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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des EK, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Februar 2006, Zl. UVS-03/M/19/252/2006/1, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 2. November 2004 zu einer näher angegebenen Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses nicht am Rande der Fahrbahn sondern in dritter Spur abgestellt zu haben. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 leg. cit. verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 51,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde umschreibt der Beschwerdeführer die "Beschwerdepunkte" wie folgt:
"Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ist der Beschwerdeführer infolge unrichtiger Anwendung der Straßenverkehrsordnung in seinem Eigentumsrecht im Sinne des Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-MRK verletzt."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1994, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer entsprechend dem oben dargestellten Beschwerdepunkt die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (hier konkret: der Unverletzlichkeit des Eigentumes) behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0107, mwN).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückweisen.
Wien, am 23. Mai 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020100.X00Im RIS seit
19.07.2006