TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2005/02/0124

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der SW, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. Februar 2005, Zl. Senat-WU-04-0125, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 24. Juni 2002 um 18.45 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 1,34 mg/l, somit 0,8 mg/l und mehr betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung betreffend den Alkomattest nicht auf einen Nachtrunk hinwies. Insoweit sie jedoch auf eine außerordentliche psychische Belastung zum Zeitpunkt der Ablegung des Alkomattests, weshalb sie damals den Nachtrunk nicht sofort erwähnt habe, hinweist, kommt es darauf nicht an, zumal die Beschwerdeführerin nachträglich im Laufe des Verfahrens eine wechselnde Nachtrunkbehauptung aufstellte (siehe auch die diesbezüglich näheren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides), weshalb die belangte Behörde schon aus diesem Grunde im Zuge der Beweiswürdigung der Nachtrunkbehauptung ohne erkennbare Rechtswidrigkeit keinen Glauben schenkte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0168). Insoweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten psychischen Ausnahmesituation die unterlassene Einvernahme des Zeugen J. W. rügt, liegt daher auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Die Beschwerdeführerin rügt aber auch die unterlassene Einvernahme des von ihr namhaft gemachten Zeugen Dr. Z. durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin vertritt - trotz wechselnder Trinkverantwortung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens - im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Nachtrunk die Auffassung, dass dieser Zeuge sehr wohl auch Angaben über die Menge des von ihr konsumierten Alkohols kurz vor Eintreffen der Gendarmeriebeamten hätte machen können.

Die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Dr. Z. zum behaupteten Nachtrunk hätte aber bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem, einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, erfolgen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Darüber hinaus ist auch nicht zu ersehen, dass dieser Zeuge konkret (vgl. zum Erfordernis eines "konkreten Beweisthemas" das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194) zur Frage der Einhaltung der 15-minutigen Wartefrist vor der durchgeführten Alkomatmessung von der Beschwerdeführerin namhaft gemacht worden wäre. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020124.X00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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