt der UVS aus: 4.2.1. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der UVS gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG den zu V76/07 protokollierten Antrag, §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002, Z SP6-VK-337/1-2002, als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Zulässigkeit des Antrages führt der UVS aus:

"Wie der erstinstanzlichen Bescheidbegründung zu entnehmen ist, stellt die angefochtene Verordnung die Grundlage für die verfahrensgegenständliche 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung, dessen Nichteinhaltung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, dar und ist diese daher vom antragstellenden UVS im Berufungsverfahren anzuwenden. Die Antragstellung erscheint daher zulässig."

4.2.2. Hinsichtlich der Begründung seines Antrages in der Sache verweist der UVS auf die vom Verfassungsgerichtshof im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren geäußerten Bedenken.

5.1. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erstattete eine Äußerung, in der sie ausführt:

"Generell ist die Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden von permanenten Bemühen geprägt, beim Vollzug der überaus komplexen Gesetzesmaterien größtmögliche Sorgfalt anzuwenden. Dessen unbeschadet ist es zutreffend, dass erstinstanzliche Ermittlungsverfahren vereinzelt der entsprechenden Detailliertheit entbehren. Die Diskrepanz zwischen erstinstanzlichem Arbeitsanfall und Personalressourcen würde Intentionen in dieser Richtung häufig im Ansatz zunichte machen und ein Gefährdungspotential im Fristen-/Verjährungsszenario hervorrufen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, die erhobene Mängelrüge vollständig zu entkräften. Aus gegebener Veranlassung wird bei der Erlassung künftiger Verordnungen erhöhtes Augenmerk auf die monierten Versäumnisse gelegt werden. Weiters werden zur Hintanhaltung von Beweisnotständen die spezifischen Skartierungsvorschriften zu überdenken sein."

5.2. Der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachreferentin angeschlossen, in der ausgeführt wird:

"Die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h im Zuge der B 100 im Bereiche Gröfelhof, Gemeindebereich Irschen, besteht nach ergänzenden Informationen bei der örtlichen Polizeiinspektion und nach Informationen des Straßenbauamtes seit mehr als 15 Jahren und wurde im Laufe der Zeit offenbar mehrfach abgeändert.

Laut Auskunft eines Exekutivbeamten hat sich die Festsetzung einer 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung im dortigen Bereich auf jene Grundlage gestützt, dass es sich bei dieser Örtlichkeit um eine Unfallhäufungsstelle gehandelt hat.

Nachdem ich erst ab August 1998 die Agenden des Verkehrsreferates übernommen habe, kann ich keine Auskünfte über das ursprünglich durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Festsetzung der 70 km/h Beschränkung abgeben.

Der entsprechende Grundakt dieser Maßnahme, dessen Geschäftszahl auch nicht mehr eruierbar ist, liegt bei der Behörde nicht mehr auf, nachdem der Aktenvorgang ordnungsgemäß im Sinne der Skartierungsvorschriften bereits vor geraumer Zeit vernichtet wurde.

Im Jahre 2002 erfolgte dann im bezeichneten Verlauf der Drautal Straße B 100 ein Neu- bzw. Umbau.

Im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten wurde folglich vom Straßenerhalter - Straßenbauamt Spittal - an die Straßenbehörde das Ersuchen gestellt, im Zuge einer Ortsverhandlung eventuell erforderliche Verkehrsmaßnahmen neu festzusetzen bzw. bestehende auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

So fand am 11.07.2002 in dieser Angelegenheit eine Ortsverhandlung unter Beiziehung des Straßenerhalters, der örtlichen Exekutive, der Gemeinde und eines Vertreters des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung Krumpendorf, statt.

...

Anlässlich dieses Ortsaugenscheines wurde in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Interessensabwägung durch die Straßenbehörde festgelegt, dass der geltende Bereich der 70 km/h Beschränkung (von km 79,576 bis km 80,320) durch den vollzogenen Neu- bzw. Umbau der B 100 nunmehr von km 79,576 bis km 80,040 neu zu verordnen wäre (...).

Eine Verkürzung des Beschränkungsbereiches konnte durch die Errichtung eines Parallelweges und der damit verbundenen Schließung einer Zufahrt erreicht werden.

Der Standort des Vorschriftszeichens wurde im Zuge der Ortsverhandlung festgelegt, durch den Straßenmeister mit km 80,040 bestimmt, der Behörde bekannt geben und durch die entsprechende Verordnung verfügt.

