TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2003/11/0247

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in M, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. August 2003, Zl. 422081/3-II/ST4/03, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2002 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse B entzogen und ausgesprochen, dass der (dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 25. Jänner 2002 vorläufig abgenommene) Führerschein bis einschließlich 21. Februar 2002 nicht wieder ausgefolgt werden dürfe. Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor Wiederausfolgung des Führerscheins ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B beizubringen. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Abend des 24. Jänner 2002 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Zur weiteren Vorgeschichte, insbesondere zu den in der Folge erstatteten beiden amtsärztlichen Gutachten vom 23. April 2002 und vom 22. Oktober 2002, wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0254, verwiesen.

Über die gegen den genannten Mandatsbescheid erhobene Vorstellung entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich als Devolutionsbehörde mit Bescheid vom 5. Mai 2003 wie folgt (Akt S. 50 und 106):

"Ihrer Vorstellung wird keine Folge gegeben.

Die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer eines Monats, gerechnet ab dem 24. Jänner 2002 (= Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzogen. Gleichzeitig wird Ihnen aufgetragen, vor Wiederausfolgung des Führerscheines ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von derartigen Kraftfahrzeugen beizubringen."

Die Entziehung der Lenkberechtigung begründete der Landeshauptmann mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs. 1b StVO. Zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens heißt es im Bescheid vom 5. Mai 2003 begründend:

"Da sich die von der Erstbehörde angenommenen Bedenken an Ihrer (uneingeschränkten) gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Gutachten des Amtsarztes der BH St. Pölten vom 23. April 2002 als begründet erwiesen haben, war - in Ausübung der Kontrollfunktion - spruchgemäß zu entscheiden."

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (u.a.) gemäß § 26 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 FSG sowie gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV keine Folge. Begründend führte sie aus, die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Monat sei die zwingende, aus § 26 Abs. 1 FSG resultierende Folge der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1b StVO. Zur Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, führte die belangte Behörde aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 24. Jänner 2002 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, habe gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV zwingend die Klärung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Notwendigkeit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erfordert. Allerdings sei mittlerweile die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers in einer für diesen positiven Weise geklärt. Dazu verwies die belangte Behörde auf den (auf Grund des zitierten Erkenntnisses Zl. 2002/11/0254 ergangenen Ersatz-)Bescheid vom 22. Mai 2003, mit dem die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, weil von dessen gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr ausgegangen werden müsse. Ungeachtet des Umstandes, so die belangte Behörde weiter, dass daher eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich sei, sei über den im Bescheid vom 5. Mai 2003 enthaltenen Auftrag, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, "in Ausübung der Kontrollfunktion" spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde u.a. bei der Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

Im Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Anordnung, vor der Wiederausfolgung des Führerscheins ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beibringen zu müssen, in seinen Rechten verletzt. In den Beschwerdegründen wendet sich der Beschwerdeführer nicht dagegen, dass die belangte Behörde die bereits im Mandatsbescheid getroffene Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens im Grunde des § 24 Abs. 3 FSG iVm § 14 Abs. 3 FSG-GV im Instanzenzug bestätigt hat. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Spruches des Vorstellungsbescheides vom 5. Mai 2003 "neuerlich" aufgetragen worden sei, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, obwohl er sich seit der erwähnten Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO bereits zwei Mal einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe. Durch den Vorstellungsbescheid sei damit seines Erachtens nicht nur gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstoßen, sondern vor allem Rechtsunsicherheit für den Beschwerdeführer geschaffen worden, weil nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer - der bereits im Besitz des Führerscheins sei - sich nun neuerlich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen müsse.

Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde von der Auffassung des Beschwerdeführers getragen, es sei ihm durch den (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) Vorstellungsbescheid vom 5. Mai 2003 ein weiteres Mal die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden. Diese Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt:

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des oben wiedergegebenen Spruches des Bescheides vom 5. Mai 2003 nicht nur der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde (wodurch die Anordnung im Mandatsbescheid, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, bestätigt wurde), sondern dass dem Beschwerdeführer "gleichzeitig" aufgetragen wurde, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Dem Verständnis, dass es sich hiebei, wie der Beschwerdeführer meint, um einen von der Anordnung im Mandatsbescheid losgelösten Auftrag zur Beibringung eines "neuerlichen" Gutachtens handle, stehen zunächst sowohl die Begründung des Vorstellungsbescheides als auch jene des angefochtenen Bescheides entgegen, in denen jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Anordnung in Ausübung der "Kontrollfunktion" beider Behörden bestätigt worden sei. Außerdem hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen, dass durch die Aufhebung der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22. Mai 2003 auch klargestellt worden sei, dass Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestünden. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen ohnehin wieder im Besitz des Führerscheins befindet, was gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 FSG voraussetzte, dass keine Gründe für eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gegeben waren. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Spruch des Bescheides vom 5. Mai 2003 nicht dahingehend zu verstehen ist, er lasse eine Wiederausfolgung des Führerscheins des Beschwerdeführers (die bei Erlassung des letztgenannten Bescheides bereits erfolgt war; Akt S. 104) nur nach einer - neuerlichen - Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich von der Klärung von Rechtsfragen abhing.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110247.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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