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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die mit Schriftsatz vom 27. April 2006 an den Verwaltungsgerichtshof herangetragene "Anregung" der KK in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, auf amtswegige Behebung des hg. Beschlusses vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die "Anregung" wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. November 2003, Zl. MA 65 - 2120/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zurückgewiesen. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 326 wiedergegebene Judikatur). Die mit Schriftsatz vom 27. April 2006 an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete "Anregung" auf "amtswegige Behebung" des zitierten hg. Beschlusses vom 9. September 2005, womit kein solcher Grund für eine Neuaufrollung des Verfahrens geltend gemacht wird, war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Am Rande sei vermerkt, dass von einer "unklaren Formulierung" des Beschwerdepunktes in der Beschwerde, die mit dem hg. Beschluss vom 9. September 2005 zurückgewiesen wurde, ebenso keine Rede sein kann, wie dass dieser Beschwerdepunkt "vollkommen im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen" formuliert worden sei (letzteres erkennt die Einschreiterin ohnedies selbst, in dem sie den Absatz betreffend eine Anwendbarkeit des § 33a VwGG als nunmehr "ersatzlos gestrichen" bezeichnet).
Wien, am 23. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020103.X00Im RIS seit
19.07.2006