Die Behörde hat mit Verordnung vom 18.07.2002, SP6-STVO-1448/1-2002, für die B 100 von km 79,576 bis km 80,040 die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h neu verfügt und gleichzeitig die bisher in Geltung stehende Geschwindigkeitsbegrenzung (...) aufgehoben.

        In der Folge hat das Straßenbauamt Spittal mit Schreiben vom

22.07.2002, welches in der Anlage angeschlossen ist, mitgeteilt, dass

sich der Standort des Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10 a '70'

nicht auf Höhe km 80,040 sondern auf Höhe km 80,077 beläuft. Es war

daher seitens der Straßenbehörde der laut Verordnung vom 18.07.2002

... irrtümlich festgesetzte Standort bei km 80,040 auf km 80,077

behördlich zu korrigieren.

        Mit Verordnung vom 23.07.2002 wurde letztlich - bedingt durch

den geänderten Standort des Verkehrszeichens - die Verordnung ... vom

18.07.2002 aufgehoben und die nunmehrige Verkehrsbeschränkung mit

Verordnung SP6-VK-337/1-2002 unter §1 Pkt. 2 B) für den Abschnitt der

B 100 von km 79,576 bis km 80,077 verfügt.

Nachdem es sich beim Aktenvorgang SP6-STVO-1448/2002 um eine Maßnahme gemäß §90 StVO (straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten - Neu- bzw. Umbau der B 100 im gegenständlichen Bereich) gehandelt hat und dieser Genehmigungsbescheid mit 20.09.2002 abgelaufen ist, wurde der Akt - laut Auskunft der Einlaufstelle im Hause - gemäß den Skartierungsvorschriften im Jänner 2006 vernichtet.

Die das behördliche Ermittlungsverfahren bekundende Verhandlungsschrift war Gegenstand dieses Aktenvorganges.

Üblicherweise wird eine solche Verhandlungsschrift, insbesondere bei Einvernehmen aller Verhandlungsteilnehmer, in Handschrift abgefasst und eine Ausfertigung von den Beteiligten nicht eingefordert.

Aus den oben genannten Gründen kann ich auch eine Ausfertigung dieser Verhandlungsschrift nicht mehr vorlegen.

Ich kann jedoch behaupten, dass die Interessensabwägung zur neuerlichen Festsetzung dieser Verkehrsmaßnahme anlässlich der Ortsverhandlung am 11. Juli 2002 jedenfalls erfolgt ist und durch die Verhandlungsschrift auch dokumentiert wurde.

Die einzelnen Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers sind nach Ansicht der Straßenrechtsbehörde nicht gerechtfertigt, weil die gegenständliche Verkehrsmaßnahme jedenfalls auf Grund des Ergebnisses eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der gesetzlich im Sinne der StVO vorzunehmenden Interessensabwägung mittels Verordnung verfügt worden ist."

6.1. Die Kärntner Landesregierung erstattete in dem zu V73/07 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der unter anderem ausgeführt wird:

"Das als Beilage angeschlossene Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen unterstreicht die Rechtfertigung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h im fraglichen Bereich aus Gründen der Verkehrssicherheit. Befindet sich dort doch im Kreuzungsbereich an jeder Straßenseite je eine Busbucht für den Postbus, wobei die südliche Busbucht keinen Anschluss an einen Gehweg oder Gehsteig aufweist. In Folge der Linksabbiegespuren weist die Fahrbahn eine Breite von neun Metern auf, was eine zusätzliche Gefährdung für die Fahrbahnquerung durch Fußgänger und Radfahrer zu Folge hat (von der Kreuzung weg führt der offizielle Zubringer zum überregionalen Radweg R1, welcher auch für andere Sportarten, wie z.B. Laufen, Nordic Walking und im Winter zum Langlaufen benützt wird). Da Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer nicht vorhanden sind, ist die 70 km/h Beschränkung dringend notwendig, zumal für den Verkehr von Westen durch eine Kuppe die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind. Dazu kommt, dass der Kreuzungsbereich häufig von schweren landwirtschaftlichen Geräten überquert werden muss, die zur Bearbeitung der südlich liegenden ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden und für die die relativ steile Anfahrt vom Süden her ein zügiges Queren der Kreuzung erschwert.

Diese sachlich als gegeben zu bewertende Berechtigung, aus Gründen der Verkehrssicherheit im fraglichen Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h festzusetzen, kann auch nicht durch die Äußerung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau in Frage gestellt werden, wonach die angefochtene Verordnung erst erlassen wurde, nachdem das Straßenbauamt mitgeteilt hatte, dass die Kundmachung der Verordnung vom 18. Juli 2002 aufgrund eines falsch aufgestellten Vorschriftszeichens mangelhaft erfolgt sei und dies für die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erst Anlass war, die Verordnung an die vom Straßenbauamt unrichtig aufgestellten Vorschriftszeichen anzupassen."

