TE Vwgh Beschluss 2006/5/23 2004/11/0216

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

L94401 Krankenanstalt Spital Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
KAG Bgld 2000 §62 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des W in S, vertreten durch Mag. Michael Tscheinig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstrasse 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 2004, Zl. 6-G-M1064/539-2004, betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vom 15. auf den 16. Juni 2001 befand sich Christoph E., geb. am 9. März 1985, der Sohn des Beschwerdeführers, als Patient in stationärer Pflege in einer näher genannten Krankenanstalt im Burgenland. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse lehnte die Übernahme der Pflegegebühren ab. Mit Pflegegebührenrechnung vom 17. September 2001 für den Patienten Christoph E., adressiert an den Beschwerdeführer, wurden die Pflegegebühren für diesen Aufenthalt (2 Tage) in der Höhe von EUR 755,60 (S 10.400,03) vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 13. August 2002 gab der Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt gemäß § 62 Abs. 5 Bgld. KAG 2000 den Einwendungen des "Herrn E. Christoph, vertreten durch seinen Vater Werner E." gegen die Pflegegebührenrechnung des Krankenhauses B. vom 17. September 2001 statt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Amtsarztes sei davon auszugehen, dass keine absolute medizinische Notwendigkeit gegeben gewesen sei, den Patienten Christoph E. im Krankenhaus stationär aufzunehmen. Dieser Bescheid wurde (unter anderem) dem Beschwerdeführer zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob (nur) der Rechtsträger des in Rede stehenden Krankenhauses mit der Begründung Berufung, die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse sei korrekt gewesen, weil "es sich bei diesem Krankenhausaufenthalt um 'keine Krankheit'" gehandelt habe. Im Berufungsverfahren wurde ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt und dieses dem Beschwerdevertreter zur Stellungnahme zugestellt. In der Folge erstattete Christoph E., vertreten durch den Beschwerdevertreter, eine "Aufgetragene Stellungnahme", in welcher die Ausführungen des Amtssachverständigen als unschlüssig angesehen werden.

Mit dem (der Krankenanstalt und dem Beschwerdevertreter zugestellten) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung Folge gegeben und "die Pflegegebührenrechnung des Krankenhauses .... vom 17.9.2001 .... bestätigt". Begründend wurde ausgeführt, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei den Einwendungen des Christoph E, vertreten durch seinen Vater, gegen die Pflegegebührenrechnung Folge gegeben worden. Aus der Krankengeschichte sei ersichtlich, dass Christoph E. in einem näher genannten Cafe eine schwere Alkoholvergiftung erlitten habe, kollabiert sei und deshalb mit der Rettung in das Krankenhaus eingeliefert worden sei, wo er bei seiner Einlieferung nicht vollständig orientiert und mobil gewesen und deshalb behandelt worden sei. Die Aufnahme des Patienten sei daher aus medizinischen Gründen notwendig gewesen

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er im Wesentlichen geltend macht, nach den maßgebenden Bestimmungen des Bgld. KAG sei der Unterhaltspflichtige nur subsidiär zahlungspflichtig. Selbst für den Fall, dass die Ablehnung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu Recht erfolgt wäre, hätte die Pflegegebührenrechnung und in weiterer Folge ein Rückstandsausweis nicht an den Beschwerdeführer, sondern an den behandelten Patienten Christoph E. zu erfolgen gehabt.

Die Beschwerde erweist sich als nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der angefochtene Bescheid weist als Verpflichteten den Sohn des Beschwerdeführers, Christoph E., auf und nicht den Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110216.X00

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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