6.2. Darüber hinaus übermittelte die Kärntner Landesregierung ein von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau in Auftrag gegebenes Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen vom 19. September 2007 betreffend die "'Überprüfung 70 km/h Beschränkung (Bereich Gröfelhof)' von Str.km 79,576 bis Str.km 80,077". Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis,

"... dass die Verkehrsmaßnahmen, welche seit vielen Jahren

bestehen, aus Sicht der Verkehrssicherheit auch weiterhin notwendig und ausreichend sind. Zumal sich die verkehrliche Situation weder in den Anlageverhältnissen noch in den Verkehrszahlen in den letzten Jahren verändert hat. Die Vergangenheit zeigt auch, anhand der Unfallzahlen, dass die Verkehrsmaßnahmen ihre Wirkung nicht verfehlen. Es ist bei der nächsten Sanierung dieses Straßenstückes zu überlegen, welche der Gefahrenpunkte beseitigt werden können aber bis dahin ist die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrecht zu erhalten."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluss vorläufig angenommene Präjudizialität des §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002 sprechen könnte.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das von Amts wegen eingeleitete - zu V73/07 protokollierte - Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). 1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der UVS bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung §1 Z2. B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002 anzuwenden hat.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auch das zu V76/07 protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung einer solchen Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl. VfSlg. 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg. 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung einer solchen Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat vergleiche VfSlg. 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche VfSlg. 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005).

2.2. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. Juli 2002 wurde die auf der Drautal Straße (B 100) im Bereich Gröfelhof zwischen Straßenkilometer 79,576 bis 80,320 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h aufgehoben. Gleichzeitig erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau "für die Drautal Straße B 100 zwischen km 79,576 und km 80,040 (Bereich Gröfelhof), Gemeindebereich Irschen, in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h".

Mit dem in Prüfung gezogenen Teil der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002 wurde in der Folge die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Drautal Straße (B 100) im Bereich Gröfelhof zwischen Straßenkilometer 79,576 und 80,077 erlassen.

2.3. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken, denen sich der UVS anschloss, haben sich aus folgenden Gründen als unzutreffend erwiesen:

Der Verfassungsgerichtshof nimmt als erwiesen an, dass die verordnungserlassende Behörde ein Ermittlungsverfahren - wie in ihrer Äußerung geschildert wurde - durchgeführt hat.

Bei der in Prüfung gezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung handelt es sich um eine Anpassung jener Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h, die zuvor auf der Drautal Straße (B 100) von Straßenkilometer 79,576 bis Straßenkilometer 80,320 galt. Der Verfassungsgerichtshof zieht - unter Bedachtnahme auf das von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Gutachten vom 19. September 2007 und des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h im Bereich der Drautal Straße (B 100) seit vielen Jahren besteht - die Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht länger in Zweifel (zur offenkundigen Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vgl. jüngst VfGH 4.12.2007, V4/07 ua.; VfGH 4.12.2007, B261/07 ua.). Bei der in Prüfung gezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung handelt es sich um eine Anpassung jener Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h, die zuvor auf der Drautal Straße (B 100) von Straßenkilometer 79,576 bis Straßenkilometer 80,320 galt. Der Verfassungsgerichtshof zieht - unter Bedachtnahme auf das von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Gutachten vom 19. September 2007 und des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h im Bereich der Drautal Straße (B 100) seit vielen Jahren besteht - die Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht länger in Zweifel (zur offenkundigen Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vergleiche jüngst VfGH 4.12.2007, V4/07 ua.; VfGH 4.12.2007, B261/07 ua.).

Auch das Bedenken hinsichtlich der mangelnden Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h von Straßenkilometer 80,040 bis Straßenkilometer 80,077 hält der Gerichtshof nicht länger aufrecht. Bei diesem Streckenabschnitt handelt es sich - worauf auch das Gutachten vom 19. September 2007 hindeutet - lediglich um die Adaptierung einer irrtümlich für einen kürzeren Streckenabschnitt erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Drautal Straße (B 100).

3. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die Verordnung in einem nicht §43 Abs1 StVO 1960 entsprechenden Verfahren zustandegekommen wäre.

Die vorliegende Verordnung war daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Antrag des UVS war abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V73.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten